Urteil
B 4 AS 60/09 R
BSG, Entscheidung vom
75mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu übernehmen.
• § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II, der die Übernahme höherer Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug begrenzt, ist hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf Umzüge innerhalb des bisherigen Vergleichsraums zu verstehen.
• Eine weitergehende Beschränkung der Leistungen bei Umzügen über die Grenzen des Vergleichsraums hinaus wäre aus Gründen des Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.11 Abs.1 GG nicht verfassungskonform.
• Der Leistungsträger kann nicht ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung die tatsächlichen angemessenen KdU am Zuzugsort auf das vorher im bisherigen Zuständigkeitsbereich gezahlte Niveau begrenzen.
Entscheidungsgründe
Übernahme angemessener Unterkunftskosten nach Umzug: Begrenzung nur innerhalb Vergleichsraum • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu übernehmen. • § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II, der die Übernahme höherer Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug begrenzt, ist hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf Umzüge innerhalb des bisherigen Vergleichsraums zu verstehen. • Eine weitergehende Beschränkung der Leistungen bei Umzügen über die Grenzen des Vergleichsraums hinaus wäre aus Gründen des Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.11 Abs.1 GG nicht verfassungskonform. • Der Leistungsträger kann nicht ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung die tatsächlichen angemessenen KdU am Zuzugsort auf das vorher im bisherigen Zuständigkeitsbereich gezahlte Niveau begrenzen. Der Kläger bezog Leistungen nach SGB II und zog mehrfach um; streitig sind die KdU für den Zeitraum 1.2.–30.6.2008. Nach Rückkehr nach B. bewilligte der neue Träger KdU in Höhe von 193,19 Euro; der Kläger legte dar, seine tatsächliche Warmmiete betrage 300 Euro (abzgl. 6,53 Euro für Warmwasser). Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt mit der Begründung, der Umzug sei nicht erforderlich, sodass nur die bisherigen angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien (§ 22 Abs.1 Satz 2 SGB II). Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise statt und sprach die Differenz zu, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger reichte Revision ein mit der Rüge einer Verletzung von Art.11 GG in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II. Das BSG prüfte, ob die Begrenzung der Übernahme auf das bisherige Niveau verfassungsgemäß und wie § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II auszulegen ist. • Anwendungsgegenstand: Streitgegenstand war der Bescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.3.2008; andere Folgebescheide sind nicht Gegenstand. • Grundsatz der Leistungspflicht: Leistungen für KdU nach § 22 Abs.1 SGB II sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu gewähren; Angemessenheit begrenzt die Erstattungsfähigkeit. • Auslegung § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II: Nach Gesetzesbegründung, Systematik und Sinn der Norm gilt die Begrenzungsregel primär für Umzüge innerhalb des bisherigen Vergleichsraums; die Vorschrift ist nicht ohne Weiteres auf Umzüge außerhalb des Vergleichsraums anwendbar. • Systematik: Satz 2 steht in engem Zusammenhang mit den Regeln zur abstrakten Angemessenheitsprüfung im Vergleichsraum (Satz 1) und der Verpflichtung zur Kostensenkung (Satz 3); daher ist der Vergleichsraum als Anknüpfungspunkt maßgeblich. • Sinn und Zweck: Die Vorschrift will Missbrauch verhindern und kommunale Kostenentwicklungen steuern; sie soll nicht Zuzug in Regionen mit höherem Mietniveau verhindern oder Hilfebedürftige in ihrer Wohnortswahl unverhältnismäßig beschränken. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine Ausweitung der Begrenzung über den Vergleichsraum hinaus würde zu willkürlichen Ungleichbehandlungen führen und die durch Art.11 Abs.1 GG gewährte Freizügigkeit mittelbar beeinträchtigen; daher ist die engere Auslegung verfassungsbedingt erforderlich (Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.11 Abs.1 GG). • Ergebnis der Normanwendung: Die vom Kläger geltend gemachten 300 Euro warm (abzgl. 6,53 Euro) sind unstreitig angemessen im Vergleichsraum; der Träger ist verpflichtet, die tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe zu übernehmen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das BSG stellt fest, dass § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II nicht in der vom LSG vertretenen Weise auf Umzüge über den bisherigen Vergleichsraum hinaus anzuwenden ist; die Begrenzung gilt primär im Vergleichsraum. Der Kläger hat Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen, angemessenen KdU in der vom Sozialgericht festgestellten Höhe (300 Euro monatlich minus 6,53 Euro Warmwasser), sodass dem Kläger monatlich weitere 100,28 Euro zu gewähren sind. Die Entscheidung stützt sich auf die systematische Auslegung von § 22 Abs.1 SGB II und verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.11 Abs.1 GG; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.