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Beschluss

B 6 KA 49/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtbestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn das Berufungsgericht den Beteiligten für prozessunfähig gehalten hat. • Die Feststellung der Prozessfähigkeit im Sinn des § 71 Abs. 1 SGG ist tatrichterliche Aufgabe; die Beschwerdeinstanz darf nur prüfen, ob zutreffende Maßstäbe angewandt wurden. • Prozessunfähigkeit setzt die strengen Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB voraus (dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss freier Willensbestimmung). • Trotz psychischer Erkrankungen kann ein Beteiligter prozessfähig sein, wenn er nach den Gesamtumständen in der Lage ist, Entscheidungen vernunftgemäß zu treffen und seine Angelegenheiten zu ordnen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Bestellung besonderen Vertreters bei nicht gegebener Prozessunfähigkeit • Die Nichtbestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn das Berufungsgericht den Beteiligten für prozessunfähig gehalten hat. • Die Feststellung der Prozessfähigkeit im Sinn des § 71 Abs. 1 SGG ist tatrichterliche Aufgabe; die Beschwerdeinstanz darf nur prüfen, ob zutreffende Maßstäbe angewandt wurden. • Prozessunfähigkeit setzt die strengen Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB voraus (dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss freier Willensbestimmung). • Trotz psychischer Erkrankungen kann ein Beteiligter prozessfähig sein, wenn er nach den Gesamtumständen in der Lage ist, Entscheidungen vernunftgemäß zu treffen und seine Angelegenheiten zu ordnen. Der Kläger, ehemals vertragszahnärztlich zugelassen und früher Vorstandsmitglied der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung, rügt die verspätete Auszahlung von Honorar für April 2004. Er erhob Widerspruch, klagte und berief sich erfolglos; das LSG lehnte PKH ab und ließ die Revision nicht zu. Im Berufungsverfahren war der Kläger nicht anwaltlich vertreten; das LSG sah ihn jedoch als prozessfähig an und bestellte keinen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG. Der Kläger rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde, dass das LSG diesen Vertreter hätte bestellen müssen, weil er angeblich prozessunfähig gewesen sei. Vorliegen medizinischer Befunde zeigt psychische Störungen einschließlich reaktiver Depression und psychosomatischem Schmerzsyndrom, ohne dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde. Der Kläger agierte in zahlreichen Prozessen sachbezogen und korrespondierte mit Gerichten; er beauftragte Rechtsanwälte und regelte offenbar weiter seine wirtschaftlichen Angelegenheiten. • Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht von Prozessunfähigkeit ausgeht und trotzdem keinen besonderen Vertreter bestellt hat; hier hat das LSG Prozessfähigkeit bejaht. • Die Beurteilung der Prozessfähigkeit ist tatrichterlich; die Revisionsbeschwerdegerichte kontrollieren nur die Anwendung zutreffender Maßstäbe. Das LSG hat die gesetzlichen Kriterien beachtet. • Prozessunfähigkeit bemisst sich nach § 104 BGB: Voraussetzung ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt und nicht nur vorübergehend ist. Diese strengen Anforderungen hat das LSG geprüft und verneint. • Zwar liegen ärztliche Stellungnahmen über langjährige psychische Beeinträchtigungen vor, doch sprechen das konsistente, sachbezogene Vorbringen des Klägers in den Verfahren, seine Fähigkeit, Anwälte zu bevollmächtigen, und das eigenständige Wirtschaften dagegen, dass die Schwelle zur fehlenden freien Willensbestimmung erreicht ist. • Das LSG durfte das Gesamtverhalten des Klägers würdigen: Fixierung auf Prozesse und teilweise querulatorisches Verhalten begründen allein keine Prozessunfähigkeit; fehlende Initiierung eines Betreuungsverfahrens und die Praxis der Bevollmächtigten stützen die Annahme von Prozessfähigkeit. • Die Entscheidung war nicht formell fehlerhaft; die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters lagen nicht vor, sodass das Unterlassen dieser Bestellung kein Bundesrechtsverstoß darstellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; das Berufungsgericht hat nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Der Kläger gilt in den vertragszahnärztlichen Angelegenheiten als prozessfähig, weil die sehr strengen Voraussetzungen der Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit nach § 104 BGB nicht erfüllt sind. Die vorgelegten medizinischen Befunde und Verhaltensauffälligkeiten rechtfertigen nicht die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands. Dass kein Betreuer bestellt wurde und der Kläger weiterhin Anwälte bevollmächtigt sowie seine wirtschaftlichen Angelegenheiten regelt, spricht zusätzlich gegen generelle Geschäftsunfähigkeit. Deshalb bestand keine Verpflichtung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte daher keinen Erfolg.