Urteil
B 14 AS 2/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II ist durch die Produkttheorie mehrstufig zu ermitteln: Größe, Standard (Mietniveau) und örtlicher Vergleichsraum.
• Für die maßgebliche Wohnungsgröße ist bei Berlin für Einpersonenhaushalte eine Grenze von 50 qm zugrunde zu legen.
• Qualifizierte Mietspiegel können Grundlage der Referenzmieten bilden, ihre Tabellenwerte sind jedoch daten‑ und methodenbezogen zu prüfen und notfalls auszuwerten oder zu gewichten.
• Betriebskosten (ohne Heizkosten) sind Bestandteil der KdU; Heizkosten sind getrennt zu beurteilen.
• Verwaltungsvorschriften ohne nachweisbares schlüssiges Konzept genügen nicht; das Gericht muss das Konzept und die Datengrundlage überprüfen oder die Sache zur Ergänzung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Unterkunftskosten nach §22 SGB II: Produkttheorie, Wohnfläche 50 qm, Prüfung qualifizierter Mietspiegel • Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II ist durch die Produkttheorie mehrstufig zu ermitteln: Größe, Standard (Mietniveau) und örtlicher Vergleichsraum. • Für die maßgebliche Wohnungsgröße ist bei Berlin für Einpersonenhaushalte eine Grenze von 50 qm zugrunde zu legen. • Qualifizierte Mietspiegel können Grundlage der Referenzmieten bilden, ihre Tabellenwerte sind jedoch daten‑ und methodenbezogen zu prüfen und notfalls auszuwerten oder zu gewichten. • Betriebskosten (ohne Heizkosten) sind Bestandteil der KdU; Heizkosten sind getrennt zu beurteilen. • Verwaltungsvorschriften ohne nachweisbares schlüssiges Konzept genügen nicht; das Gericht muss das Konzept und die Datengrundlage überprüfen oder die Sache zur Ergänzung zurückverweisen. Der Kläger, 1960 geboren, bezieht seit 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnte ab 1.9.2004 in einer 58,31 qm großen Altbauwohnung in Berlin mit monatlichen Nettoaufwendungen von 438,63 Euro. Der Leistungsträger bewilligte bis August 2006 die tatsächlichen KdU, reduzierte dann aber ab September 2006 die KdU auf einen Richtwert von 360 Euro monatlich. Kläger widersprach und klagte auf Übernahme der vollen Kosten; LSG und SG wiesen die Klage ab. Das LSG stützte sich bei der Angemessenheitsprüfung auf den Berliner Mietspiegel 2005 und die Berliner Verwaltungsvorschriften und hielt viele Posten (u. a. Modernisierungszuschlag, Kabelanschluss) für unangemessen. Der Kläger rügt vor dem BSG insbesondere die fehlerhafte Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs und die pauschale Unglaubhaftigkeit seines Mietbemühens. • Die Revision ist begründet; Zurückverweisung an das LSG, weil die Feststellungen unzureichend sind (§170 Abs.2 SGG). • Rechtlicher Anspruch: Berechtigte nach §7 Abs.1 SGB II haben neben der Regelleistung Anspruch auf KdU nach §22 Abs.1 SGB II; erfasst werden alle vertraglich geschuldeten Aufwendungen (Nettokaltmiete, umlagefähige Betriebskosten, Modernisierungszuschläge, Kabelanschluss). • Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff richterlich voll überprüfbar; anzuwenden ist die Produkttheorie in drei Schritten: Ermittlung angemessener Wohnungsgröße, Feststellung, ob die Wohnung dem Produkt aus Fläche und Standard entspricht, und Berücksichtigung der örtlichen Marktlage. • Zur Wohnungsgröße: Für Berlin ist für Einpersonenhaushalte 50 qm maßgeblich; frühere Differenzierungen nach Raumzahl sind für die Auslegung des §22 SGB II unbeachtlich. • Zum Vergleichsraum: Das gesamte Stadtgebiet Berlin ist als homogener Vergleichsraum zulässig; örtliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen, Umzüge über Bezirksgrenzen sind im Interesse der Gleichbehandlung grundsätzlich zumutbar. • Zur Bestimmung des Mietniveaus kann ein qualifizierter Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2005) herangezogen werden, jedoch sind die Tabellenwerte methodisch zu prüfen; arithmetische Mittelbildung über Rasterfelder allein genügt regelmäßig nicht als schlüssiges, gerichtlich überprüfbares Konzept. • Werte für Wohnungen mit unterstem Ausstattungsgrad (z. B. ohne Bad oder mit Ofenheizung) dürfen nicht in die Bestimmung grundsicherungsspezifischer Referenzmieten einfließen. • Betriebskosten (ohne Heizkosten) sind in die Bruttokaltmiete einzubeziehen; hierfür sind örtliche Betriebskostenspiegel heranzuziehen, nicht pauschal bundesweite Werte ohne Prüfung. • Die AV-Wohnen (Verwaltungsvorschriften) sind als bloße Verwaltungsvorschrift ohne offenkundig schlüssiges Konzept nicht geeignet, die Angemessenheitsgrenze verbindlich festzulegen; der Träger muss ggf eigene Auswertungen vorlegen. • Heizkosten sind getrennt zu beurteilen; im vorliegenden Fall wurden die tatsächlichen Heizkosten als angemessen angesehen. • Soweit Aufwendungen unangemessen sind, kommen Übergangsleistungen nach §22 Abs.1 Satz3 SGB II (z. B. sechsmonatige Frist zur Kostensenkung) in Betracht; das LSG hat dies bereits geprüft, muss aber abschließend neu entscheiden. • Das LSG ist an die Bindungswirkungen der tatrichterlichen Feststellungen gebunden, muss jedoch die genannten offenen methodischen Fragen aufklären und die Datenlage ggf durch Auswertung ergänzen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg insofern, dass das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde. Das BSG stellt klare methodische Vorgaben auf: für Berlin ist bei Einpersonenhaushalten 50 qm maßgeblich; die Produkttheorie ist anzuwenden; qualifizierte Mietspiegel dürfen nur auf einer überprüfbaren, geeigneten Datengrundlage und mit angemessener Auswertungsmethode als Referenz dienen; Verwaltungsvorgaben ohne nachweisbares schlüssiges Konzept genügen nicht. Das LSG muss nun die offenen Feststellungen zu Wohnungsgröße, Referenzmiete und Betriebskosten auf einer nachvollziehbaren Datengrundlage ergänzen, prüfen, ob unter Einbeziehung von Betriebskosten und Ausschluss des untersten Ausstattungssegments eine angemessene Bruttokaltmiete zu bestimmen ist, und gegebenenfalls die Frage von Übergangsleistungen nach §22 Abs.1 Satz3 SGB II erneut beurteilen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens soll das LSG abschließend entscheiden.