Beschluss
B 9 SB 32/10 B
BSG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht hinreichend dargelegt sind.
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), wenn der Beschwerdeführer konkret eine noch ungeklärte Rechtsfrage benennt und ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darlegt.
• Für die Begründung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist darzulegen, welcher bestimmte entscheidungserhebliche Rechtssatz des angefochtenen Urteils von welchem bestimmten Urteil des BSG oder Verfassungsgerichts abweicht; eine bloße Unzufriedenheit mit der Einzelfallentscheidung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), wenn der Beschwerdeführer konkret eine noch ungeklärte Rechtsfrage benennt und ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darlegt. • Für die Begründung einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist darzulegen, welcher bestimmte entscheidungserhebliche Rechtssatz des angefochtenen Urteils von welchem bestimmten Urteil des BSG oder Verfassungsgerichts abweicht; eine bloße Unzufriedenheit mit der Einzelfallentscheidung genügt nicht. Die Klägerin begehrt Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und RF. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verneinte den Anspruch in seinem Urteil vom 31.03.2010. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz. Sie stellte insbesondere die Frage, ob Bewegungsbeeinträchtigungen durch sensorische Dranginkontinenz das Merkzeichen G begründen und ob bei schwerer Harninkontinenz und Grad der Behinderung von wenigstens 80 das Merkzeichen RF zuzusprechen ist, wenn Hilfsmittel zwar denkbar, ihre Nutzung aber unzumutbar erscheint. Die Beschwerdebegründung bezog sich nur teilweise auf einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen und erläuterte nicht hinreichend, warum diese keine ausreichenden Anhaltspunkte für die zu klärenden Fragen liefern. • Die Beschwerde ist formell unzulässig, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ausreichend darlegte. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind konkret zu benennen: die konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; die Klägerin erfüllte diese Anforderungen nicht. • Die Klägerin hat sich nicht ausreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Entscheidung vom 24.04.2008, die Unterscheidungen für die ärztliche Gutachtertätigkeit aufzeigt. • Soweit die RF-Frage aufgeworfen wurde, hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb die bestehende BSG-Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Benutzung von Windelhosen keine ausreichenden Hinweise für die Entscheidung liefern würde; eine pauschale Behauptung der Andersgelagertheit reicht nicht. • Die Behauptung einer Divergenz genügt nicht, weil nicht konkret dargestellt wurde, welcher entscheidungserhebliche Rechtssatz des LSG von welchem bestimmten Rechtssatz des BSG oder BVerfG abweicht; eine bloße Einzelfehlbewertung kann Revision nicht rechtfertigen. • Wegen der formellen Unzulässigkeit ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so substantiiert dargelegt, wie es § 160a Abs. 2 S. 3 SGG verlangt; insbesondere fehlte die hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Konkretisierung der behaupteten Divergenz. Eine bloße Feststellung, dass die Entscheidung des LSG im Einzelfall zu ihren Ungunsten ausgefallen sei, reicht nicht zur Zulassung der Revision; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsdifferenzen aufgezeigt werden. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.