Beschluss
B 1 KR 46/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurückverweisung durch das BSG ist das untere Gericht an die vom BSG getroffenen rechtlichen Festlegungen gebunden (§ 170 Abs. 5 SGG).
• Die Missachtung dieser Bindungswirkung durch das Landessozialgericht stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Ist die gebotene weitere Sachaufklärung unterlassen worden, kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung bei Zurückverweisung und Rückverweisung an anderen Senat • Bei Zurückverweisung durch das BSG ist das untere Gericht an die vom BSG getroffenen rechtlichen Festlegungen gebunden (§ 170 Abs. 5 SGG). • Die Missachtung dieser Bindungswirkung durch das Landessozialgericht stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Ist die gebotene weitere Sachaufklärung unterlassen worden, kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG). Der 1978 geborene Kläger leidet an Zerebralparese und ließ sich seit 1993 in der Ukraine nach der Methode Kozijavkin behandeln. Die beklagte Ersatzkasse lehnte wiederholt Anträge des Klägers auf Kostenzusage für mehrere Behandlungszeiträume ab. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zu neuer Entscheidung; das Bundessozialgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Das LSG wies die Klage ohne die vom BSG vorgegebenen weiteren Ermittlungen ab und stützte seine Entscheidung auf eine von der BSG-Rechtsauffassung abweichende Altersbetrachtung. Der Kläger rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorwurf, das LSG habe die Bindungswirkung der Zurückverweisung verletzt. • Rechtsgrundlage und Bindungswirkung: Nach § 170 Abs. 5 SGG ist das Gericht, an das das BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, an die rechtlichen Festlegungen des BSG gebunden. Diese Bindungswirkung schließt abweichende rechtliche Bewertungen in der erneuten Entscheidung aus. • Verfahrensmangel und Revisionszulassung: Die Missachtung der Bindungswirkung stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zulassungsfähig macht, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. • Erforderliche Sachaufklärung: Das BSG hat konkret bezeichnete weitere Ermittlungen verlangt; das LSG hat diese Ermittlungen unterlassen und stattdessen ohne Beweiserhebung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, insbesondere hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit bei überschrittener Altersgrenze. • Folgen bei Unterlassen der Vorgaben: Weil die vom BSG vorgegebenen, in ihrem Ergebnis offenen Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, ist die Entscheidung des LSG verfahrensfehlerhaft und kann nicht Bestand haben. • Rückverweisung an anderen Senat: Nach § 160a Abs. 5 SGG sowie § 202 SGG i.V.m. § 563 Abs. 1 S.2 ZPO hat das BSG die Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon macht das BSG Gebrauch, da das Vertrauen in ein faires Verfahren vor dem bisherigen Senat erschüttert ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des LSG Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen, weil das LSG die vom BSG vorgegebenen weiteren Ermittlungen nicht vorgenommen und die an es gerichtete Bindungswirkung des § 170 Abs. 5 SGG verletzt hat. Das Verfahren muss die vom BSG geforderten, in ihrem Ergebnis offenen Ermittlungen durchführen und das BSG-rechtlich verbindliche Bundesrecht beachten; nur so kann eine abschließende, rechtlich belastbare Entscheidung getroffen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.