Urteil
B 5 RS 6/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das AAÜG ist auf Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR anzuwenden; maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung ist der 30.06.1990.
• Eine rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsentscheidung ist nach § 44 SGB X zurückzunehmen; das AAÜG kann daher eine Rücknahme des Ablehnungsbescheids erforderlich machen.
• Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem ist im Bundesrecht weiter zu verstehen als die bloße formelle Einbeziehung durch einen DDR-Verwaltungsakt; auch fiktive Anwartschaften wegen am Stichtag erfüllter materiell-rechtlicher Voraussetzungen können erfasst sein.
• Ob im konkreten Fall eine Zugehörigkeit zur AVItech und damit ein Anspruch bzw. eine feststellungsfähige Anwartschaft besteht, bedarf ergänzender Tatsachenfeststellungen, insbesondere zur betrieblichen Zugehörigkeit des VEB am Stichtag.
Entscheidungsgründe
Anwendungsbereich des AAÜG und Stichtagsbezogene Prüfung fiktiver Anwartschaften • Das AAÜG ist auf Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR anzuwenden; maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung ist der 30.06.1990. • Eine rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsentscheidung ist nach § 44 SGB X zurückzunehmen; das AAÜG kann daher eine Rücknahme des Ablehnungsbescheids erforderlich machen. • Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem ist im Bundesrecht weiter zu verstehen als die bloße formelle Einbeziehung durch einen DDR-Verwaltungsakt; auch fiktive Anwartschaften wegen am Stichtag erfüllter materiell-rechtlicher Voraussetzungen können erfasst sein. • Ob im konkreten Fall eine Zugehörigkeit zur AVItech und damit ein Anspruch bzw. eine feststellungsfähige Anwartschaft besteht, bedarf ergänzender Tatsachenfeststellungen, insbesondere zur betrieblichen Zugehörigkeit des VEB am Stichtag. Der Kläger, 1955 geboren und Diplomingenieur, war von 1979 bis Mitte 1990 beim VEB I. in technischen Funktionen beschäftigt und führte die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur". Er erhielt keine Versorgungszusage der AVItech. Der VEB erklärte am 23.6.1990 die Umwandlung in eine GmbH; Vermögensübertragungen wurden zum 1.6.1990 erklärt, die GmbH wurde jedoch erst am 8.11.1990 eingetragen. Die Beklagte lehnte die Überführung seiner Zusatzversorgungsanwartschaften mit Bescheid vom 10.9.2003 ab; nach Widerspruch blieb die Ablehnung bestehen. Das SG verpflichtete die Beklagte, die Beschäftigungszeit bis 30.6.1990 als Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen; das LSG hob dies auf mit der Auffassung, der Kläger sei am Stichtag bereits in einer GmbH i.G. beschäftigt gewesen. Der Kläger rügt materielle Fehler; das BSG hat die Revision zugelassen und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Das BSG hebt das Berufungsurteil auf, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtsgrundlage für die mögliche Rücknahme des ablehnenden Bescheids ist § 44 SGB X; anwendbar ist das AAÜG auf Ansprüche/Aanwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR nach § 1 AAÜG. Maßgeblich ist die bundesrechtliche Prüfung des Status zum Stichtag 30.06.1990. • Der Begriff der Zugehörigkeit im § 1 Abs.1 Satz1 AAÜG ist weiter zu verstehen als die bloße formelle Einbeziehung durch einen Verwaltungsakt der DDR; auch fiktive Anwartschaften sind möglich, wenn nach bundesrechtlicher Betrachtung zum Stichtag die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung erfüllt waren. • Für die AVItech ergeben sich kumulative Voraussetzungen einer fiktiven Anwartschaft: (1) Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung, (2) Ausübung entsprechender Tätigkeit, (3) Tätigkeit in einem VEB des Industrie- oder Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Diese Tatbestände sind auf die tatsächliche Situation am 30.06.1990 abzustellen. • Bei Umwandlungen in Kapitalgesellschaften ist nach UmwVO die konstitutive Eintragung maßgeblich; anders als vom LSG angenommen gehen Fonds und Betriebsmittel nicht bereits vor dem 01.07.1990 kraft wirksamer Übertragung verloren. Das TreuhG wirkt erst zum 01.07.1990 und bewirkt dort den Übergang des Vermögens kraft Gesetzes. • Ob der VEB I. am 30.06.1990 noch als produzierender volkseigener Betrieb (Fondsinhaber/Rechtsträger) zu qualifizieren ist und damit die betriebliche Voraussetzung der AVItech erfüllt war, ist vom LSG weiter festzustellen. • Mangels vollständiger Feststellungen kann das BSG in der Sache nicht entscheiden; daher Zurückverweisung an das LSG zur ergänzenden Klärung der tatsächlichen Umstände, insbesondere der Frage, wer am Stichtag Arbeitgeber war und welchen Zweck der Betrieb verfolgte. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21.10.2008 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist, ob nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am 30.06.1990 vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse eine Zugehörigkeit zur AVItech und damit eine feststellungsfähige Anwartschaft bestand. Das BSG hat dargestellt, dass Zugehörigkeit weiter zu verstehen ist und auch fiktive Anwartschaften greifen können, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen am Stichtag erfüllt waren. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, hängt von weiteren Feststellungen zum Status des VEB am Stichtag (insbesondere Fondsinhaberschaft, Betriebszweck und wer Arbeitgeber war) ab. Nach Abschluss der ergänzenden Tatsachenfeststellungen hat das LSG erneut über die Rücknahme des ablehnenden Bescheids und die Feststellung der Beschäftigungszeiten zu entscheiden; die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.