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Beschluss

B 1 KR 1/10 D

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für sofortige Beschwerden in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 142a SGG sind grundsätzlich keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren nach dem GKG zu erheben. • Die Vorschriften des GKG setzen die Existenz streitwertabhängiger Gebührentatbestände voraus; solche fehlen für Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 142a SGG in Teil 7 der Anlage 1 zum GKG. • Eine analoge Heranziehung streitwertabhängiger Gebührentatbestände aus anderen Teilen der Anlage 1 zum GKG ist wegen des Analogieverbots des § 1 GKG unzulässig. • Die Vorlagepflicht des LSG an das BSG nach § 142a Abs.4 SGG erstreckt sich auch auf die Frage der Streitwertfestsetzung, sodass eine Vorlage in Zweifelsfällen zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren bei sofortiger Beschwerde nach §142a SGG • Für sofortige Beschwerden in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 142a SGG sind grundsätzlich keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren nach dem GKG zu erheben. • Die Vorschriften des GKG setzen die Existenz streitwertabhängiger Gebührentatbestände voraus; solche fehlen für Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 142a SGG in Teil 7 der Anlage 1 zum GKG. • Eine analoge Heranziehung streitwertabhängiger Gebührentatbestände aus anderen Teilen der Anlage 1 zum GKG ist wegen des Analogieverbots des § 1 GKG unzulässig. • Die Vorlagepflicht des LSG an das BSG nach § 142a Abs.4 SGG erstreckt sich auch auf die Frage der Streitwertfestsetzung, sodass eine Vorlage in Zweifelsfällen zulässig ist. Die 1. Vergabekammer des Bundes wies einen Nachprüfungsantrag zurück. Das LSG hob diese Entscheidung auf, setzte für Beteiligte einen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG fest und legte der Antragstellerin die Kosten auf. Das LSG beabsichtigte außerdem, einen Streitwert nach dem GKG festzusetzen, sah sich aber durch die Rechtsprechung des BSG gehindert und legte die Frage dem BSG vor. Streitpunkt war, ob für sofortige Beschwerden in der Sozialgerichtsbarkeit nach §142a SGG streitwertabhängige Gerichtskosten nach dem GKG entstehen bzw. ob entsprechende Gebührentatbestände anwendbar oder analogierbar sind. • Zulässigkeit der Vorlage: §142a Abs.4 SGG erlaubt dem LSG, dem BSG Rechtsfragen vorzulegen, u.a. auch Fragen zur Streitwertfestsetzung nach dem GKG, insbesondere bei divergierender oder grundsätzlich bedeutsamer Rechtslage. • Keine streitwertabhängigen Gebühren: Die Erhebung streitwertabhängiger Gerichtsgebühren nach dem GKG setzt das Vorhandensein entsprechender Gebührentatbestände voraus (§63 Abs.1 GKG). Für Verfahren der sofortigen Beschwerde nach §142a SGG fehlen derartige streitwertabhängige Tatbestände in Teil 7 der Anlage 1 zum GKG. • Keine analoge Anwendung: Eine analoge Anwendung streitwertabhängiger Gebührentatbestände aus anderen Teilen der Anlage 1 zum GKG (z.B. für zivilrechtliche Beschwerdeverfahren) ist unzulässig wegen des Analogieverbots des §1 GKG; eine die Lücke schließende Analogie würde zu einer Regelung führen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. • Keine Verweisung durch GWB- oder andere Normen: Die entsprechenden Verweise in §116 GWB betreffen nur die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Vergaberecht, nicht eine Verweisung auf gebührenrechtliche Vorschriften des GKG; auch §116 Abs.1 und 2 GWB rechtfertigen keine Auslegung, die streitwertabhängige Gebühren begründet. • Ausnahmebestandteil 7504: Abgesehen von Nr.7504 der Anlage 1 zum GKG bestehen keine gesetzlichen Grundlagen für streitwertabhängige Gebühren in Verfahren der sofortigen Beschwerde nach §142a SGG. Der Senat stellt klar, dass für Verfahren der sofortigen Beschwerde nach §142a SGG grundsätzlich keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren nach dem GKG festzusetzen sind. Die Vorlage des LSG an das BSG war zulässig, die materiell-rechtliche Prüfung ergibt aber, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung eines Streitwerts nach dem GKG fehlen. Eine analoge Heranziehung streitwertabhängiger Gebührentatbestände aus anderen Teilen des GKG kommt nicht in Betracht. Damit ist in vergleichbaren Fällen die Festsetzung eines Streitwerts nach dem GKG zu unterlassen; allein die in der Anlage ausdrücklich geregelten Gebührentatbestände bleiben unberührt.