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Urteil

B 2 U 12/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kind, das auf einem umzäunten Betriebsgelände eingesperrt ist, begründet einen Unglücksfall i.S. des § 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII, wenn seine individuelle Bewegungsfreiheit unmittelbar beeinträchtigt ist. • Wer in einem solchen Unglücksfall objektiv Hilfe leistet, ist kraft Gesetzes unfallversichert; die Versicherung umfasst auch Schäden, die beim Rückweg nach Beendigung der Hilfeleistung eintreten, sofern die Hilfehandlung noch nicht beendet war. • Eine wie‑Beschäftigung nach § 2 Abs.2 SGB VII liegt nicht vor, wenn die Handlung eine zeitlich eng begrenzte Rettungsleistung ohne Eingliederung oder Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Haushalt ist. • Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung und die Amtsermittlung sind unzulässig oder unbegründet, wenn der Vortrag nicht darlegt, wie andere Feststellungen zur abweichenden Entscheidung geführt hätten.
Entscheidungsgründe
Nothelferschutz bei Befreiung eingesperrten Kindes als Arbeitsunfall • Ein Kind, das auf einem umzäunten Betriebsgelände eingesperrt ist, begründet einen Unglücksfall i.S. des § 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII, wenn seine individuelle Bewegungsfreiheit unmittelbar beeinträchtigt ist. • Wer in einem solchen Unglücksfall objektiv Hilfe leistet, ist kraft Gesetzes unfallversichert; die Versicherung umfasst auch Schäden, die beim Rückweg nach Beendigung der Hilfeleistung eintreten, sofern die Hilfehandlung noch nicht beendet war. • Eine wie‑Beschäftigung nach § 2 Abs.2 SGB VII liegt nicht vor, wenn die Handlung eine zeitlich eng begrenzte Rettungsleistung ohne Eingliederung oder Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Haushalt ist. • Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung und die Amtsermittlung sind unzulässig oder unbegründet, wenn der Vortrag nicht darlegt, wie andere Feststellungen zur abweichenden Entscheidung geführt hätten. Der 1990 geborene Kläger befand sich mit einem Freund am 5.9.2004 auf einem Spielplatz. Hinter einem etwa 1,70 m hohen Metallzaun lag das umzäunte Betriebsgelände eines Energieversorgers. Ein sechsjähriges Mädchen war auf dieses Gelände gelangt und weinte, die Mutter konnte es nicht zur Rückkehr bewegen. Der damals vierzehnjährige Kläger kletterte mit Einverständnis der Mutter über den Zaun, brachte das Kind zurück auf den Spielplatz und stieg anschließend wieder über den Zaun. Beim Zurückklettern blieb sein rechter Mittelfinger an einer Zaunspitze hängen, wurde schwer verletzt und schließlich amputiert. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Versicherungsfall ab; Sozialgerichte und das LSG erkannten den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Beklagte legte Revision ein und rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler. • Rechtliche Grundlage ist § 8 Abs.1 SGB VII (Arbeitsunfall) und § 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII (Nothelfer/Retten). • Versicherung kraft Gesetzes greift, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und die Hilfeleistung dessen Beseitigung dienen soll; ein Unglücksfall kann auch in der Beschränkung der individuellen Bewegungsfreiheit bestehen. • Hier war das Mädchen auf dem Betriebsgelände eingesperrt und nicht mehr in der Lage, sich selbst zu befreien; damit lag ein Unglücksfall vor und der Kläger handelte als Nothelfer (§ 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII Alt 1). • Die Hilfehandlung umfasste auch das Zurückklettern des Klägers; die versicherte Tätigkeit war daher zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet, es bestand sachlicher Zusammenhang und Unfallkausalität (§ 8 Abs.1 SGB VII). • Eine wie‑Beschäftigung nach § 2 Abs.2 SGB VII scheidet aus: die Handlung war eine kurzfristige Rettungsleistung ohne Eingliederung in oder Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Haushalt der Mutter und nicht mit einer ernstlichen wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit vergleichbar. • Die Revision der Beklagten war verfahrensrechtlich unbegründet: Rügen zur Beweiswürdigung und Amtsermittlung sind unzulässig oder nicht ausreichend substantiiert, weil nicht dargelegt wurde, welche weiteren Feststellungen zu einer anderen Rechtsanwendung geführt hätten. • Die zuständige Unfallkasse ist als Träger für die Feststellung des Versicherungsfalls zuständig (§ 128, § 129 SGB VII) und hatte den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen. Der Senat weist die Revision der Beklagten zurück und bestätigt, dass der Kläger am 5.9.2004 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII erlitten hat. Der Kläger war kraft Gesetzes als Nothelfer nach § 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII versichert, weil er das auf dem umzäunten Betriebsgelände eingesperrte Kind aus seiner Zwangslage befreite; damit lag ein Unglücksfall vor und die Hilfeleistung war Ursache des Unfalls. Die Verletzung trat beim Rückklettern noch im Zusammenhang mit der versicherten Hilfehandlung ein, weshalb Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität gegeben sind. Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch, da sie nicht substantiiert darlegen, dass andere Beweisfeststellungen zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätten. Die Beklagte hat folglich die Feststellung des Versicherungsfalls zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.