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Beschluss

B 11 AL 150/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Für die Entscheidung über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist eine Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 30 und unter 50 durch die zuständige Stelle erforderlich (§§ 68, 69 SGB IX). • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder Gehörsverletzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgversprechend, wenn das Vorbringen konkret darlegt, dass und warum das Ermessen auf null reduziert war und das Urteil hierauf beruht. • Die Beschwerde eines Beteiligten vor dem BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht ist (§ 73 Abs. 4 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde bei Gleichstellungsantrag wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Für die Entscheidung über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist eine Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 30 und unter 50 durch die zuständige Stelle erforderlich (§§ 68, 69 SGB IX). • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder Gehörsverletzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgversprechend, wenn das Vorbringen konkret darlegt, dass und warum das Ermessen auf null reduziert war und das Urteil hierauf beruht. • Die Beschwerde eines Beteiligten vor dem BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht ist (§ 73 Abs. 4 SGG). Der Kläger erhielt nach einem Unfall eine MdE von 20 v.H. und einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamts. Er stellte am 30.11.2006 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2006; die Behörde lehnte ab, da kein GdB von 30 festgestellt sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht. Zwischenzeitlich erging vor dem Sozialgericht ein Anerkenntnisurteil vom 28.01.2010, das rückwirkend einen GdB von 50 ab 15.05.2006 feststellte. Der Kläger reichte die Beschwerde persönlich ein; er begehrt darüber hinaus Zulassung der Revision und PKH. • PKH steht dem Kläger nicht zu, weil die Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der abschließend in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt; solche Gründe sind nach Aktenlage nicht erkennbar. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über Gleichstellung eine Feststellung eines GdB von wenigstens 30 und weniger als 50 durch die zuständige Stelle voraus (§§ 68, 69 SGB IX). • Es liegen keine Abweichungen von Entscheidungen des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). • Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, etwa Verletzungen der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sind nicht gegeben; eine behauptete Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal das Anerkenntnisurteil einen GdB von 50 feststellte (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§ 73 Abs. 4 SGG). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Es liegen keine in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe für die Revision vor. Selbst bei Rügen prozessualer Fehler wäre nach dem zwischenzeitlichen Anerkenntnisurteil mit Feststellung eines GdB von 50 kein für den Kläger günstigeres Ergebnis zu erwarten, da eine Gleichstellung nur bei einem GdB von mindestens 30 und unter 50 in Betracht kommt. Die von dem Kläger selbst eingereichte Beschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor dem BSG eingereicht wurde. Die Kostenentscheidung trägt der Unterliegerpflicht Rechnung und folgt § 193 SGG.