OffeneUrteileSuche
Urteil

B 3 KR 12/09 R

BSG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erlangte Zulassungswirkungen aus einem 1983 geschlossenen Verpflichtungsschein bleiben bestehen und schützen die Teilnahmebefugnis an der GKV-Versorgung gegen nachträgliche Verschärfungen berufsrechtlicher Anforderungen. • Das Podologengesetz 2002 entzieht bereits bestandsgeschützten Zulassungen zur Abgabe fußpflegerischer Leistungen nicht die Grundlage, weil es nur das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen regelt, nicht aber die Leistungserbringung an sich. • Ein Verwaltungsakt, der auslegt, bereits bestandene Zulassungen seien nur noch bei Erfüllung neuer Berufsqualifikationen wirksam, ist aufzuheben, wenn die bestehende Rechtsstellung des Leistungserbringers weiterhin Gültigkeit hat (Art.12 GG).
Entscheidungsgründe
Bestandsschutz bestehender Zulassung zur medizinischen Fußpflege durch Verpflichtungsschein • Erlangte Zulassungswirkungen aus einem 1983 geschlossenen Verpflichtungsschein bleiben bestehen und schützen die Teilnahmebefugnis an der GKV-Versorgung gegen nachträgliche Verschärfungen berufsrechtlicher Anforderungen. • Das Podologengesetz 2002 entzieht bereits bestandsgeschützten Zulassungen zur Abgabe fußpflegerischer Leistungen nicht die Grundlage, weil es nur das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen regelt, nicht aber die Leistungserbringung an sich. • Ein Verwaltungsakt, der auslegt, bereits bestandene Zulassungen seien nur noch bei Erfüllung neuer Berufsqualifikationen wirksam, ist aufzuheben, wenn die bestehende Rechtsstellung des Leistungserbringers weiterhin Gültigkeit hat (Art.12 GG). Der Kläger, ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister (Abschluss 1979), erhielt durch einen Verpflichtungsschein vom 20.4.1983 die widerrufliche Zulassung zur Erbringung von Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er erbrachte seither medizinische Fußpflege-Leistungen. Nach Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) und neuer Zulassungsvoraussetzungen lehnte die Beklagte seine weitere Zulassung zur Abgabe bestimmter Heilmittelleistungen am diabetischen Fuß ab (Bescheid 23.5.2003, Widerspruchsbescheid 25.7.2003). Der Kläger focht dies an und begehrte die Feststellung, weiterhin Hornhautabtragung, Nagelbearbeitung und Komplextherapie gemäß den Heilmittelrichtlinien erbringen zu dürfen; hilfsweise die Zulassung nach §124 SGB V. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, die neuen Anforderungen des PodG seien maßgeblich. Der Kläger reichte Revision ein; das BSG gab ihm statt. • Zulassung durch den Verpflichtungsschein vom 20.4.1983 begründete eine dauerhafte, widerrufliche Teilnahmebefugnis an der GKV-Versorgung für die Tätigkeitsgebiete, die seiner Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister entsprachen. • Rechtsgrundlage der damaligen Zulassungsregelungen war §376d RVO; Rahmenverträge regelten fachliche Anforderungen und schufen Bestandswirkung für bereits erteilte Zulassungen. • Die Zulassungswirkungen des Verpflichtungsscheins erstrecken sich auf medizinische Fußpflegeleistungen (Ziffern 17. B 3.1–3.3 HMRL), da diese bereits zum Zeitpunkt der Zulassung dem Tätigkeitsgebiet des Masseurs und Bademeisters zuzuordnen waren. • Das Inkrafttreten des SGB V 1989 oder späterer berufsrechtlicher Reformen begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Überleitungs- oder Beschränzungsregelungen keinen automatischen Wegfall bestehender Zulassungen; Art.12 GG schützt die Berufsfreiheit und vorhandene Rechtspositionen. • Das PodG regelt primär den Schutz bestimmter Berufsbezeichnungen und nicht die generell mögliche Leistungserbringung; deshalb entzieht es nicht kraft seiner Entstehung bestandsgeschützten Zulassungen die Abrechnungsbefugnis gegenüber der GKV. • Eine Zurücknahme der Zulassung wäre nur aufgrund vertraglicher Rücknahmerechte oder konkreter Verwaltungsentscheidungen möglich; eine solche Entscheidung gegenüber dem Kläger ist nicht getroffen worden und wäre nach langem Zeitablauf problematisch. • Der Bescheid der Beklagten, der die Abgabe fußpflegerischer Leistungen dem Erfordernis einer PodG-Erlaubnis unterwirft, ist in seinem Regelungsgehalt so zu verstehen, dass er die Leistungserbringung insgesamt untersagen wollte; dieser entgegenstehende Inhalt ist mit der bestehenden Rechtslage unvereinbar und deshalb aufzuheben. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2003 (Widerspruchsbescheid 25.7.2003) wurde aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zur Abgabe der Leistungen Hornhautabtragung (Ziffer 17 B 3.1), Nagelbearbeitung (Ziffer 17 B 3.2) und Komplextherapie (Ziffer 17 B 3.3 HMRL) an Versicherte der Beklagten zugelassen ist. Die Zulassung ergibt sich aus dem Verpflichtungsschein vom 20.4.1983 und ist durch das Inkrafttreten des Podologengesetzes oder des SGB V nicht aufgehoben worden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu tragen; Streitwert 5000 Euro. Die Entscheidung stellt klar, dass bereits bestandene Zulassungen Bestandsschutz genießen und nicht ohne gesetzliche Grundlage oder formelle Rücknahme reduziert werden dürfen.