Beschluss
B 7 AL 60/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt werden (§ 160a Abs.2 SGG).
• Ein Rechtsanwalt trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; das Gericht muss den anwaltlichen Vortrag nicht durch Hinweise ergänzen (§ 73 Abs.4 SGG).
• Der Senat kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde in einfacher Besetzung entscheiden, wenn die Beschwerde nicht die formellen Voraussetzungen erfüllt (§ 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein Rechtsanwalt trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; das Gericht muss den anwaltlichen Vortrag nicht durch Hinweise ergänzen (§ 73 Abs.4 SGG). • Der Senat kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde in einfacher Besetzung entscheiden, wenn die Beschwerde nicht die formellen Voraussetzungen erfüllt (§ 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger verlangte die Berichtigung einer für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Arbeitsbescheinigung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin. Zunächst erhob er beim Arbeitsgericht Klage auf Ausstellung der Bescheinigung; das Verfahren wurde an das Sozialgericht verwiesen, weil es um inhaltliche Richtigkeit ging. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab; das Landessozialgericht bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte Verfahrensmängel, fehlende Prozesskostenhilfe, Verstoß gegen rechtliches Gehör, fehlerhafte Besetzung und Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Er behauptete auch grundsätzliche Bedeutung zahlreicher Rechtsfragen. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und die vorgetragenen Zulassungsgründe. • Anforderungen an die Begründung: Nach § 160a Abs.2 SGG müssen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) in konkreter, entscheidungsrelevanter Weise dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Vertretungspflicht und Verantwortlichkeit des Anwalts: Vor dem BSG muss der Kläger durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten sein (§ 73 Abs.4 SGG). Der Prozessbevollmächtigte hat die volle Verantwortung für die Sach- und Rechtsvorträge; das Gericht ist nicht verpflichtet, anwaltliche Mängel durch Hinweise zu heilen. • Entscheidung in einfacher Besetzung: Mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe durfte der Senat ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (§ 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG). • Unzureichende Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung: Die Beschwerde erläuterte nicht hinreichend, in welcher Entscheidungssituation und mit welcher Entscheidungserheblichkeit die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt werden müssten; die Klärungsfähigkeit war nicht schlüssig dargelegt. • Verfahrensrügen sind unschlüssig: Die Rügen zu Verstößen gegen Art.3 GG, Art.6 EMRK, das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) und zur Nichtgewährung einer Fahrkarte sind nicht konkret substantiiert oder widersprechen den vorliegenden Beschlüssen des LSG; Zwischenentscheidungen des LSG sind nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar (§ 202 SGG i.V.m. § 557 ZPO). • Amtsermittlungs- und Beweisanträge: Eine Rüge des Verstoßes gegen § 103 SGG ist nur zulässig, wenn ein konkreter Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht erfüllt wurde; hierzu fehlte substantiiertes Vorbringen, zumal das LSG die Klage als unzulässig angesehen hatte. • Befangenheitsvorwurf unzureichend: Der Vortrag genügte nicht, um darzulegen, warum die Entscheidung in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern unzulässig gewesen wäre; Rechtsmissbrauchsannahmen des Gerichts wären gesondert zu widerlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der gesetzlich geforderten, entscheidungsrelevanten Weise dargelegt, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung und die behaupteten Verfahrensmängel nicht schlüssig ausgeführt. Das Bundesozialgericht konnte daher in einfacher Besetzung entscheiden; es war auch nicht verpflichtet, den anwaltlichen Vortrag durch Hinweise zu ergänzen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf §§ 160, 160a SGG sowie den einschlägigen Vorschriften zum Verfahren vor dem BSG und zur Kosten- und Streitwertfestsetzung.