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Urteil

B 3 KR 9/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung der Berechtigung zur Abrechnung von Manueller Therapie (MT) gegenüber Krankenkassen kann an eine spezielle MT-Weiterbildung von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit Abschlussprüfung nach den einschlägigen Rahmenverträgen gebunden werden. • Bei im EU-Ausland erworbenen Qualifikationen gilt: Sind Ausbildungsinhalt und -umfang im Wesentlichen vergleichbar, ist Gleichstellung vorzunehmen; bestehen wesentliche Unterschiede, ist zunächst zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung ausgleicht; andernfalls sind Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) vorzusehen. • Für Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG ist im Streit um Abrechnungsbefugnisse die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch in der Revisionsinstanz maßgeblich; vertragliche Regelungen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben können dabei zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Abrechnungsbefugnis für Manuelle Therapie: Anforderungen, Gleichstellung ausländischer Qualifikationen • Die Erteilung der Berechtigung zur Abrechnung von Manueller Therapie (MT) gegenüber Krankenkassen kann an eine spezielle MT-Weiterbildung von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit Abschlussprüfung nach den einschlägigen Rahmenverträgen gebunden werden. • Bei im EU-Ausland erworbenen Qualifikationen gilt: Sind Ausbildungsinhalt und -umfang im Wesentlichen vergleichbar, ist Gleichstellung vorzunehmen; bestehen wesentliche Unterschiede, ist zunächst zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung ausgleicht; andernfalls sind Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) vorzusehen. • Für Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG ist im Streit um Abrechnungsbefugnisse die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch in der Revisionsinstanz maßgeblich; vertragliche Regelungen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben können dabei zu berücksichtigen sein. Der Kläger, ein in Deutschland ausgebildeter und nach § 124 SGB V zugelassener Physiotherapeut, beantragte beim Ersatzkassen-Verband die Erteilung der Abrechnungsbefugnis für Leistungen der Manuellen Therapie (MT). Der Verband lehnte ab, weil die vertraglichen Regelungen eine spezielle MT-Weiterbildung von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit eigener Abschlussprüfung an anerkannten Einrichtungen vorschreiben und der Kläger diese Weiterbildung nicht absolviert hatte. Der Kläger hatte jedoch an einem berufsbegleitenden niederländischen Physiotherapiestudium teilgenommen und dort insgesamt 1104 Stunden MT-Unterricht belegt sowie ein Bachelor-Examen abgelegt. Er berief sich auf Europarecht und die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichten, insbesondere zur Prüfung der Gleichwertigkeit der niederländischen MT-Ausbildung nach der zwischenzeitlich ergangenen Rahmenempfehlung vom 6.4.2009. • Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 125 Abs. 2 SGB V i.V.m. dem Rahmenvertrag und den Rahmenempfehlungen; danach können Krankenkassen mit Leistungserbringern die Einzelheiten der Heilmittelversorgung einschließlich der Qualifikationsanforderungen vertraglich regeln. • Die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stufen MT als zertifikationspflichtige Leistung ein, für die Qualifikationen erforderlich sind, die über die Berufsausbildung hinausgehen; die Festlegung eines Mindestumfangs von 260 Unterrichtseinheiten mit Abschlussprüfung ist vor dem Gesichtspunkt von Qualität und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt (§§ 12, 70, 92, 135a, 138 SGB V). • Der Kläger hat keine 260-stündige MT-Weiterbildung an einer anerkannten deutschen Weiterbildungsstätte durchlaufen und keine gesonderte MT-Abschlussprüfung abgelegt; entscheidend ist aber, ob die im Ausland erworbene Qualifikation inhaltlich und vom Umfang her im Wesentlichen vergleichbar ist. • Die Rahmenempfehlung vom 6.4.2009 enthält Gleichstellungsregelungen: Erstprüfung auf wesentliche Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation; bei wesentlichen Unterschieden Prüfung, ob einschlägige Berufserfahrung ausgleicht; andernfalls Angebot wahlweiser Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung). • Die Rahmenempfehlung trat nach den Vorinstanzentscheiden in Kraft, ist aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, weil bei Leistungsklagen der Rechtsstand der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist und vertragliche Regelungen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in die Entscheidung einbezogen werden können. • Die bisherigen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob der MT-Anteil des niederländischen Studiums und das Bachelor-Examen des Klägers nach Inhalt, Umfang und Qualität der geforderten deutschen Weiterbildung entsprechen; daher ist zur erneuten Verhandlung und Aufklärung zurückzuverweisen. Das BSG hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, insbesondere zur Frage, ob der MT-Anteil des niederländischen Studiums mit der in Deutschland geforderten MT-Weiterbildung (260 UE mit Abschlussprüfung) im Wesentlichen vergleichbar ist. Das LSG hat nun die dreistufige Prüfung der Rahmenempfehlung anzuwenden: Vergleichbarkeit prüfen, gegebenenfalls ausgleichende Berufserfahrung berücksichtigen, ansonsten Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung anbieten. Wer entscheidet, ob die Gleichstellung vorliegt, ist deshalb noch offen; der Kläger erhält damit eine neue Sachaufklärungschance, ohne dass bereits eine definitive Erteilung der Abrechnungsbefugnis festgestellt worden wäre. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.