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Urteil

B 5 R 62/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 2 SGB VI sind Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten getrennt nach den einzelnen Tatbeständen der beitragsfreien Zeiten zu vergleichen; unterschiedliche Tatbestände (z. B. schulische Ausbildung und berufliche Ausbildung) dürfen nicht ohne Rechtsgrund zu einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst werden. • Zeiten, die kraft gesetzlicher Fiktion als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (erste 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs), sind zwar beitragsgeminderte Zeiten, können aber nicht pauschal mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu einer Bewertungsgruppe verschmolzen werden. • Der maßgebliche Neufeststellungsbescheid ist der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens; frühere Bescheide werden durch ihn ersetzt. • Die Auslegung von § 71 Abs. 2 SGB VI ist in erster Linie anhand des Wortlauts, der Systematik und der Gesetzesgeschichte vorzunehmen; eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" widerspräche dem Zweck der Regelung und könnte Gleichheitsprobleme nach Art. 3 GG begründen.
Entscheidungsgründe
Gesonderte Bewertung beitragsgeminderter Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI • Bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 2 SGB VI sind Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten getrennt nach den einzelnen Tatbeständen der beitragsfreien Zeiten zu vergleichen; unterschiedliche Tatbestände (z. B. schulische Ausbildung und berufliche Ausbildung) dürfen nicht ohne Rechtsgrund zu einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst werden. • Zeiten, die kraft gesetzlicher Fiktion als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (erste 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs), sind zwar beitragsgeminderte Zeiten, können aber nicht pauschal mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu einer Bewertungsgruppe verschmolzen werden. • Der maßgebliche Neufeststellungsbescheid ist der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens; frühere Bescheide werden durch ihn ersetzt. • Die Auslegung von § 71 Abs. 2 SGB VI ist in erster Linie anhand des Wortlauts, der Systematik und der Gesetzesgeschichte vorzunehmen; eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" widerspräche dem Zweck der Regelung und könnte Gleichheitsprobleme nach Art. 3 GG begründen. Der 1934 geborene Kläger beantragte Neufeststellung seiner Regelaltersrente und stritt mit der Beklagten über die Bewertung einzelner Zeiten aus seiner Jugend und Ausbildung in der DDR. Konkret ging es um Monate (Juli–September 1951, Juli und Oktober 1952), in denen beitragspflichtige Beschäftigungen zeitweise mit schulischen Anrechnungszeiten überlappten, und um die Frage, ob diese Monate ausschließlich als Zeiten beruflicher Ausbildung oder getrennt zu bewerten seien. Die Rentenversicherung hatte zunächst bestimmte Ausbildungsmonate als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt, dabei aber Beiträge und Anrechnungszeiten zusammengefasst und keinen zusätzlichen Zuschlag gewährt. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur gesonderten Vergleichsberechnung für die streitigen Monate; das Landessozialgericht bestätigte dies überwiegend. Die Beklagte machte Revision geltend mit der Auffassung, Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung seien gesetzlich als eine Gruppe zu behandeln; der Kläger war in der Revision nicht vertreten. • Gegenstand des Verfahrens ist der letzte wertfeststellende Verwaltungsakt (Neufeststellungsbescheid); frühere Bescheide sind durch ihn ersetzt (§ 96 SGG). • Rechtsgrundlage für die Rentenberechnung sind §§ 254b, 64, 66, 71 SGB VI sowie die zum Rentenbeginn geltende Fassung (April 1999). Entgeltpunkte können durch Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI erhöht werden. • Beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 SGB VI sind hier gegeben; das Gesetz erfasst auch kraft Fiktion als berufliche Ausbildung geltende Pflichtbeitragszeiten (erste 36 Monate). • § 71 Abs. 2 SGB VI verlangt, die Summe der Entgeltpunkte so zu erhöhen, dass jeweils der Wert erreicht wird, den die betreffenden Zeiten als die jeweiligen beitragsfreien Anrechnungszeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Ziel der seit 1996 eingeführten Regelung war die Vermeidung einer "Saldierung" unterschiedlicher Zeiträume durch hohe Beitragsentgeltpunkte. • Aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Vergleichsbewertung getrennt nach den einzelnen Tatbeständen der beitragsfreien Zeiten vorzunehmen ist; insbesondere dürfen Zeiten wegen schulischer Ausbildung nicht pauschal mit Zeiten wegen beruflicher Ausbildung zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden. • Die Darstellung in den Gesetzesmaterialien und die Änderungen durch das RRG 1999 zeigen, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung zwar verselbständigt wurden, dies aber nicht als Anordnung zur Bildung einer gemeinsamen Bewertungsgruppe mit schulischen Ausbildungszeiten zu lesen ist. • Eine tatbestandsübergreifende Gruppierung würde dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen und könnte verfassungsrechtliche Bedenken nach Art. 3 GG begründen; daher ist in Zweifelsfällen zugunsten einer trennscharfen Zuordnung zu entscheiden. Die Revision der Beklagten war unbegründet; das Urteil des Landessozialgerichts wurde bestätigt. Die Beklagte ist verpflichtet, die streitigen Monate (Juli–September 1951, Juli und Oktober 1952) in der Gesamtleistungsbewertung gesondert zu vergleichen und die Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Zeiten unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammentreffens von Beitragszeiten und schulischen Anrechnungszeiten neu festzustellen. Wäre die Beklagte dieser getrennten Zuordnung gefolgt, ergäbe sich für den Kläger ein zusätzlicher Zuschlag von Entgeltpunkten (insgesamt 0,2050 EP nach den Ausführungen der Verwaltung). Das Gericht begründet dies mit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von § 71 Abs. 2 SGB VI sowie mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsüberlegungen; jede andere Praxis würde das von der Gesamtleistungsbewertung verfolgte Schutzziel und die klare Zuordnung von EP unterlaufen.