Urteil
B 13 R 18/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 zu verringern.
• Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs.4 SGB VI greift nur bei den dort genannten Voraussetzungen und erfasst den Kläger nicht, wenn er nach dem Stichtag geboren ist oder die erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erreicht.
• Die Abschlagsregelung und die Vertrauensschutzregelung sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art.2, 3 oder 14 GG.
Entscheidungsgründe
Zuschlag/Abschlag bei vorzeitigem Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Zugangsfaktor 0,82 gerechtfertigt • Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 zu verringern. • Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs.4 SGB VI greift nur bei den dort genannten Voraussetzungen und erfasst den Kläger nicht, wenn er nach dem Stichtag geboren ist oder die erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erreicht. • Die Abschlagsregelung und die Vertrauensschutzregelung sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art.2, 3 oder 14 GG. Der 1941 geborene Kläger war langjährig bei der I. GmbH beschäftigt und beendete sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines gleitenden Ruhestands 1994/95 teilweise vorzeitig; er erhielt eine Abfindung und später Arbeitslosengeld. Ab 1.1.2002 beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; die Rentenversicherung setzte den Zugangsfaktor wegen Inanspruchnahme 60 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze auf 0,82 und minderte so seine Rente. Die Verwaltungs- und Vorinstanzen wiesen seine Klagen ab. Der Kläger rügte verfassungs- und grundrechtswidrige Verkürzung durch die 1996/1999 geänderten Regelungen, behauptete besonderen Vertrauensschutz wegen bereits getroffener arbeitsrechtlicher Dispositionen und begehrte einen höheren Zugangsfaktor von 0,991. Das Verfahren war zuvor ausgesetzt worden und nach Entscheidungen des BVerfG wieder aufgenommen worden. • 1) Anspruchsvoraussetzungen: Für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gelten die Altersgrenzen und Übergangsregelungen des § 237 SGB VI iVm Anlage 19; für den im Dezember 1941 Geborenen lag die abschlagsfreie Grenze erst bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 Jahren möglich. • 2) Berechnung des Zugangsfaktors: Nach § 77 Abs.2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI ist der Zugangsfaktor bei vorzeitigem Bezug für jeden Kalendermonat um 0,003 zu mindern; bei 60 vorgezogenen Monaten ergibt sich 1,0−60×0,003=0,82. Die Rentenversicherung und das LSG haben diesen Rechtsstand zutreffend angewandt. • 3) Vertrauensschutz nach § 237 Abs.4 SGB VI: Die Regelung gewährt enge Ausnahmen nur bei den dort genannten Voraussetzungen (Stichtag 14.2.1996 oder 45 Jahre Pflichtbeiträge). Der Kläger wurde nicht erfasst, weil er nach dem Stichtag geboren ist und nicht die erforderlichen 45 Jahre Beitragszeiten vorweisen kann. • 4) Verfassungsmäßigkeit: Die Abschlags- und Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß. Das BVerfG hat vergleichbare Stichtagsregelungen und Abschlagsbestimmungen gebilligt; es besteht kein neuer verfassungsrechtlicher Einwand des Klägers, der eine Vorlage rechtfertigen würde. • 5) Ausgleichsmöglichkeiten: Der Kläger hätte die Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlungen nach §§ 187a, 76a SGB VI abmildern oder ausgleichen können; er hat von dieser Möglichkeit trotz Abfindung keinen Gebrauch gemacht. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors als 0,82; die Minderung seiner Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 237 Abs.3, 237 Abs.4, 77 Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI) und ist verfassungsgemäß. Der Vertrauensschutz greift im vorliegenden Fall nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Kläger die Möglichkeit hatte, die Abschläge durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen, dies aber nicht genutzt hat. Die Kostenentscheidung bleibt bei der angeordneten Kostenverteilung; die Revision bleibt erfolglos.