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Urteil

B 13 R 15/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens geworden ist, lässt die Behörde nicht mehr inhaltlich über die Erstattung der Kosten eines hieran anknüpfenden Widerspruchs nach § 63 SGB X entscheiden; darüber entscheidet das Gericht nach § 193 SGG. • § 63 Abs. 1 SGB X ist nur für isolierte Vorverfahren anwendbar; ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, kommt eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X nicht mehr in Betracht. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 SGB X; solche Fälle sind nicht durch § 41 SGB X erfasst und gehören eher in den Bereich staatshaftungsrechtlicher Ansprüche. • Kosten eines unnötigen Widerspruchsverfahrens können im Rahmen der gerichtlichen Gesamtkostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt werden; aus Billigkeitsgründen kann das Gericht der Behörde anteilige Kosten auferlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach § 63 SGB X bei in ein Gerichtverfahren einbezogenem Bescheid • Ein Verwaltungsakt, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens geworden ist, lässt die Behörde nicht mehr inhaltlich über die Erstattung der Kosten eines hieran anknüpfenden Widerspruchs nach § 63 SGB X entscheiden; darüber entscheidet das Gericht nach § 193 SGG. • § 63 Abs. 1 SGB X ist nur für isolierte Vorverfahren anwendbar; ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, kommt eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X nicht mehr in Betracht. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 SGB X; solche Fälle sind nicht durch § 41 SGB X erfasst und gehören eher in den Bereich staatshaftungsrechtlicher Ansprüche. • Kosten eines unnötigen Widerspruchsverfahrens können im Rahmen der gerichtlichen Gesamtkostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt werden; aus Billigkeitsgründen kann das Gericht der Behörde anteilige Kosten auferlegen. Der Kläger begehrt Erstattung außergerichtlicher Kosten, die ihm durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Rentenversicherung entstanden seien. Gegen einen Feststellungsbescheid von 1997 lief seit 1997 ein Klageverfahren, das fortbestand; später wurden weitere Rentenbescheide erlassen, teils mit Widerspruchsbelehrung, teils mit dem Hinweis, der Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens. Die Beklagte erließ am 22.8.2007 einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Die Beklagte stellte später die Rente neu fest und zahlte einen kleinen Nachzahlungsbetrag, lehnte jedoch eine Kostenerstattung für den Widerspruch ab. Das SG gab der Klage auf Kostenerstattung statt; das LSG bestätigte dies unter Verweis auf eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 SGB X. Die Beklagte rief das BSG an und beanstandete die erweiternde Auslegung. • Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. • Die Beklagte war nicht befugt, inhaltlich über die Erstattung der Widerspruchskosten zu entscheiden, weil der Bescheid vom 22.8.2007 kraft § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens war; nach § 193 SGG steht die Entscheidung über die gesamten Kosten (einschließlich Vorverfahren) dem Gericht zu. • § 63 Abs. 1 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren (§ 62 SGB X); bei anschließender Klage besteht die Zuständigkeit des Gerichts für die Kostenentscheidung, sodass § 63 SGB X nicht mehr anwendbar ist. • Der Widerspruch des Klägers war nicht im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X "erfolgreich", weil die Neufeststellung der Rente nicht ursächlich auf den Widerspruch zurückzuführen ist und der Bescheid vielmehr in das Gerichtsverfahren einbezogen war. • § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann nicht inhalts- oder zweckwidrig erweitert werden, um Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu erfassen; § 41 SGB X nennt andere, abschließend geregelte Verfahrens- und Formmängel und erfasst nicht die fehlerhafte Belehrung. • Entstehungsgeschichte und Systematik (Parallelität zu § 80 VwVfG und Regelungsentscheidung des Gesetzgebers) sprechen gegen eine Analogie oder erweiternde Auslegung zugunsten der Kostenhaftung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gewährt keinen Schadensersatz in Geld und ermöglicht daher nicht die begehrte Kostenerstattung. • Dennoch kann das Gericht nach § 193 SGG aus Billigkeitsgründen anteilig Kosten auf die Behörde übertragen, wenn deren Verhalten Anlass für das Verfahren gegeben hat; vor diesem Hintergrund auferlegt das BSG der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 SGB X besteht nicht, weil der angefochtene Bescheid bereits Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens war und damit die Entscheidung über die Kosten dem Gericht nach § 193 SGG vorbehalten ist; ferner war der Widerspruch nicht im rechtlichen Sinne erfolgreich und eine Erweiterung des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 SGB X zugunsten fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen ist ausgeschlossen. Gleichwohl ist die Beklagte wegen der irreführenden Bescheidsbegründung mitverantwortlich gemacht worden: das Gericht auferlegt ihr aus Billigkeitsgründen die Erstattung eines Drittels der außergerichtlichen Kosten des Klägers.