Urteil
B 3 KR 5/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Lichtsignalanlage kann grundsätzlich ein Hilfsmittel der GKV nach § 33 SGB V sein, wenn sie zum Behinderungsausgleich erforderlich ist.
• Bei Lichtsignalanlagen ist zu unterscheiden, ob sie unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich leisten; hier liegt mittelbarer Ausgleich vor, da Sehen das ausgefallene Hören kompensiert.
• Ein Gegenstand ist von der Leistungspflicht ausgenommen, wenn er als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist; dies ist bei der hier verordneten Lichtsignalanlage nicht der Fall.
• Entscheidend ist ferner, ob die Anlage beweglich i.S. von § 31 Abs. 1 SGB IX ist und bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann; bei lösbaren Kabelverbindungen liegt Beweglichkeit vor.
• Die Krankenkasse hat nur für die kostengünstigste, aber ausreichende und zweckmäßige Versorgung zu leisten; Notwendigkeit einzelner Komponenten und mögliche preisgünstigere Alternativen sind vom LSG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Lichtsignalanlage als Hilfsmittel der GKV; Beweglichkeit und Erforderlichkeit einzelner Komponenten • Eine Lichtsignalanlage kann grundsätzlich ein Hilfsmittel der GKV nach § 33 SGB V sein, wenn sie zum Behinderungsausgleich erforderlich ist. • Bei Lichtsignalanlagen ist zu unterscheiden, ob sie unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich leisten; hier liegt mittelbarer Ausgleich vor, da Sehen das ausgefallene Hören kompensiert. • Ein Gegenstand ist von der Leistungspflicht ausgenommen, wenn er als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist; dies ist bei der hier verordneten Lichtsignalanlage nicht der Fall. • Entscheidend ist ferner, ob die Anlage beweglich i.S. von § 31 Abs. 1 SGB IX ist und bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann; bei lösbaren Kabelverbindungen liegt Beweglichkeit vor. • Die Krankenkasse hat nur für die kostengünstigste, aber ausreichende und zweckmäßige Versorgung zu leisten; Notwendigkeit einzelner Komponenten und mögliche preisgünstigere Alternativen sind vom LSG zu prüfen. Die Klägerin ist hochgradig schwerhörig und kann akustische Signale trotz Hörgerät nicht wahrnehmen. Sie beantragte Ende 2005 die Versorgung mit einer Lichtsignalanlage nach vertragsärztlicher Verordnung; ein Kostenvoranschlag listete mehrere Komponenten und Gesamtkosten von 780 Euro. Die Krankenkasse lehnte ab; das SG wies die Klage ab mit der Begründung, die Anlage sei fest mit dem Gebäude verbunden und könne der Pflegekasse zuzuordnen sein. Das LSG änderte und verurteilte die Kasse zur Kostenübernahme, weil die Anlage beweglich sei und als Hilfsmittel in Betracht komme. Die Beklagte ließ Revision zu und rügte u.a. fehlende Beweglichkeit und Einstufung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil die Erforderlichkeit einzelner Komponenten und mögliche billigere, gleich geeignete Alternativen nicht ausreichend festgestellt sind. • Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V (Fassung ab 1.4.2007) in Verbindung mit § 31 SGB IX für den Beweglichkeitsmaßstab; Anspruch besteht, wenn Hilfsmittel erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. • Die Lichtsignalanlage leistet hier mittelbaren Behinderungsausgleich, weil akustische Signale in optische oder taktile Signale umgewandelt werden; damit ist zu prüfen, ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens (z. B. selbstständiges Wohnen, Kommunikation) betroffen ist. • Die Anlage ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, auch weil sie im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) als Kommunikationshilfe gelistet ist und die Nutzung durch Gesunde (z.B. am Arbeitsplatz) berufsbedingt ist. • Gemäß § 31 Abs.1 SGB IX ist maßgeblich, ob die Anlage bei Wohnungswechsel ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung entfernt und mit vertretbarem Aufwand wieder eingebaut werden kann; lösbare Kabelverbindungen lassen Beweglichkeit bejahen. • Zubehörteile, die funktional unselbstständig sind (z. B. Blitzlampen), gehören grundsätzlich zur Hilfsmittelversorgung; die Leistungspflicht umfasst aber nur die kostengünstigste, ausreichende und zweckmäßige Versorgung (§ 12 Abs.1 SGB V). • Das LSG hat fehlerhaft angenommen, alle im Kostenvoranschlag genannten Komponenten seien ohne Weiteres erforderlich und preisgünstig; es sind Feststellungen zur Notwendigkeit jeder Komponente und zu möglichen gleich geeigneten, kostengünstigeren Alternativen (auch taktile statt optischer Lösungen) nachzuholen. • Rechtlich erforderlich ist die Prüfung, ob das Vibrationskissen oder andere taktile Signalgeber von der verordneten Lichtsignalanlage umfasst sind oder gesondert zu berücksichtigen sind. • Mangels abschließender Feststellungen hat die Revision Erfolg; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl. § 170 Abs.2 SGG). Die Revision der Krankenkasse war insoweit erfolgreich, dass das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Das BSG stellt klar, dass eine Lichtsignalanlage grundsätzlich als Hilfsmittel nach § 33 SGB V in Betracht kommt, weil sie zum mittelbaren Behinderungsausgleich dient und bei lösbaren Kabelverbindungen als beweglicher Gegenstand i.S. von § 31 Abs.1 SGB IX gilt. Gleichzeitig betont das BSG, dass die Krankenkasse nur für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung aufzukommen hat; das LSG hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob sämtliche im Kostenvoranschlag enthaltenen Komponenten erforderlich sind oder ob preisgünstigere, gleich geeignete Alternativen bestehen. Das Verfahren ist daher zurückzuverweisen, damit das LSG die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Komponenten, einschließlich etwaiger taktiler Alternativen, klärt und sodann neu entscheidet; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG zu befinden.