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Urteil

B 7 AL 22/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Förderentscheidung nach § 77 SGB III setzt die Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen durch die zuständige Stelle voraus; fehlende tatsächliche Feststellungen können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. • Die Agentur für Arbeit kann bis zum 31.12.2005 inzident über die Zulassung von Maßnahme und Träger im Rahmen der individuellen Förderentscheidung entscheiden; eine vorherige allgemeine Zulassung ist nicht zwingend erforderlich. • Die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit nach § 85 Abs.1 Nr.1 SGB III ist einer eigenen tatsächlichen Prognoseprüfung zugänglich; pauschale Verweise auf die Ansicht der Behörde genügen nicht. • Die Vorlage einer Einstellungszusage durch den Träger begründet nicht automatisch einen Förderanspruch; sie kann allenfalls im Ermessen zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Inzidente Zulassung von Maßnahme und Träger bei Weiterbildungsförderung nach § 77 SGB III • Eine Förderentscheidung nach § 77 SGB III setzt die Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen durch die zuständige Stelle voraus; fehlende tatsächliche Feststellungen können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. • Die Agentur für Arbeit kann bis zum 31.12.2005 inzident über die Zulassung von Maßnahme und Träger im Rahmen der individuellen Förderentscheidung entscheiden; eine vorherige allgemeine Zulassung ist nicht zwingend erforderlich. • Die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit nach § 85 Abs.1 Nr.1 SGB III ist einer eigenen tatsächlichen Prognoseprüfung zugänglich; pauschale Verweise auf die Ansicht der Behörde genügen nicht. • Die Vorlage einer Einstellungszusage durch den Träger begründet nicht automatisch einen Förderanspruch; sie kann allenfalls im Ermessen zu berücksichtigen sein. Der 1950 geborene Kläger, Dipl.-Pädagoge und zuletzt Taxifahrer, beantragte am 3.3.2004 Förderung einer Fahrlehrerausbildung, die er am 5.4.2004 begann. Er erhielt Arbeitslosengeld und legte eine Bestätigung der Fahrschule vor, die eine Einstellungszusage nach erfolgreicher Ausbildung in Aussicht stellte. Die Agentur für Arbeit lehnte die Förderung mit Bescheid vom 22.4.2004 ab; sie hielt die Maßnahme nicht fachkundig zugelassen und aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht zweckmäßig. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab; das LSG sah die Bestätigung der Fahrschule als unverbindlich und verneinte eine Einzelfallförderung. Der Kläger rügte u.a. Verletzung von §§ 77 ff. SGB III und unzureichende Amtsermittlung und ließ beim BSG Revision einlegen. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das LSG unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, sodass nicht beurteilbar ist, ob die Fördervoraussetzungen des § 77 SGB III erfüllt sind. • § 77 SGB III normiert die Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung: Erforderlichkeit der Weiterbildung, Vorbeschäftigungszeit, Beratung vor Maßnahmebeginn und Zulassung von Maßnahme und Träger; ein Bildungsgutschein ist keine notwendige Anspruchsvoraussetzung. • Die Agentur für Arbeit war (für Maßnahmen, die bis 31.12.2005 begannen) fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84, 85 SGB III und konnte inzident im Rahmen der individuellen Leistungsentscheidung über die Zulassung von Maßnahme und Träger befinden; eine separate allgemeine Zulassung ist nicht zwingend erforderlich. • Das LSG hat keine ausreichenden eigenen Feststellungen zur arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit (§ 85 Abs.1 Nr.1 SGB III) getroffen; die Behörde hat insoweit einen Prüfsachverhalt darzulegen, da die Prognoseentscheidung überprüfbar sein muss. • Die bloße Vorlage einer Einstellungszusage begründet nicht automatisch die Förderbedürftigkeit; sie kann allenfalls im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. • Bei einer inzidenten Entscheidung über Zulassung kann die Beiziehung des Maßnahmeträgers nach § 75 Abs.2 SGG erforderlich sein, sofern die Zulassung rechtliche Konsequenzen für den Träger haben würde. • Fehlende Feststellungen zur erfolgten Beratung vor Maßnahmebeginn und zur Einordnung der Maßnahme als berufliche Weiterbildung müssen vom LSG nachgeholt werden; gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und inwieweit sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einschlägig ist. Das Bundessozialgericht hebt die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur weiteren tatsächlichen Feststellung und erneuten Prüfung an das LSG zurück. Es stellt klar, dass die Agentur für Arbeit bis 31.12.2005 inzident über die Zulassung von Maßnahme und Träger entscheiden durfte und dass die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit einer eigenen, überprüfbaren Prognoseprüfung bedarf. Mangels ausreichender Feststellungen konnte nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 77 SGB III (insbesondere Beratung vor Beginn, Zulassung und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit) erfüllt sind. Das LSG hat nach Zurückverweisung die fehlenden Feststellungen zu treffen, gegebenenfalls den Maßnahmeträger beizu laden und erneut über Förderanspruch und Kosten, einschließlich der Revisionskosten, zu entscheiden.