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Urteil

B 5 R 8/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger einen Beitragsanspruch geltend macht, unterbricht die Verjährung; nach 2002 wird die Unterbrechung kraft Gesetzes zur Hemmung. • Ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen einer Nachversicherung unterbricht die Verjährung des Beitragsanspruchs bereits dann, wenn die Prüfung begonnen wurde, auch ohne späteren Abschluss mit Beitragsfestsetzung. • Eine Anschlussrevision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt wird.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung durch Beitragsbescheide und Unterbrechung durch Nachversicherungsprüfungen • Ein Verwaltungsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger einen Beitragsanspruch geltend macht, unterbricht die Verjährung; nach 2002 wird die Unterbrechung kraft Gesetzes zur Hemmung. • Ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen einer Nachversicherung unterbricht die Verjährung des Beitragsanspruchs bereits dann, wenn die Prüfung begonnen wurde, auch ohne späteren Abschluss mit Beitragsfestsetzung. • Eine Anschlussrevision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt wird. Die Klägerin (Rechtsträger des Diakonissen-Mutterhauses) wehrt sich gegen einen Nachversicherungsbeitragsbescheid der Beklagten für eine ehemalige Diakonissin, die 1981 in die Bundesrepublik übersiedelte und bereits in der DDR Rentenbezüge hatte. Die Beklagte setzte Beiträge für die Zeit bis zur Übersiedlung fest und nahm den Kläger zur Zahlung in Anspruch. Im Verwaltungs- und Klageverfahren stritten die Parteien insbesondere über die Verjährung der Beitragsforderungen. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf; das Landessozialgericht bestätigte die Aufhebung mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Die Beklagte revidierte erfolgreich mit der Beschränkung auf die Verjährungsfrage; der Kläger legte eine Anschlussrevision ein, die das BSG als unzulässig verwirft. Streitpunkte sind, ob die Nachversicherungsansprüche fällig wurden, ob und wie Verwaltungsverfahren und Bescheide die Verjährung unterbrachen oder hemmten sowie der Zeitpunkt der Verjährungsfristen. • Anschlussrevision unzulässig: Sie wurde nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt; Wiedereinsetzung wurde verspätet beantragt und mangels höherer Gewalt abgelehnt (§§ 64,67 SGG). • Fälligkeit: Nachversicherungsbeiträge wurden mit Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift am 01.01.1992 fällig; Verjährungsfrist begann am 01.01.1993 (§ 184 SGB VI aF, § 25 SGB IV aF). • Unterbrechung durch Prüfverfahren: Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung (u.a. Schreiben der Betroffenen vom 07.07.1994 und des Diakoniewerks 23.12.1994) unterbrechen die Verjährung der Beitragsforderung auch dann, wenn sie zunächst nur die Voraussetzungen klären; der Arbeitgeber ist als potenzieller Adressat beteiligt (§ 198 SGB VI aF, § 18 SGB X). • Ende der Unterbrechung und erneuter Neuanfang: Die Unterbrechung endete mit der Erledigungserklärung am 28.03.1996; die Verjährung begann am 29.03.1996 neu und wäre am 28.03.2000 abgelaufen, wenn nicht rechtzeitig ein Beitragsbescheid erlassen worden wäre. • Unterbrechung durch Beitragsbescheid und gesetzliche Hemmung: Der Beitragsbescheid vom 21.01.2000 unterbrach die Verjährung erneut; wegen Übergangsregelungen wurde die Unterbrechung zum 01.01.2002 kraft Gesetzes in eine Hemmung überführt, die weiter bestand, weil die Beklagte den ursprünglich ersetzten Bescheid am 09.11.2007 innerhalb der Sechsmonatsfrist durch einen neuen Bescheid ersetzte (§ 52 SGB X nF, Art.229 EGBGB). • Ergebnis der Verjährungsprüfung: Wegen der fortdauernden Hemmung war die Beitragsforderung zum Erlasszeitpunkt nicht verjährt; die Revision der Beklagten war daher begründet und das LSG-Urteil aufzuheben. Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig und damit nicht zur Entscheidung zugelassen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde. In der Sache hat die Revision der Beklagten Erfolg: Die Nachversicherungsbeitragsforderung ist nicht verjährt. Ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung hat die Verjährung unterbrochen, der anschließende Beitragsbescheid hat die Unterbrechung fortwirken lassen, und diese Unterbrechung wurde durch die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2002 als Hemmung fortgesetzt. Da die Beklagte den Bescheid ersetzend erneut erließ, blieb die Hemmung bestehen, sodass die Beitragsforderung zum Erlasszeitpunkt nicht verjährt war und die Beklagte mit ihrem Anspruch durchdringen kann. Die Entscheidung des LSG ist insoweit aufzuheben.