Urteil
B 8 SO 10/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesszinsen stehen Sozialhilfeträgern untereinander für Erstattungsansprüche nicht zu.
• § 291 BGB ist im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe nicht analog anwendbar; es fehlt an einer Anspruchsgrundlage und an einer planwidrigen Regelungslücke.
• Regelungen über Verzinsung von Sozialleistungen (§ 44 SGB I, § 108 Abs.2 SGB X) sind auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nicht entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern • Prozesszinsen stehen Sozialhilfeträgern untereinander für Erstattungsansprüche nicht zu. • § 291 BGB ist im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe nicht analog anwendbar; es fehlt an einer Anspruchsgrundlage und an einer planwidrigen Regelungslücke. • Regelungen über Verzinsung von Sozialleistungen (§ 44 SGB I, § 108 Abs.2 SGB X) sind auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nicht entsprechend anwendbar. Die Klägerin forderte vom Beklagten Erstattung von Kosten für Hilfeleistungen zugunsten eines Hilfeempfängers in Höhe von rund 18.888 Euro. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung, lehnte aber Prozesszinsen ab. Das Landessozialgericht reduzierte die Hauptforderung leicht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte rügte in der Revision Verletzung materiellen Rechts und berief sich darauf, dass § 291 BGB nicht analog anwendbar sei und es an einer Rechtsgrundlage für Prozesszinsen fehle. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Revision. Die Parteien stimmten auf ein Urteil ohne mündliche Verhandlung. Streitgegenstand ist allein die Frage der Zinsberechtigung während der Rechtshängigkeit. • Die Revision ist begründet; der Klägerin stehen Prozesszinsen nicht zu. • § 108 Abs.2 SGB X und § 44 Abs.1 SGB I können eine Zinsgrundlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nicht liefern; diese Vorschriften betreffen Verzinsung von Sozialleistungen, nicht Trägerrückgriffe untereinander. • Eine analoge Anwendung des § 291 BGB scheidet aus, weil es an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint Prozesszinsen für Erstattungsansprüche der Träger untereinander. • Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Senat nicht fortgesetzt; es macht keinen Unterschied, ob die Leistung nach altem BSHG oder zukünftigem SGB XII erfolgte. • Verfassungsrechtliche Erwägungen (Art.20 Abs.3 GG) begründen keinen Anspruch auf Prozesszinsen gegenüber einem anderen Träger der vollziehenden Gewalt. • Kostenregelung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 155, 161 VwGO; die Kostenprivilegierung des SGG gilt zwischen Sozialhilfeträgern untereinander nicht, daher etwa hälftige Kostentragung. • Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 52, 63 Abs.2 Satz1 GKG. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird insoweit aufgehoben, als dort Prozesszinsen zugesprochen wurden. Die Klägerin erhält keine Prozesszinsen für die Zeit der Rechtshängigkeit; es fehlt an einer rechtlichen Grundlage und an einer Analogie des § 291 BGB. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Klägerin in den Vorinstanzen, im Revisionsverfahren ist sie jedoch vollständig unterlegen, sodass die Kostenverteilung etwa hälftig erfolgt. Damit bleibt der Anspruch auf die Hauptforderung zwar überwiegend bestehen, ein Anspruch auf Verzinsung wurde jedoch verneint, sodass der Beklagte die Hauptforderung ohne Zinszugriff zu begleichen hat.