Urteil
B 14 AS 24/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, sind nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.
• Die Prüfung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach richtet sich nach § 2 BAföG; Ausschlussgründe des § 2 Abs. 6 BAföG berühren nicht die dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit.
• Für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich BAföG oder andere Ausbildungsförderung bezogen wird; nur bei Vorliegen besonderer Härten ist darlehensweise Hilfe möglich (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Entscheidungsgründe
Ausbildung in öffentlichem Dienst fördert Ausschluss vom SGB II bei förderungsfähigem Studium • Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, sind nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. • Die Prüfung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach richtet sich nach § 2 BAföG; Ausschlussgründe des § 2 Abs. 6 BAföG berühren nicht die dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit. • Für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich BAföG oder andere Ausbildungsförderung bezogen wird; nur bei Vorliegen besonderer Härten ist darlehensweise Hilfe möglich (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die Klägerin, 1982 geboren und alleinstehend, brach ein Studium ab und absolvierte danach einen dreijährigen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf mit Fachstudien an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und praktischen Ausbildungsabschnitten. Sie erhielt währenddessen Anwärterbezüge sowie zeitweise Trennungsgeld und Wohngeld; zudem entstanden hohe Fahrtkosten durch tägliche Fahrten zur Dienststelle. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem SGB II für mehrere Ausbildungszeiträume; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG und den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage zurück, da die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei und kein Härtefall vorliege. Die Klägerin rügte in der Revision eine fehlerhafte Anwendung des Ausschlusses und machte geltend, die Förderungsfähigkeit dürfe nicht allein aus § 2 Abs. 1 BAföG abgeleitet werden, weil die Ausbildung zwangsläufig mit der Beamtenverwendung verbunden sei. Der Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und System: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließt Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach BAföG- oder SGB III-förderungsfähig ist, weil diese Förderinstrumente den Unterhalt mit erfassen und Doppelversorgung durch SGB II vermieden werden soll. • Prüfung der Förderungsfähigkeit: Die dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungen bestimmt § 2 BAföG abschließend; individuelle Versagungsgründe gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung berühren die dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Die besuchte Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist eine dem § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG zuzuordnende, öffentliche Ausbildungsstätte; der fachhochschulische Studienteil prägte die Ausbildung überwiegend, sodass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. • Wirkung von § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG: Die Vorschrift verhindert lediglich parallele oder aufstockende BAföG-Leistungen bei Bezug öffentlicher Anwärterbezüge, ohne die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung aufzuheben. • Auslegung im SGB-II-Kontext: Für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist unerheblich, ob tatsächlich BAföG bezogen wird; nur bei Vorliegen einer besonderen Härte käme nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ein darlehensweises Leistungsgewähren in Betracht, was hier nicht vorlag. • Zuschussregelung: Ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II scheidet aus, weil die Klägerin kein BAföG bezog und ihr Bedarf auch unter Hinzurechnung von BAföG nicht zu einem Anspruch auf diesen Zuschuss führen würde. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hatte für die streitigen Zeiträume keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil ihre Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist und damit der Ausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift. Ausschlussgründe des § 2 Abs. 6 BAföG ändern an der dem Grunde nach bestehenden Förderungsfähigkeit nichts; entscheidend ist die abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG. Ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wurde nicht festgestellt, sodass auch keine darlehensweise Gewährung in Betracht kam. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.