OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 7 AL 202/09 B

BSG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der nach §160a Abs.2 SGG erforderlichen Weise substantiiert dargelegt werden. • Zur Begründung von Verfahrensmängeln müssen die hierfür ursächlichen Tatsachen und die Darlegung erfolgen, dass die Entscheidung des LSG dadurch beeinflusst sein konnte; bloße Behauptungen genügen nicht. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche Rechtsfrage ungeklärt ist, warum Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und wie das Revisionsverfahren zur Klärung führen könnte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der nach §160a Abs.2 SGG erforderlichen Weise substantiiert dargelegt werden. • Zur Begründung von Verfahrensmängeln müssen die hierfür ursächlichen Tatsachen und die Darlegung erfolgen, dass die Entscheidung des LSG dadurch beeinflusst sein konnte; bloße Behauptungen genügen nicht. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche Rechtsfrage ungeklärt ist, warum Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und wie das Revisionsverfahren zur Klärung führen könnte. Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid zurückgewiesen hatte. Er rügt Verfahrensfehler des LSG (unvollständige und verspätete Akteneinsicht, Sammeltermin, Ablehnung eines Vertagungsantrags), behauptet Verletzung des rechtlichen Gehörs und bemängelt die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe. Weiter bezeichnete er mehrere Rechtsfragen von angeblicher grundsätzlicher Bedeutung, u.a. ob eine persönliche Vorsprache bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitslosmeldung oder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu werten ist und wie Wiederholungsmeldungen bei Krankheit zu behandeln sind. Der Kläger beantragte außerdem die Anordnung aufschiebender Wirkung für seine Anfechtungsklage. Das BSG prüfte nur die formellen Zulassungsanforderungen der Beschwerdebegründung, nicht die materiellen Fragen des zugrunde liegenden sozialrechtlichen Anspruchs. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht in der nach §160a Abs.2 SGG geforderten Weise bezeichnet und substantiiert wurden. • Bei Verfahrensrügen müssen die den Mangel begründenden Tatsachen dargelegt und aufgezeigt werden, inwiefern die LSG-Entscheidung hiervon beeinflusst worden sein kann; absolute Revisionsgründe liegen nicht vor. • Der innerhalb der Nachholfrist eingereichte Vortrag des Klägers hat nicht hinreichend dargestellt, worauf der Streitgegenstand beruht, sodass nicht erkennbar ist, dass die Entscheidung des LSG ohne die behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. • Beweisanträge müssen beim Beschwerdegericht wiederholt oder ausdrücklich aufrechterhalten werden; ein erstinstanzlicher Beweisantrag allein genügt nicht, und die Rüge fehlerhafter PKH-Entscheidungen des LSG ist vor dem Revisionsgericht nicht prüfbar (§202 SGG i.V.m. §557 ZPO). • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist konkret darzulegen, welche Rechtsfrage ungeklärt ist, warum ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und wie das Revisionsverfahren eine Entscheidung ermöglichen würde; dies hat der Kläger nicht getan. • Mangels Erfolgsaussicht war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. §86b Abs.1 S.1 Nr.2 SGG i.V.m. §336a SGB III; §73a SGG i.V.m. §§114,121 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und wurde zurückgewiesen, weil die erforderliche substantielle Begründung der Zulassungsgründe (Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung) fehlte. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und die Darstellung, inwiefern die Entscheidung des Landessozialgerichts dadurch beeinflusst sein konnte, genügen nicht den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG. Auch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Regelungen; damit bleibt das erstinstanzliche und das landesgerichtliche Verfahren in der Sache unangefochten.