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Urteil

B 6 KA 2/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur vertragsärztlichen Versorgung ist zwar regelmäßig nur wirksam, wenn bei Antragstellung der Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister nachgewiesen wird (§ 95 Abs.2 SGB V). • Ausnahmsweise kann der Nachweis des Registereintrags nachgeliefert werden, wenn der Bewerber fristgerecht den Antrag gestellt, materiell alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und alles Zumutbare zur Beschaffung des Registereintrags unternommen hat (verfassungskonforme einschränkende Auslegung). • Hat der Bewerber den Antrag auf Registereintragung zwar gestellt, aber nach Ablehnung nicht konsequent zur Durchsetzung weiterverfolgt (z. B. Rücknahme ohne Veranlassung zur Weiterleitung oder Verweisung), fehlt der Anspruch auf Zulassung.
Entscheidungsgründe
Registereintragspflicht bei Zulassungsanträgen; nachträglicher Nachweis nur bei zielstrebigem Vorgehen • Ein Zulassungsantrag zur vertragsärztlichen Versorgung ist zwar regelmäßig nur wirksam, wenn bei Antragstellung der Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister nachgewiesen wird (§ 95 Abs.2 SGB V). • Ausnahmsweise kann der Nachweis des Registereintrags nachgeliefert werden, wenn der Bewerber fristgerecht den Antrag gestellt, materiell alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und alles Zumutbare zur Beschaffung des Registereintrags unternommen hat (verfassungskonforme einschränkende Auslegung). • Hat der Bewerber den Antrag auf Registereintragung zwar gestellt, aber nach Ablehnung nicht konsequent zur Durchsetzung weiterverfolgt (z. B. Rücknahme ohne Veranlassung zur Weiterleitung oder Verweisung), fehlt der Anspruch auf Zulassung. Die Klägerin beantragte im Mai 2003 die Zulassung als psychologische Psychotherapeutin mit Praxissitz in Berlin und vermerkte, dass der Eintrag in das Psychotherapeutenregister beantragt sei. Kurz zuvor hatten die Gremien Berlin zu einem einheitlichen Planungsbereich zusammengefasst und mit Wirkung ab 1.6.2003 Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin lehnte im Oktober 2003 die Registereintragung mangels ausreichender Fachkunde ab; die Klägerin legte Widerspruch ein, nahm dann aber mit Schreiben vom 25.11.2003 ihren Eintragungsantrag zurück. Anschließend zog sie nach Braunschweig und ließ sich dort ins Register eintragen; den Registerauszug legte sie dem Zulassungsausschuss Berlin erst Anfang 2004 vor. Zulassung und Berufung blieben erfolglos; die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch mit der Begründung, der Zulassungsantrag sei bei Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen nicht wirksam gewesen. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 95 Abs.2 SGB V ist bei Zulassungsbewerbungen der Nachweis des Registereintrags zu erbringen; das Zulassungsverfahren ist zweistufig (Registereintragung vor Zulassung). • Verfassungskonforme einschränkende Auslegung: Wegen des Grundrechts aus Art.12 Abs.1 GG kann der Nachweis Ausnahmsweise nachgereicht werden, wenn der Bewerber fristgerecht beantragt, materiell die Voraussetzungen erfüllt und alles Zumutbare zur Beschaffung des Eintrags getan hat. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hat zwar einen Antrag auf Registereintragung gestellt, nach der Ablehnung der KÄV Berlin aber den Antrag zurückgenommen statt die Entscheidung konsequent anzufechten oder das Verfahren sachgerecht an die nachfolgend zuständige Registerstelle weiterzuleiten. • Fehlendes zielstrebiges Verhalten: Die Rücknahme vom 25.11.2003 ohne Hinweis auf Umzug oder Veranlassung zur Weiterleitung ließ nicht erkennbar werden, dass die Klägerin die Eintragung weiterhin verfolgen wollte; dadurch vereitelte sie eine umgehende Realisierung eines etwa bestehenden Anspruchs. • Beweis- und Feststellungsstand: Ob die materiellen Voraussetzungen für einen Eintrag bereits im Mai 2003 vorgelegen hätten, blieb unsicher; es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die KÄV Berlin unzulässige Anforderungen gestellt hätte. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises, dass die Klägerin alles Erforderliche zur Durchsetzung ihres Eintragungsanspruchs unternommen hat, kommt eine einschränkende Auslegung zu ihren Gunsten nicht mehr in Betracht; die Zulassungsbeschränkungen konnten daher ihrem Antrag entgegengehalten werden. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO. • Wesentliche Normen: § 95 Abs.2 SGB V; § 19 Abs.1 Ärzte-ZV (entsprechend); Art.12 Abs.1 GG; § 95c SGB V als Maßstab für Fachkunde Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Berlin abgelehnt. Bei Inkrafttreten der zulassungsbeschränkenden Anordnung am 1.6.2003 lag kein wirksamer Zulassungsantrag vor, da der erforderliche Nachweis eines Registereintrags weder erbracht noch in zulässiger Weise nachgeliefert worden ist. Eine ausnahmsweise Nachlieferung kommt nur in Betracht, wenn der Bewerber fristgerecht alles Erforderliche zur Erlangung des Registereintrags unternommen hat; dies hat die Klägerin nicht getan, weil sie ihren Eintragungsantrag nach Ablehnung zurücknahm und nicht zielstrebig die Durchsetzung des Eintragungsanspruchs verfolgte. Damit fehlte die erforderliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung, sodass die Ablehnung rechtmäßig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.