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Urteil

B 12 R 21/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erforderlichen Mindeststundenzahl sind nur die Hilfen für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen. • Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung i.S. des § 4 Abs. 2 SGB XI (Betreuungsleistungen) ist bei der Feststellung der 14-Stunden-Grenze nicht hinzuzurechnen. • Eine Verpflichtungsklage auf Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten war unzulässig, soweit die Behörde in den angefochtenen Bescheiden für die fragliche Zeit nicht abschließend über eine Vormerkung entschieden hatte. • Fehlen ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem konkreten Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Auslegung der für Rentenversicherungspflicht erforderlichen Mindestpflegezeit • Bei der Ermittlung der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erforderlichen Mindeststundenzahl sind nur die Hilfen für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen. • Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung i.S. des § 4 Abs. 2 SGB XI (Betreuungsleistungen) ist bei der Feststellung der 14-Stunden-Grenze nicht hinzuzurechnen. • Eine Verpflichtungsklage auf Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten war unzulässig, soweit die Behörde in den angefochtenen Bescheiden für die fragliche Zeit nicht abschließend über eine Vormerkung entschieden hatte. • Fehlen ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem konkreten Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen. Die Klägerin pflegte seit 2002 ihren Ehemann im eigenen Haushalt. Streit besteht, ob sie seit dem 16.9.2004 (mit bestimmten Unterbrechungen) als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Der Ehemann war als pflegebedürftig anerkannt und der Pflegekasse leistete diese Leistungen, zuletzt mit Zuordnung zu Pflegestufe I; zeitweise erhielt er zusätzlich Betreuungsleistungen. Die Rentenversicherung erkannte Pflegetätigkeiten vor 1999 als verbindlich an, lehnte aber für die Zeit ab 1.11.1995 bis 31.3.2005 die Anerkennung als Pflichtbeitragszeit ab, vor allem weil die Beklagte die Wochenpflegezeit der Klägerin unter 14 Stunden sah. Das SG gab der Klage für Zeiten ab 16.9.2004 (mit Ausnahmen) statt, das LSG bestätigte dies. Die Beklagte legte Revision ein und rügte, dass Betreuungsleistungen nicht zur Mindeststundenzahl zu zählen seien. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in Verbindung mit § 14 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 SGB XI sowie den Regelungen zur Beitragstragung in § 44 Abs. 1 SGB XI und § 166 SGB VI. • Der Senat bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach bei der Frage, ob die mindestens 14 Stunden wöchentlich erreicht werden, nur der Hilfebedarf für die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgezählten Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen ist. • Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung nach § 4 Abs. 2 SGB XI (z. B. Betreuungsleistungen) fällt nicht in die für § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI maßgebliche Mindestpflegezeit; eine Einbeziehung würde Systematik und Zweck der Pflegeversicherung sowie Abgrenzungskriterien unterlaufen. • Das LSG hat zu Unrecht eine weitergehende Auslegung angenommen und insoweit rechtsfehlerhaft die Mindeststundenzahl unter Berücksichtigung von Betreuungszeit bejaht. • Soweit das LSG den konkreten Stundenaufwand für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen nicht hinreichend festgestellt hat, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden; deshalb ist zur erneuten Feststellung Zurückverweisung an das LSG erforderlich. • Die Verpflichtung zur Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten war unzulässig, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für die fragliche Zeit nicht abschließend über eine Vormerkung entschieden hatte; die Klage insoweit hätte daher abgewiesen werden müssen. Die Revision der Beklagten ist zum Teil erfolgreich. Die Urteile des LSG und des SG sind insoweit aufzuheben, als sie die Vormerkung von Pflegezeiten ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin angeordnet haben; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Ferner wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, soweit es um die Feststellung der Versicherungspflicht wegen Pflege ab 16.9.2004 geht, an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil dort noch hinreichend festzustellen ist, ob die Klägerin die erforderlichen mindestens 14 Stunden wöchentlich allein durch Hilfen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht hat. Die Revision ist begründet, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats Betreuungszeiten nach § 4 Abs. 2 SGB XI nicht in die Ermittlung der Mindestpflegezeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI einzubeziehen sind. Die Kostenentscheidung blieb dem Berufungsgericht vorbehalten.