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Beschluss

B 1 KR 10/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arzneimittel zur Steigerung der Potenz sind nach § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen. • Die Geltendmachung von Revisionszulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung erfordert klare Formulierung der Rechtsfrage und Darlegung der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160a SGG). • Eine bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Fragen ohne konkrete Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Arzneimittel zur Steigerung der Potenz sind nach § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen. • Die Geltendmachung von Revisionszulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung erfordert klare Formulierung der Rechtsfrage und Darlegung der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160a SGG). • Eine bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Fragen ohne konkrete Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger, 1941 geboren und bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrt Kostenerstattung für das Medikament Viagra sowie künftige Versorgung mit Sildenafil nach Prostataoperation wegen Harnblasenkarzinom und daraus resultierender erektiler Dysfunktion. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil Arzneimittel zur Potenzsteigerung nach § 34 Abs.1 S.8 SGB V von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. Der Kläger rügte Verfassungswidrigkeit der Regelung und Berufe sich auf Verletzung von Art.2 und Art.3 GG sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er verwies ergänzend auf Unterschiede zur Beihilfepraxis, wonach Beihilfeberechtigte eventuell anders gestellt sein könnten. Das LSG hatte bereits entschieden, der Ausschluss verstoße nicht gegen das Grundgesetz und verwies auf einschlägige BSG-Rechtsprechung. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160a Abs.2 Nr.1 SGG) nicht erfüllt. • Wer diesen Zulassungsgrund geltend macht, muss die Rechtsfrage klar formulieren und darlegen, weshalb sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist; dies hat der Kläger unterlassen. • Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist; der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb trotz bestehender BSG- und BVerfG-Rechtsprechung erneuter Klärungsbedarf bestehe. • Der Kläger hat die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht substantiiert begründet: Er nennt zwar Art.2 und Art.3 GG, erklärt aber nicht, inwiefern die konkrete SGB-V-Regelung diese Grundrechte verletzt, und setzt sich nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. • Auch die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber Beihilfeberechtigten ist nicht ausreichend dargelegt; der Gesetzgeber darf unterschiedliche Sicherungssysteme vorsehen, worauf BVerfG und BSG hingewiesen haben. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde nach §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 S.3 SGG zu verwerfen; weitere Gründe wurden nicht geprüft (§160a Abs.4 S.2 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil eine klare, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage unter Berücksichtigung der bestehenden BVerfG- und BSG-Rechtsprechung nicht hinreichend aufgezeigt wurde. Insbesondere fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung damit, warum der Leistungsausschluss für Potenzmittel nach § 34 Abs.1 S.8 SGB V verfassungswidrig sein soll oder weshalb trotz vorliegender höchstrichterlicher Entscheidungen erneuter Klärungsbedarf bestünde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.