Urteil
B 11 AL 6/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Insolvenzereignis am 1.2.2004 sind Ansprüche auf Insolvenzgeld für den anteiligen Zeitraum November/Dezember 2003 nach der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 185 SGB III zu berechnen, ohne Begrenzung durch die ab 1.1.2004 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze.
• Vorfinanzierte Nettolohnansprüche, die von Arbeitnehmern wirksam an eine Sparkasse abgetreten bzw. veräußert wurden, können vom Insolvenzverwalter nachfolgend weiter abgetreten und geltend gemacht werden; ein Abtretungsverbot nach § 400 BGB greift hier nicht, wenn die Arbeitnehmer wirtschaftlich bereits gleichwertig befriedigt wurden.
• Eine Anfechtung oder Gläubigerbenachteiligung wegen vorinsolvenzlicher Rechtshandlungen steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, sofern keine Anfechtung gerichtlich geltend gemacht wurde.
• Die Bundesagentur für Arbeit kann wegen des Aufrechnungsverbots nach § 96 InsO nicht gegen den geltend gemachten Insolvenzgeldanspruch aufrechnen.
• Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten; der Kläger ist nicht privilegiert nach § 183 SGG, da er die Ansprüche durch Abtretung erworben hat.
Entscheidungsgründe
Insolvenzgeld: Anwendung alten §185 SGB III auf anteilige Monate 2003 bei Insolvenzereignis 2004 • Bei Insolvenzereignis am 1.2.2004 sind Ansprüche auf Insolvenzgeld für den anteiligen Zeitraum November/Dezember 2003 nach der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 185 SGB III zu berechnen, ohne Begrenzung durch die ab 1.1.2004 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze. • Vorfinanzierte Nettolohnansprüche, die von Arbeitnehmern wirksam an eine Sparkasse abgetreten bzw. veräußert wurden, können vom Insolvenzverwalter nachfolgend weiter abgetreten und geltend gemacht werden; ein Abtretungsverbot nach § 400 BGB greift hier nicht, wenn die Arbeitnehmer wirtschaftlich bereits gleichwertig befriedigt wurden. • Eine Anfechtung oder Gläubigerbenachteiligung wegen vorinsolvenzlicher Rechtshandlungen steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, sofern keine Anfechtung gerichtlich geltend gemacht wurde. • Die Bundesagentur für Arbeit kann wegen des Aufrechnungsverbots nach § 96 InsO nicht gegen den geltend gemachten Insolvenzgeldanspruch aufrechnen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten; der Kläger ist nicht privilegiert nach § 183 SGG, da er die Ansprüche durch Abtretung erworben hat. Der Insolvenzverwalter klagt aus abgetretenem Recht auf höheren Insolvenzgeldanspruch (Insg) für den Zeitraum 1.11. bis 31.12.2003. Vor Insolvenzeröffnung wurden die Nettolöhne von November 2003 bis Januar 2004 von der Sparkasse auf Basis von Forderungskaufverträgen vorfinanziert; Arbeitnehmer erklärten Abtretungen. Am 1.2.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Arbeitsagentur bewilligte Insg gekappt auf die Beitragsbemessungsgrenze und zahlte Vorschüsse; die Sparkasse widersprach und erhielt später nach Korrekturen ergänzende Zahlungen. Verbleibende Forderungen von 69.320,24 Euro trat die Sparkasse an den Insolvenzverwalter ab. Sozialgericht und Landessozialgericht verurteilten die Bundesagentur zur Zahlung von Insg für Nov./Dez.2003 ohne Kappung; die Agentur legte Revision ein, die das BSG zurückwies. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Der Kläger hat mit wirksamer Abtretung nach §§ 433, 398 BGB die Insg-Forderungen übernommen; Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 183, 185 SGB III für den Zeitraum 1.11.–31.12.2003 sind erfüllt. • Aktive Legitimation: Die Sparkasse hatte durch Kauf und Abtretung die Forderungen und erwarb Insg-Ansprüche kraft Gesetzes (§ 187 SGB III); diese wurden wirksam an den Insolvenzverwalter weiter übertragen (§ 398 BGB). • Abtretungsverbot § 400 BGB greift nicht: Bei vorfinanzierten Forderungskäufen, die die Arbeitnehmer wirtschaftlich gleichwertig befriedigen, rechtfertigt der Pfändungsschutzausschluss nicht die Unwirksamkeit der Zession. • Gläubigerbenachteiligung/Anfechtung: Mögliche anfechtbare Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung berühren die Rechtsinhaberschaft nicht, solange keine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht wurde; Rückgewähransprüche sind hiervon zu trennen (§§ 129, 143 InsO). • Rechtsmissbrauch: Eine Annahme von Rechtsmissbrauch scheitert, weil die Bundesagentur die Vorfinanzierung monatlich genehmigte (§ 188 Abs.4 SGB III) und die gesetzliche Neuregelung die missbräuchliche Konstellation nicht begründet. • Keine Aufrechnung der Bundesagentur: Aufrechnung ist wegen des Aufrechnungsverbots nach § 96 InsO nicht möglich; eine sich nach Eröffnung ergebende Aufrechnungslage ist ausgeschlossen. • Intertemporales Recht und Vertrauensschutz: Für Insg-Zeiträume, die anteilig in 2003 liegen, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unechter Rückwirkung die bis 31.12.2003 geltende Fassung des § 185 SGB III anzuwenden; die ab 1.1.2004 eingeführte Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze findet für die streitigen Monate Nov./Dez.2003 keine Anwendung. • Anwendung früherer BSG-Rechtsprechung: Der Senat überträgt frühere Entscheidungen, die bei vollständig in 2003 liegenden Insg-Zeiträumen die alte Rechtslage annehmen, auf anteilige Fälle bei Insolvenzereignis 2004 wegen gleicher Vertrauenslage. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; der Kläger ist nicht nach § 183 SGG privilegiert, weil er die Ansprüche durch Abtretung und nicht kraft Gesetzes unmittelbar erlangt hat. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Insolvenzgeldrestbetrags in Höhe von 69.320,24 Euro für November und Dezember 2003, da für diese anteiligen Insg-Monate die bis 31.12.2003 geltende Fassung des § 185 SGB III gilt und die Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden ist. Die Abtretung der Insg-Forderungen an den Insolvenzverwalter ist wirksam; weder ein Abtretungsverbot noch Anfechtung, Gläubigerbenachteiligung oder Rechtsmissbrauch verhindern die Geltendmachung. Eine Aufrechnung durch die Bundesagentur scheidet aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.