Urteil
B 13 R 58/09 R
BSG, Entscheidung vom
122mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine gesetzliche Fiktion der Rücknahme der Berufung bei Nichtbetreiben ist im SGG nicht vorgesehen; § 102 Abs. 2 SGG regelt allein die Fiktion der Klagerücknahme.
• § 153 Abs. 1 SGG begründet keine entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG auf das Berufungsverfahren zur Schaffung einer Berufungsrücknahmefiktion.
• Selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung wäre die Feststellung der Erledigung durch Fiktion der Rücknahme nur zulässig, wenn die Betreibensaufforderung wirksam vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet wurde.
• Wird das Berufungsverfahren ohne wirksame Betreibensaufforderung für erledigt erklärt, ist diese Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Fiktion der Berufungsrücknahme im SGG; Zurückverweisung bei unwirksamer Betreibensaufforderung • Eine gesetzliche Fiktion der Rücknahme der Berufung bei Nichtbetreiben ist im SGG nicht vorgesehen; § 102 Abs. 2 SGG regelt allein die Fiktion der Klagerücknahme. • § 153 Abs. 1 SGG begründet keine entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG auf das Berufungsverfahren zur Schaffung einer Berufungsrücknahmefiktion. • Selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung wäre die Feststellung der Erledigung durch Fiktion der Rücknahme nur zulässig, wenn die Betreibensaufforderung wirksam vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet wurde. • Wird das Berufungsverfahren ohne wirksame Betreibensaufforderung für erledigt erklärt, ist diese Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und wandte sich gegen den Vormerkungsbescheid der Beklagten. Das Sozialgericht wies die Klage mangels Begründung ab. Im Berufungsverfahren mahnte das Landessozialgericht den Kläger wiederholt zur Vorlage einer Berufungsbegründung; die Geschäftsstelle sandte ihm ein Schreiben mit der Aufforderung zur Darlegung der streitigen Tatsachen und wies auf die Folge der Fiktion der Rücknahme hin. Der Kläger reagierte nicht fristgemäß; das LSG erklärte das Verfahren für erledigt durch Fiktion der Berufungsrücknahme. Der Kläger rügte dies in der Revision mit Verweis auf §§ 102, 153 und 156 SGG und machte geltend, die Rücknahmefiktion sei für die Berufung nicht anwendbar. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlagen und Ausgangspunkt: Mit dem SGG-Änderungsgesetz wurde in § 102 Abs. 2 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben geregelt; eine entsprechende Regelung für die Berufung hat der Gesetzgeber im SGG nicht getroffen. • Auslegung des § 153 Abs. 1 SGG: Diese Vorschrift ordnet nur die entsprechende Anwendung bestimmter erstinstanzlicher Verfahrensvorschriften an, erlaubt aber nicht, Begriffe wie "Klage" pauschal durch "Berufung" zu ersetzen oder eine neue materielle Folge (Berufungsrücknahmefiktion) zu schaffen. • Entstehungsgeschichte und Vergleich zur VwGO: Die Materialien und das Gesetzesverfahren zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Klagerücknahmefiktion einführen wollte; im Vergleich zur VwGO wurde dort eine eigenständige Berufungsfiktion ausdrücklich aufgenommen, was im SGG unterblieben ist. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Rücknahmefiktionen haben Ausnahmecharakter; ihre Auslegung ist eng an verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 19 Abs. 4 GG) zu halten, weshalb eine Erweiterung über den gesetzlich geregelten Anwendungsbereich hinaus unzulässig ist. • Praktische Anforderungen an Betreibensaufforderungen: Für die Wirkung einer Betreibensaufforderung ist eine richterliche Verfügung mit voller Namensunterschrift erforderlich; ein von der Geschäftsstelle unterzeichnetes Schreiben mit dem Zusatz "auf richterliche Anordnung" genügt nicht, sodass hier keine wirksame Fristsetzung vorlag. • Konsequenz im Streitfall: Selbst bei Annahme einer entsprechenden Anwendbarkeit wäre die Feststellung der Erledigung vorliegend wegen fehlender wirksamer Betreibensaufforderung nicht gerechtfertigt. • Verfahrensfolge: Mangels eigener Feststellungen zu den vom Kläger geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten konnte das Bundesgericht nicht selbst entscheiden; daher war Zurückverweisung an das LSG erforderlich. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18.03.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das SGG keine gesetzliche Fiktion der Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben enthält und § 102 Abs. 2 SGG nicht entsprechend auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist. Zudem war die hier ergangene Betreibensaufforderung nicht wirksam vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterzeichnet, sodass keine rechtswirksame Fristsetzung vorlag; eine auf dieser Grundlage erklärte Erledigung war deshalb nicht zulässig. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung insbesondere die Voraussetzungen für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und die form- und fristgerechte Behandlung des Betreibens zu prüfen; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.