Urteil
B 1 A 1/09 R
BSG, Entscheidung vom
17mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Satzungsänderungen von Krankenkassen bedürfen der Genehmigung und sind an § 53 Abs. 2 SGB V zu messen.
• § 53 Abs. 2 SGB V berechtigt nur zur Prämienzahlung bei vollständiger Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen ("Alles-oder-Nichts-Prinzip").
• Regelmäßige ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen gehören nicht zu den in § 53 Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten unberücksichtigten Leistungen.
• Kassen dürfen Prämienzahlungen nicht teilweise staffeln oder Teilprämien bei teilweiser Inanspruchnahme regulärer Leistungen vorsehen.
• Wettbewerbs- oder Gleichbehandlungsansprüche gegenüber anderer Aufsichtspraxis begründen keinen Anspruch auf Genehmigung, wenn die Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt.
Entscheidungsgründe
Keine teilgestaffelte Prämienzahlung bei teilweiser Leistungsinanspruchnahme • Satzungsänderungen von Krankenkassen bedürfen der Genehmigung und sind an § 53 Abs. 2 SGB V zu messen. • § 53 Abs. 2 SGB V berechtigt nur zur Prämienzahlung bei vollständiger Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"). • Regelmäßige ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen gehören nicht zu den in § 53 Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten unberücksichtigten Leistungen. • Kassen dürfen Prämienzahlungen nicht teilweise staffeln oder Teilprämien bei teilweiser Inanspruchnahme regulärer Leistungen vorsehen. • Wettbewerbs- oder Gleichbehandlungsansprüche gegenüber anderer Aufsichtspraxis begründen keinen Anspruch auf Genehmigung, wenn die Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Klägerin, eine bundesweit tätige geschlossene Betriebskrankenkasse, führte in ihrer genehmigten Satzung einen Wahltarif (§ 8a) ein, der Prämienzahlungen an Mitglieder vorsah, die im Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatten. Der Verwaltungsrat beschloss als 24. Nachtrag eine Bestimmung (§ 8a Abs.3), wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen mit Verordnungen die Prämienzahlung stufenweise mindern oder bei mehrfacher Verordnung ganz ausschließen sollten. Das Bundesversicherungsamt (BVA) lehnte die Genehmigung dieses Nachtrags ab mit der Begründung, er verstoße gegen § 53 Abs.2 und Abs.9 SGB V. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung, das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte die Verletzung des § 53 SGB V und berief sich auf satzungsrechtliche Gestaltungsspielräume und auf eine von einer anderen Kasse genehmigte Regelung. • Verfahrensrechtlich kann offen bleiben, ob es sich um Anfechtungs-/Verpflichtungs- oder Aufsichtsklage handelt; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Nach § 195 Abs.1 SGB V bedürfen Satzungen und Satzungsänderungen der Genehmigung; ist die Satzungsänderung mit höherrangigem Recht unvereinbar, besteht kein Genehmigungsanspruch. • Für Prämienzahlungen bei Nichtinanspruchnahme ist ausschließlich § 53 SGB V maßgeblich; andere Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht. • § 53 Abs.2 SGB V gewährt Prämienzahlungen nur bei vollständiger Nichtinanspruchnahme relevanter Leistungen; die Norm enthält einen abschließenden Ausnahmekatalog in Satz 3, der präventive, schwangerschafts-/mutterschafts- und minderjährigenbezogene Leistungen erfasst. • Die von der Klägerin aufgeführten Leistungen (ärztliche/zahnärztliche Behandlung mit Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln) fallen nicht unter den Ausnahmekatalog des § 53 Abs.2 Satz 3 SGB V und begründen daher keinen Anspruch auf Teil- oder Staffelprämien. • Gesetzesgeschichte und Regelungszweck zeigen, dass frühere Erprobungsregelungen mit Teilerstattungen bewusst nicht in die heutigen gesetzlichen Regelungen übernommen wurden; das heutige System verfolgt das Anreizziel für völlige Nichtinanspruchnahme. • Eine behauptete ungleiche Genehmigungspraxis oder Wettbewerbssituation mit anderen Kassen begründet keinen Anspruch auf Genehmigung, und die KKn sind keine Unternehmen im europäischen Wettbewerbsrechtssinne, sodass aus Art.101 ff AEUV kein Anspruch folgt. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet; das Landessozialgericht hat zu Recht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die Genehmigung des 24. Satzungsnachtrags (§ 8a Abs.3) rechtsmäßig verweigern, weil die Regelung mit § 53 Abs.2 SGB V unvereinbar ist. § 53 Abs.2 SGB V sieht Prämienzahlungen nur bei vollständiger Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen vor; eine Staffelung oder Teilprämien bei teilweiser Inanspruchnahme regulärer ambulant-ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen ist nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Satzungsgenehmigung hat und die behördliche Ablehnung rechtmäßig war.