Urteil
B 12 KR 14/09 R
BSG, Entscheidung vom
8mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist von dem betroffenen Mitglied zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI).
• Die Sonderregelung des § 59 Abs. 5 SGB XI verdrängt die allgemeinen Regelungen über die Beitragsübernahme durch Dritte nach § 59 Abs. 1 SGB XI, soweit es um den Zuschlag für Kinderlose geht.
• Die Belastung kinderloser Beschäftigter in Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Zuschlag ist verfassungskonform und begründet keine unzulässige Eingriff in das Existenzminimum oder eine unzulässige Diskriminierung.
• Eine Erstattung bereits einbehaltener Zuschläge durch die Einzugsstelle ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle zu Recht die Beitragslast dem Mitglied zugewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Beitragszuschlag für Kinderlose trifft auch WfbM-Beschäftigte (§ 55 Abs.3 i.V.m. § 59 Abs.5 SGB XI) • Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist von dem betroffenen Mitglied zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI). • Die Sonderregelung des § 59 Abs. 5 SGB XI verdrängt die allgemeinen Regelungen über die Beitragsübernahme durch Dritte nach § 59 Abs. 1 SGB XI, soweit es um den Zuschlag für Kinderlose geht. • Die Belastung kinderloser Beschäftigter in Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Zuschlag ist verfassungskonform und begründet keine unzulässige Eingriff in das Existenzminimum oder eine unzulässige Diskriminierung. • Eine Erstattung bereits einbehaltener Zuschläge durch die Einzugsstelle ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle zu Recht die Beitragslast dem Mitglied zugewiesen hat. Der Kläger ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt. Sein Werkstattlohn wurde seit 1.1.2005 um den monatlichen Beitragszuschlag für Kinderlose gekürzt. Träger der WfbM entrichtet grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung und lässt sie sich teilweise vom Sozialhilfeträger erstatten. Der Kläger begehrt festzustellen, dass er den Zuschlag nicht zu tragen habe, und fordert Erstattung bereits einbehaltener Beträge. Instanzengerichte und die Einzugsstelle hielten den Zuschlag für vom Mitglied zu tragen; der Kläger rügte Fehlauslegung von Vorschriften und gegebenenfalls Verfassungswidrigkeit. Er berief sich insbesondere auf die Regel, dass Beiträge bei Beschäftigten in WfbM vom Träger zu tragen seien (§ 59 Abs.1 i.V.m. § 251 SGB V). • Antrag und Klage sind zulässig gegen die Einzugsstelle, da diese über die Beitragshöhe und -aufteilung entscheidet (§§ 28h SGB IV, einschlägige SGG-Vorschriften). • Nach § 55 Abs.3 SGB XI wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt; § 59 Abs.5 SGB XI bestimmt, dass diesen Zuschlag das Mitglied zu tragen hat. Diese Regel ist eine spezielle Sonderregelung, die für den Zuschlag Vorrang hat gegenüber den allgemeinen Vorschriften zur Beitragsübernahme durch Dritte (§ 59 Abs.1 SGB XI). • Wortlaut, systematische Stellung und gesetzliche Entstehung zeigen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Zuschlag ausdrücklich auch solchen kinderlosen Versicherten aufzuerlegen, die sonst Beitragslasten vom Einrichtungsträger tragen lassen (z. B. WfbM-Beschäftigte). Die Regelung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter um (BVerfG-Rechtsprechung). • Rechtsnormen: § 55 Abs.3 SGB XI (Einführung des Zuschlags), § 59 Abs.5 SGB XI (Tragung durch das Mitglied), § 59 Abs.1 SGB XI i.V.m. § 251 Abs.2 Nr.2 SGB V (Grundsatz der Beitragsübernahme bei WfbM), §§ 28h SGB IV, einschlägige Verfahrensnormen des SGG. • Verfassungsrechtliche Rügen (Eingriff in Existenzminimum, Diskriminierung wegen Behinderung, Gleichheitsgrundsatz) sind unbegründet: Beiträge zur Versicherung sind kein Verbot für das Existenzminimum, Sozialhilferegelungen gewährleisten Anrechnungspflichten, und die Gesamtbelastung der Versicherten rechtfertigt keine verfassungsrechtliche Beanstandung. Verwaltungspraktikabilität spricht ebenfalls gegen individuelle monatliche Neuberechnung des Zuschlags. • Folge: Die Einzugsstelle durfte die Erstattung ablehnen; bereits abgeführte Zuschläge sind vom Mitglied geschuldet und nicht zu erstatten. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist gemäß § 59 Abs. 5 SGB XI von dem Mitglied selbst zu tragen, auch wenn er in einer WfbM beschäftigt ist und der Träger grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Die einschlägigen Vorschriften über die Beitragsübernahme durch die WfbM (§ 59 Abs.1 i.V.m. § 251 SGB V) werden durch die spezielle Regel des § 59 Abs.5 SGB XI für den Zuschlag nicht verdrängt. Verfassungsrechtliche Einwände (Eingriff in das Existenzminimum, Diskriminierung, Gleichheitsverletzung) überzeugen nicht. Daher besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Einzugsstelle für bereits einbehaltene Zuschläge.