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Urteil

B 4 AS 63/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann sich aus der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF ergeben, wenn die Leistung für die Eingliederung erforderlich ist. • Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den Katalogvorschriften des SGB III sind im Bereich der Grundsicherung nicht geeignet, überwiegend selbständige Tätigkeiten zu fördern. • Eine darlehensweise Übernahme von Reparatur- oder Mietwagenkosten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt; Kraftfahrzeugkosten gehören grundsätzlich nicht zu den Regelleistungen (§ 20 SGB II).
Entscheidungsgründe
Eingliederungsleistung bei Fortsetzung selbständiger Tätigkeit; Generalklausel § 16 Abs.2 SGB II aF • Ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann sich aus der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF ergeben, wenn die Leistung für die Eingliederung erforderlich ist. • Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den Katalogvorschriften des SGB III sind im Bereich der Grundsicherung nicht geeignet, überwiegend selbständige Tätigkeiten zu fördern. • Eine darlehensweise Übernahme von Reparatur- oder Mietwagenkosten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt; Kraftfahrzeugkosten gehören grundsätzlich nicht zu den Regelleistungen (§ 20 SGB II). Kläger und Ehefrau bezogen seit Januar 2005 Leistungen nach SGB II. Der Kläger war selbständig (Immobilien, Finanzierungen, Vermittlung) und beantragte im Dezember 2007 die Übernahme von Reparaturkosten für seinen Pkw sowie Mietwagenkosten, da er damit seine geschäftlichen Aktivitäten fortsetzen wollte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.02.2008 die Übernahme von Reparaturkosten (1.221,37 €), Mietwagenkosten (322,40 €) und Verzugsaufwendungen (245,62 €) ab; der Widerspruch blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, Leistungen zur Mobilität erfülten nicht die Voraussetzungen der Fördertatbestände des SGB III und ein Darlehen nach § 23 SGB II scheide aus. Der Kläger rügt Verletzung von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF und § 23 Abs. 1 SGB II und beruft sich auf die Möglichkeit, Eingliederungsleistungen zur Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren. • Revision ist zulässig; Sache wird zur erneuten sachlichen Prüfung an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 SGG). • Das LSG hat zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 SGB II) gehörte und ob die Voraussetzungen der Generalklausel des § 16 Abs.2 Satz1 SGB II aF vorlagen. • Nach § 16 Abs.2 Satz1 SGB II aF sind ergänzende Eingliederungsleistungen möglich, wenn sie für die Eingliederung erforderlich sind; hierzu muss die Erforderlichkeit durch eine Prognose und Plausibilitätsprüfung sowie durch ein schlüssiges Konzept der selbständigen Tätigkeit belegt werden. • Nur bei konkreter, realistischer Aussicht auf dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit und wenn die Pkw-Reparatur geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ist eine Ermessensentscheidung über Leistungsgewährung möglich. • Ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme nach § 23 Abs.1 SGB II besteht nicht: Die geltend gemachten Kosten zählen nicht zu den Regelleistungen nach § 20 SGB II; die Regelleistung umfasst übliche Bedarfe des täglichen Lebens, nicht jedoch Aufwendungen für Erwerb und Haltung von Kraftfahrzeugen. • Soweit die EVS und gesetzgeberische Wertungen die Nichtberücksichtigung von Fahrzeugkosten in den Regelleistungen stützen, rechtfertigt dies die Ablehnung eines Darlehensanspruchs; selbst bei anderweitiger Bewertung fehlen bei vorliegendem Sachstand die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Bedarf. • Das LSG muss insbesondere die Mitwirkung des Klägers bei Nachweisen zur ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach § 103 SGG feststellen und auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit für Eingliederungsleistungen prüfen. Die Revision ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil das LSG wesentliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 16 Abs.2 Satz1 SGB II aF nicht getroffen hat. Der Senat hat indessen zu Recht festgestellt, dass ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Reparatur- und Mietwagenkosten nach § 23 Abs.1 SGB II nicht besteht, da diese Aufwendungen grundsätzlich nicht zu den Regelleistungen nach § 20 SGB II gehören und kein unabweisbarer Bedarf vorliegt. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung zu prüfen, ob der Kläger erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II war, ob die beabsichtigte selbständige Tätigkeit hinreichend plausibel und erfolgversprechend ist und ob die Reparatur zur Eingliederung erforderlich war; nur bei positiven Feststellungen ist eine Ermessensentscheidung über eine Leistung nach § 16 Abs.2 SGB II aF zu treffen. Das LSG wird ferner über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.