Beschluss
B 13 R 140/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt wird.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret zeigen: die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
• Bei Prüfungsfragen nach § 24 SGB X ist auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht der Verwaltung abzustellen; eine bloße Meinungsabweichung vom Berufungsgericht rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt wird. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret zeigen: die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Bei Prüfungsfragen nach § 24 SGB X ist auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht der Verwaltung abzustellen; eine bloße Meinungsabweichung vom Berufungsgericht rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Der Kläger begehrte im Verwaltungsverfahren und in der Folge gerichtlich eine höhere Regelaltersrente für den Zeitraum 1.7.1997 bis 31.12.1998. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte den Anspruch. Der Kläger legte Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision ein und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er wurde von einer Rechtsanwältin bevollmächtigt, die diesem untervollmacht eine weitere Vollmacht erteilte und die Untervollmacht eingereicht wurde. Die Beschwerdebegründung nennt mehrere abstrakte Rechtsfragen zur Anwendbarkeit von § 48 SGB X i.V.m. ZRBG und § 44 SGB X sowie zu Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung zugunsten des Betroffenen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs.2 Satz 3 SGG nicht genügt; der angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt. • Formell war die Bevollmächtigung ordnungsgemäß: Die Untervollmacht der bevollmächtigten Rechtsanwältin an den unterzeichnenden Rechtsanwalt wurde eingereicht und genügt den Anforderungen des § 73 Abs.6 SGG. • Materiell muss der Beschwerdeführer konkret (1) eine Rechtsfrage, (2) deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, (3) deren konkrete Klärungsfähigkeit und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen; dies unterließ der Kläger. • Die vom Kläger formulierten Fragen (Umdeutung eines Antrags ohne vorherige Anhörung, Auswahl der anspruchsbevorzugenden Anspruchsgrundlage, Bedeutung einer 'wesentlichen Änderung' i.S. des § 48 Abs.1 SGB X) werden zwar benannt, es fehlt aber an der Darlegung, dass deren Beantwortung entscheidungserheblich wäre. • Zur Frage der Anhörung im Anwendungsbereich des § 24 SGB X ist auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht der Verwaltung abzustellen; nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte aus dieser Sicht keinen Anhörungsbedarf gesehen, sodass die angenommene Umdeutungsproblematik nicht entscheidungserheblich ist. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung reduziert sich auf eine Meinungsdifferenz zur materiellen Rechtsansicht des LSG; eine solche bloße Rechtsauffassung genügt nicht zur Zulassung der Revision. • Mangels form- und inhaltsgerechter Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Entscheidung kann durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Zwar war die Vertretung durch den untervollmachtlich bevollmächtigten Rechtsanwalt formell wirksam, doch fehlt die erforderliche substantielle Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 160a Abs.2 SGG. Die vom Kläger benannten Rechtsfragen wurden nicht hinreichend als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig dargestellt; eine bloße Abweichung von der Sicht des Berufungsgerichts rechtfertigt keine Zulassung. Daher ist die Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Begründung zu verwerfen; die Parteien tragen keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.