Urteil
B 5 RS 17/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anwendung des AAÜG ist maßgeblich die bundesrechtliche Sachlage zum Stichtag 30.06.1990; nur wer aufgrund der Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt als der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zuzurechnen ist, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich.
• Der bundesrechtliche Zugehörigkeitsbegriff in § 1 Abs.1 Satz1 AAÜG kann weiter auszulegen sein als die reine formale DDR-Einbeziehung; fiktive Anwartschaften können anzuerkennen sein, wenn nach der am Stichtag geltenden materiellen Regelung die Anspruchsvoraussetzungen (bis auf den Versorgungsfall) erfüllt waren.
• Bei der AVItech sind für eine fiktive Versorgungsanwartschaft kumulativ erforderlich: (1) Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, (2) Ausübung entsprechender Tätigkeit und (3) Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.
• Ob ein VEB am 30.06.1990 noch als Produktionsbetrieb bestand, richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und danach, ob er als Fondsinhaber bzw. Rechtsträger über Mittel zur Produktionsausübung verfügte; bloße Umwandlungserklärungen ohne Eintragung führten nicht bereits vor dem 01.07.1990 zum Verlust dieser Stellung.
• Die Umwandlung eines VEB in eine GmbH wurde nach UmwVO erst mit Eintragung wirksam; das TreuhG regelt den Vermögensübergang ab 01.07.1990 kraft Gesetzes, sodass für den 30.06.1990 nicht ohne weitere Feststellungen von einer bereits vermögenslosen "leeren Hülle" auszugehen ist.
Entscheidungsgründe
Stichtagprinzip und Zugehörigkeitsbegriff beim AAÜG; AVItech‑Anwartschaften erfordern Sachaufklärung • Für die Anwendung des AAÜG ist maßgeblich die bundesrechtliche Sachlage zum Stichtag 30.06.1990; nur wer aufgrund der Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt als der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zuzurechnen ist, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich. • Der bundesrechtliche Zugehörigkeitsbegriff in § 1 Abs.1 Satz1 AAÜG kann weiter auszulegen sein als die reine formale DDR-Einbeziehung; fiktive Anwartschaften können anzuerkennen sein, wenn nach der am Stichtag geltenden materiellen Regelung die Anspruchsvoraussetzungen (bis auf den Versorgungsfall) erfüllt waren. • Bei der AVItech sind für eine fiktive Versorgungsanwartschaft kumulativ erforderlich: (1) Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, (2) Ausübung entsprechender Tätigkeit und (3) Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. • Ob ein VEB am 30.06.1990 noch als Produktionsbetrieb bestand, richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und danach, ob er als Fondsinhaber bzw. Rechtsträger über Mittel zur Produktionsausübung verfügte; bloße Umwandlungserklärungen ohne Eintragung führten nicht bereits vor dem 01.07.1990 zum Verlust dieser Stellung. • Die Umwandlung eines VEB in eine GmbH wurde nach UmwVO erst mit Eintragung wirksam; das TreuhG regelt den Vermögensübergang ab 01.07.1990 kraft Gesetzes, sodass für den 30.06.1990 nicht ohne weitere Feststellungen von einer bereits vermögenslosen "leeren Hülle" auszugehen ist. Der Kläger, geb. 1941, war zwischen 1964 und 1990 in verschiedenen Positionen als Ingenieur bzw. technisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Reihe volkseigener Betriebe beschäftigt, zuletzt bis 30.6.1990 beim VEB C. L. Stammbetrieb. Er begehrt die Feststellung, dass seine Beschäftigungszeiten vom 1.9.1964–31.10.1967 und 1.5.1969–30.6.1990 der zusätzlichen Altersversorgung AVItech zuzurechnen sind und die damals erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht gab dem Kläger Recht, das Landessozialgericht wies die Klage ab und sah den VEB am Stichtag als vermögenslos an. Der Kläger rügt materielle Rechtsverletzungen; das BSG hat die Revision zugelassen und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil der Feststellungssachverhalt unvollständig ist. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs.2, Abs.3 S.1 und Abs.4 Nr.1 AAÜG; der Versorgungsträger hat Zeiten und Entgelte festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. • Das AAÜG knüpft an die bundesrechtliche Sachlage zum Stichtag 30.06.1990; dieser Stichtag begrenzt die Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften und ist verfassungskonform. • Der Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs.1 Satz1 AAÜG lässt neben formaler DDR‑Einbeziehung auch ein erweitertes Verständnis zu: bundesrechtlich können fiktive Ansprüche/Anwartschaften angenommen werden, wenn nach der am Stichtag geltenden materiellen Regelung alle Anspruchsvoraussetzungen außer dem Versorgungsfall erfüllt waren. • Für die AVItech bestehen drei kumulative Tatbestandsmerkmale für eine fiktive Anwartschaft: (1) Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, (2) Ausübung der entsprechenden Tätigkeit, (3) Tätigkeit in einem VEB als Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens bzw. einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 VO-AVItech i.V.m. 2. DB). • Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen am 30.06.1990 zu prüfen: entscheidend ist, wer als Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und ob der Betrieb über Fonds/Produktionsmittel verfügte. • Eine bloße Umwandlungserklärung nach der UmwVO führte nicht bereits vor Eintragung zur Entstehung einer GmbH oder zum Wegfall der Fondsinhaberschaft des VEB; nach TreuhG ging das Vermögen grundsätzlich erst kraft Gesetzes zum 01.07.1990 über. Daher ist nicht ohne weitere Feststellungen anzunehmen, der VEB sei am Stichtag vermögenslos gewesen. • Die Vorinstanz hat hierzu wesentliche Feststellungen vermissen lassen; ohne Nachprüfung, ob am 30.06.1990 der VEB als Produktionsbetrieb existierte und die übrigen Voraussetzungen der AVItech vorlagen, lässt sich die Anwendung des AAÜG auf den Kläger nicht entscheiden. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.9.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen am 30.6.1990 eine bundesrechtliche Zugehörigkeit zur AVItech bestand; hierzu fehlt es an Feststellungen, insbesondere zur betrieblichen Situation des VEB C. L. Stammbetriebes als Produktionsbetrieb und zur Frage, ob er am Stichtag noch Fondsinhaber war. Kann das LSG aufgrund weiterer Feststellungen feststellen, dass die drei materiellen Voraussetzungen der VO-AVItech (Berufsberechtigung, Tätigkeit, betriebliche Einordnung) am Stichtag erfüllt waren, sind dem Kläger die entsprechenden Zeiten und Entgelte nach § 8 AAÜG festzustellen. Andernfalls bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.