Beschluss
B 14 AS 45/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtvorlage angeforderter Kontoauszüge kann zur Versagung von Leistungen nach dem SGB II führen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Vorlagepflicht erfüllt sind.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn einer der in § 160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt; fehlende Begründung innerhalb der Frist führt zur Verwerfung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Versagung von SGB II-Leistungen wegen Nichtvorlage von Kontoauszügen; PKH und Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen • Die Nichtvorlage angeforderter Kontoauszüge kann zur Versagung von Leistungen nach dem SGB II führen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Vorlagepflicht erfüllt sind. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn einer der in § 160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt; fehlende Begründung innerhalb der Frist führt zur Verwerfung der Beschwerde. Der Kläger, Kirchenmusiker, beantragte im Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II. Die Behörde forderte zahlreiche Unterlagen an, insbesondere fortlaufende Kontoauszüge der letzten sechs Monate, die der Kläger nicht vollständig vorlegte. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30.06.2006 ab; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Vorlagepflichten von Kontoauszügen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. • PKH ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Hier fehlt diese Erfolgsaussicht, weil keine der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe ersichtlich ist. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG), da die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bereits im Urteil des BSG vom 19.09.2008 geklärt wurden. • Es liegt keine Divergenz zu Entscheidungen des BSG, des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG vor (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG), sodass auch insoweit kein Zulassungsgrund gegeben ist. • Es sind keine erheblichen Verfahrensmängel erkennbar, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt sein könnte (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der verlängerten Frist bis zum 30.06.2010 eingereicht wurde (§ 160a Abs.2 SGG i.V.m. § 169 SGG entsprech.). • Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs.1 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde besteht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da die Begründung nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Zusammengefasst: Der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Beschwerde zudem formell unzulässig ist; deshalb bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts bestehen und die Kosten trägt der Kläger.