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Beschluss

B 3 KR 3/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie auf Divergenz gestützt wird, weil die erforderliche formgerechte Begründung fehlt. • Eine Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. • Verbände können aus gesetzlichen Vorschriften ein eigenes Feststellungsinteresse ableiten; dies ist anhand der bestehenden BSG-Rechtsprechung zu prüfen. • Die formellen Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung sind streng; es kommt auf abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfragen an, nicht auf die Richtigkeit der Einzelfallentscheidung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen fehlender Begründung und geklärter Rechtsfragen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie auf Divergenz gestützt wird, weil die erforderliche formgerechte Begründung fehlt. • Eine Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. • Verbände können aus gesetzlichen Vorschriften ein eigenes Feststellungsinteresse ableiten; dies ist anhand der bestehenden BSG-Rechtsprechung zu prüfen. • Die formellen Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung sind streng; es kommt auf abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfragen an, nicht auf die Richtigkeit der Einzelfallentscheidung. Der klagende Landesverband vertritt Apotheken in Bayern und schloss Verträge zur Arzneimittelversorgung. Eine Vereinbarung von 1999 schloss Zytostatika grundsätzlich als Sprechstundenbedarf aus; eine Protokollnotiz gestattete Ausnahmen. 2003 empfahl die beklagte Kasse onkologischen Schwerpunktpraxen, Zytostatika als Sprechstundenbedarf zu beziehen, und bot Apotheken eine abweichende Vergütungspauschale an. Der Verband klagte 2004 zunächst auf Unterlassung und stellte nach Wegfall der Protokollnotiz seinen Antrag auf Feststellung um. Das Sozialgericht gab statt, das Landessozialgericht wies die Klage ab und verneinte das notwendige Feststellungsinteresse des Verbands. Der Kläger rügte Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als Divergenz gerügt wird, weil die formalen Darlegungsanforderungen des § 160 Abs.2, § 160a Abs.2 SGG nicht erfüllt sind; es fehlt an der Herausarbeitung eines vom BSG abweichenden tragenden Rechtssatzes. • Divergenz setzt die Gegenüberstellung abstrakter, widersprüchlicher Rechtsaussagen voraus; die bloße Rüge einer fehlerhaften Einzelfallentscheidung genügt nicht. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nötig, die konkrete grundsätzliche Rechtsfrage zu formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darzulegen; dies fehlt, weil die Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Der Senat verweist auf gefestigte BSG-Rechtsprechung, wonach Verbände aus gesetzlichen Vorschriften ein berechtigtes Interesse an Feststellungsklagen haben können; damit sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht mehr klärungsbedürftig. • Die Nichtzulassungsbeschwerde dient der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, nicht der vollständigen Überprüfung der Einzelfallwürdigung; selbst bei möglichem Rechtsirrtum des LSG reicht das für die Revision nicht aus. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 197a SGG iVm einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassung beruht darauf, dass die beantragten Zulassungsgründe nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen: eine Divergenz wurde nicht formgerecht dargelegt und die angeblich grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die bestehende BSG-Rechtsprechung geklärt, sodass ein Revisionsverfahren nicht zur weiteren Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Damit bleibt die Entscheidung des LSG in Rechtskraft, obwohl der Kläger die materielle Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall beanstandet.