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Urteil

B 7 AL 43/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Berichterstatter ist dies ein Verfahrensfehler, weil die Entscheidung in vollständiger Senatsbesetzung hätte erfolgen müssen. • Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den Senate des LSG ist Regel und nur ausnahmsweise entbehrlich; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einzelrichterentscheidung. • Die materielle Prüfung des LSG zur Frage, ob eine Arbeitsuchendmeldung trotz Vorlage eines befristeten Arbeitsvertrags erforderlich ist, lässt der Senat im Ergebnis unbeanstandet, eine abschließende Entscheidung trifft das LSG nach Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch Einzelsenatsentscheidung bei Zulassung der Revision • Bei Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Berichterstatter ist dies ein Verfahrensfehler, weil die Entscheidung in vollständiger Senatsbesetzung hätte erfolgen müssen. • Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den Senate des LSG ist Regel und nur ausnahmsweise entbehrlich; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einzelrichterentscheidung. • Die materielle Prüfung des LSG zur Frage, ob eine Arbeitsuchendmeldung trotz Vorlage eines befristeten Arbeitsvertrags erforderlich ist, lässt der Senat im Ergebnis unbeanstandet, eine abschließende Entscheidung trifft das LSG nach Zurückverweisung. Der Kläger erhielt nach einer befristeten Beschäftigung Arbeitslosengeld und wurde wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um 16,17 Euro täglich gemindert. Er hatte dem Arbeitsamt zunächst mitzuteilen gegeben, ab 25.7.2005 eine Beschäftigung aufzunehmen; das Arbeitsverhältnis war aber bis 30.11.2005 befristet. Am 8.8.2005 legte der Kläger den befristeten Arbeitsvertrag vor und beantragte Fahrkostenbeihilfe. Auf seinen Antrag vom 15.11.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 1.12.2005 mit Minderung wegen verspäteter Meldung. SG und LSG wiesen Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, der Kläger habe spätestens mit Vorlage des Vertrags Kenntnis von der Befristung gehabt und hätte sich deshalb unverzüglich arbeitsuchend melden müssen. Das LSG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Berichterstatter zu; der Kläger rügt Verletzung von § 37b SGB III. • Verfahrensaufbau: Nach § 33 Satz 1 SGG sind Senate des LSG in Besetzung mit Vorsitzendem, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu bilden; die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens. • Ausnahmeregelung: Abweichungen sind nur nach § 155 Abs. 3,4 SGG möglich, wenn die Beteiligten einverstanden sind; der Einzelrichter kann nur in Fällen ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten entscheiden (§ 105 SGG analog). • Besondere Schwierigkeiten: Legt der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, so sind regelmäßig besondere rechtliche Schwierigkeiten anzunehmen; in solchen Fällen ist die Entscheidung durch den vollständigen Senat erforderlich. • Anwendung auf den Fall: Das LSG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ohne vollständige Senatsbesetzung; dies stellt einen Verfahrensfehler dar, unabhängig davon, dass die materielle Beurteilung zur Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung trotz Vorlage des befristeten Vertrags nicht in Frage gestellt wird. • Rechtsfolge: Aufgrund des Verfahrensfehlers ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen; das LSG hat danach erneut und in korrekter Besetzung zu entscheiden, ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision ist begründet und das Verfahren wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Berichterstatter einen Besetzungsfehler darstellt. Das LSG hat seine Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen Senatsbesetzung zu treffen und dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Materiell hat der Bundessozialgerichtssenat die Prüfung des LSG zur Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung trotz Vorlage des befristeten Arbeitsvertrags nicht beanstandet; eine endgültige Entscheidung zur Minderung des Arbeitslosengeldes trifft daher das LSG nach Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Rückverweisung dient der Beseitigung des Verfahrensfehlers und der Gewährleistung einer rechtmäßigen, vollständigen richterlichen Entscheidung.