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Beschluss

B 4 AS 7/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage können nur dann als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich (teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung oder der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt werden (§ 160a SGG). • Zur Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind konkrete Beweisanträge und Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme erforderlich. • Ein Gericht muss seine beabsichtigte Beweiswürdigung nicht vorab im Einzelnen darlegen; eine fehlende vorherige Mitteilung begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG).
Entscheidungsgründe
Stromkosten der Heizungsanlage nur bei nachweisbarem Heizungsanteil als Unterkunftskosten • Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage können nur dann als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich (teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung oder der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt werden (§ 160a SGG). • Zur Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind konkrete Beweisanträge und Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme erforderlich. • Ein Gericht muss seine beabsichtigte Beweiswürdigung nicht vorab im Einzelnen darlegen; eine fehlende vorherige Mitteilung begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG). Der Kläger bewohnte eine 46,51 qm Wohnung mit gasbetriebener Etagenheizung, die auch Warmwasser bereitstellt. Für 2005 beantragte er Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II; streitig waren insbesondere Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage. Die Beklagte bewilligte Heizkosten nur in reduzierter Höhe und zahlte während des Berufungsverfahrens später die tatsächlichen Heizkosten. Das LSG bestätigte die Entscheidung und urteilte, die Beklagte habe zu Recht einen Abzug für Warmwasser berücksichtigt und es sei nicht erwiesen, dass die geltend gemachten Strommengen realistisch seien. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, Verletzung der Amtsermittlungspflicht und Gehörsverletzung sowie unzureichende Feststellungen zur Höhe der Stromkosten. • Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig: Der Kläger hat die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw des behaupteten Verfahrensmangels nicht hinreichend substantiiert (§ 160a SGG). • Rechtslage: Seit Änderung der Gesetzeslage ist die Regelleistung nach § 20 Abs.1 SGB II auf Haushaltsenergie ohne Heizungsanteile bezogen; bereits zuvor verlangt die Rechtsprechung des BSG, dass Stromübernahme nach § 22 SGB II nur erfolgt, wenn Stromkosten nachweislich zum Beheizen der Wohnung aufzubringen sind. • Anforderungen bei Verfahrensmangelvorwurf: Bei Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht muss der Beschwerdeführer konkrete Beweisanträge benennen, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und darlegen, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. • Rechtliches Gehör: Keine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil das LSG seine Überzeugungsgrundlagen aus Abrechnungen und eigenen Berechnungen nachvollziehbar herleitete und der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Wer weitere Beweiserhebung verlangt, muss prozessordnungsgemäße Beweisanträge stellen. • Folgen: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG zu versagen; Kosten des Verfahrens richten sich nach § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde verworfen, weil die verlangten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Rechtsfrage zur Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage nicht hinreichend klärungsbedürftig dargetan ist und das Vorbringen zu Verfahrensmängeln nicht die erforderlichen konkreten Beweisanträge und Darlegungen enthält. Das LSG hat nachvollziehbar begründet, dass die vom Kläger behaupteten Stromverbräuche unrealistisch sind und daher kein weiterer Anspruch besteht. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Damit verbleibt es bei der Entscheidung, dass Stromkosten nur bei nachweisbarem Heizungsanteil als Unterkunfts- und Heizungskosten zu übernehmen sind, und der Kläger trägt die Prozesskosten.