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Beschluss

B 11 AL 165/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG setzt voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; diese Erforderlichkeit ist vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen. • Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, ist auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüfbar. • Verstößt das Berufungsgericht gegen § 153 Abs. 4 SGG, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung nach §153 Abs.4 SGG nur bei verlässlicher Prüfung der Erforderlichkeit mündlicher Verhandlung • Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG setzt voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; diese Erforderlichkeit ist vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen. • Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, ist auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüfbar. • Verstößt das Berufungsgericht gegen § 153 Abs. 4 SGG, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt. Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und stellte in erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche, teils unterschiedlich formulierte Anträge. Das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger die Klage um einen weiteren Antrag. Das Landessozialgericht erwog eine Entscheidung nach §153 Abs.4 SGG, erteilte Anhörung und wies schließlich die Berufung durch Beschluss zurück. Der Kläger rügte daraufhin u.a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Unterlassung der notwendigen Beiladung des Rehabilitationsträgers und die fehlerhafte Verzichtserklärung auf eine mündliche Verhandlung ohne erneute Anhörung. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil das LSG den Beschluss unter Verletzung des §153 Abs.4 SGG erlassen hat. • §153 Abs.4 SGG erlaubt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nur bei Einstimmigkeit und wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Prüfung dieser Erforderlichkeit gehört zur Kernaufgabe des Berufungsgerichts. • Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ist besonders zu beachten, weil sie dem rechtlichen Gehör dient und der umfassenden Erörterung des Streitstoffs; sie entfällt nur, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist oder das Berufungsverfahren nur eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags darstellt. • Im vorliegenden Fall bestand Anlass für das LSG, auf angemessene Antragstellung hinzuwirken und die umfangreichen, nach Anhörung eingereichten Ausführungen des Klägers zu würdigen, darunter das neue Klageerweiterungsbegehren und Hinweise zur Beiladung eines Rehabilitationsträgers. • Vor dem Hintergrund der Verfahrensgeschichte und der erst nachgerichtlich vorgetragenen Gesichtspunkte war die Entscheidung des LSG, ohne erneute Anhörung auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, eine grobe Fehleinschätzung. • Ein Verstoß gegen §153 Abs.4 SGG ist ein absoluter Revisionsgrund nach §202 SGG i.V.m. §547 ZPO; Kausalitätsdarlegungen zur Wirkung des Verfahrensfehlers erübrigen sich hier. • Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück; die Kostenentscheidung bleibt offen. Der Beschwerde wird stattgegeben. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass das LSG bei seiner Entscheidung nach §153 Abs.4 SGG die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nicht ausreichend geprüft hat und dadurch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dieser Verfahrensfehler begründet einen absoluten Revisionsgrund; deshalb wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.