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Beschluss

B 5 RS 15/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 Abs.1 Satz1 DbAG in der Fassung durch Art.6 Nr.3 SER/DbAG-ÄndG ist in Kernpunkten unbestimmt; die Verweisungskette lässt die zur Feststellung des maßgeblichen Vomhundertsatzes erforderlichen, justiziabelen Bestimmungsgrößen fehlen. • Die Veröffentlichung eines Vomhundertsatzes im Bundesanzeiger stellt keine eigenständige Rechtsnorm und keine Ermächtigung des Bundesministers dar, gesetzlich festgelegte Leistungsansprüche zu verändern. • Rechtssetzungslücken im gesetzlichen Berechnungsmodell dürfen nicht durch Verwaltung oder durch richterliche Fortbildung geschlossen werden; dazu wäre der Parlamentsgesetzgeber zuständig. • Aufgrund der Unbestimmtheit ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG zu erneuter Entscheidung geeignet; das Verfahren wurde daher ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unbestimmtheit von Verweisungsketten beim Dienstbeschädigungsausgleich und Aussetzung nach Art.100 GG • § 2 Abs.1 Satz1 DbAG in der Fassung durch Art.6 Nr.3 SER/DbAG-ÄndG ist in Kernpunkten unbestimmt; die Verweisungskette lässt die zur Feststellung des maßgeblichen Vomhundertsatzes erforderlichen, justiziabelen Bestimmungsgrößen fehlen. • Die Veröffentlichung eines Vomhundertsatzes im Bundesanzeiger stellt keine eigenständige Rechtsnorm und keine Ermächtigung des Bundesministers dar, gesetzlich festgelegte Leistungsansprüche zu verändern. • Rechtssetzungslücken im gesetzlichen Berechnungsmodell dürfen nicht durch Verwaltung oder durch richterliche Fortbildung geschlossen werden; dazu wäre der Parlamentsgesetzgeber zuständig. • Aufgrund der Unbestimmtheit ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG zu erneuter Entscheidung geeignet; das Verfahren wurde daher ausgesetzt. Streitgegenstand ist die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zur Berechnung des Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) nach §2 Abs.1 Satz1 DbAG in der Neufassung durch das SER/DbAG-ÄndG 2006. Der 4. Senat des BSG hatte diese Frage dem BVerfG vorgelegt; andere Senate (insbesondere der 13. Senat) sahen die Norm als hinreichend bestimmt an, weil im streitigen Zeitraum verschiedene Rechenarten wegen Rundung zu gleichen Ergebnissen geführt hätten. Das BVerfG bat um Stellungnahme des BSG. Der 5. Senat (zuständig seit 1.1.2010 für DbAG-Streitigkeiten) hat die Vorlage des 4. Senats bestätigt und ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Regelungen angenommen. Kernproblem ist die Verweisungskette vom DbAG über §84a BVG auf Regelungen des Einigungsvertrags und des SGB VI, die nicht hinreichend bestimmt Auskunft darüber geben, welche Größen (Netto-/Bruttowerte, Beitrags- und Steueranteile, Stichtage) zur Ermittlung des Verhältnisses der verfügbaren Standardrenten heranzuziehen sind. Bekanntmachungen der Ministerien im Bundesanzeiger geben nach Auffassung des Senats keine normative Bestimmtheit. Das Verfahren wurde zur Entscheidung an das BVerfG ausgesetzt. • Verweisungskette unbestimmt: §2 Abs.1 Satz1 DbAG verweist über §84a BVG auf den Einigungsvertrag und auf §68 Abs.3 SGB VI (in wechselnden Fassungen). Für die Bestimmung des Bruchsatzes fehlen aber konkrete, justiziable Vorgaben, welche Parameter (Definition "verfügbare Standardrente", Beitrags- und Steuerbemessungsgrundlagen, Stichtage) und welche Methoden zur Bildung von Durchschnitten und Vergleichswerten anzuwenden sind. • Wissenserklärungen vs. Rechtssetzung: Die Veröffentlichung eines maßgebenden Vomhundertsatzes im Bundesanzeiger ist nach Gesetzessystematik und verfassungsrechtlichen Grundsätzen eine Wissensmitteilung, keine verordnungsähnliche Regelung; ein Minister darf dadurch nicht eigenständig gesetzlich zugewiesene Leistungsgrade herabsetzen. • Auslegungsgrenzen: Übliche Auslegungsmethoden genügen nicht, weil es an normativen Anknüpfungspunkten fehlt. Ohne gesetzliche Vorgaben würde der Anwender durch faktische Ergänzung selbst normsetzende Entscheidungen treffen, was mit der Gesetzesbindung von Verwaltung, Gerichten und Richtern (Art.20 Abs.3, Art.97 GG) unvereinbar ist. • Konkrete Unbestimmtheiten: Unklar ist, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz" nach §106 Abs.2 SGB VI zu ermitteln ist (Art der Gewichtung, Bezugszeitraum), welche "tatsächlichen Aufwendungen" zugrunde zu legen sind, welcher Pflegeversicherungsbegriff gemeint ist, wie "durchschnittlich auf sie entfallende Steuern" zu bilden sind und welcher Zeitpunkt bzw. welche Dauer für das "jeweilige" Verhältnis maßgeblich ist. • Folgen in der Praxis: Verschiedene, nicht gesetzlich geregelte Verfahrensweisen (Bundesministerium des Innern/gesundheitliche bzw. arbeitsministerielle Bekanntmachungen, unterschiedliche Annahmen zu Beitragssätzen) führen zu unterschiedlichen Vomhundertsätzen und damit zu abweichenden konkreten Zahlbeträgen des DbA; das Gesetz gibt keine verlässliche Methode vor. • Zuständigkeit des Gesetzgebers: Nur der Parlamentsgesetzgeber kann die erforderlichen Bestimmungen schaffen, die die Berechnung des Umrechnungsfaktors eindeutig, determiniert und justiziabel machen. • Keine Entkräftung durch Gegenmeinungen: Die vom 13. Senat angeführten Erwägungen (praktische Gleichheit der Ergebnisse im streitigen Zeitraum) beseitigen nicht die verfassungsrechtliche Unbestimmtheit; bekannte ministerielle Praxis kann die Gesetzeslücken nicht rechtfertigen. • Erhebliche norminterpretatorische Probleme ergeben sich insbesondere ab 2001, als die frühere Definition der verfügbaren Standardrente entfiel; die Verweisung führt ins Leere und kann nicht ohne neue gesetzliche Grundlage ersetzt werden. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hält an der Vorlage des 4. Senats fest und ist wie dieser von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelungen überzeugt. Das Verfahren wurde gemäß Art.100 Abs.1 GG erneut ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Begründet wird dies mit der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität der einschlägigen Verweisungskette, die die zur Bestimmung des maßgeblichen Vomhundertsatzes erforderlichen rechtsverbindlichen Bestimmungsgrößen nicht liefert. Bekanntmachungen der zuständigen Ministerien im Bundesanzeiger stellen nach Auffassung des Gerichts keine rechtssetzende Grundlage dar und können die Lücken nicht ersetzen. Folgerichtig kann nur der Gesetzgeber die erforderlichen, verbindlichen Regelungen nachliefern; bis dahin bleibt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aufrechterhalten und das Verfahren ausgesetzt.