Beschluss
B 13 R 63/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Landessozialgericht verletzt durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG das rechtliche Gehör, wenn es nach zuvor angekündigter Verfahrensweise ohne erneute Anhörung über die Berufung entscheidet.
• Erfordert die Prozesslage nach erster Anhörung eine andere Verfahrensentscheidung (z. B. Verweisung wegen Amtshaftungsansprüchen), muss die Beteiligten vor Beschlussfassung erneut angehört werden.
• Ist § 153 Abs.4 SGG verletzt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor; das Beschlussverfahren ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
• Das Sozialgericht hat die tatsächlichen Angaben des Klägers dahingehend zu prüfen, ob ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG) geltend gemacht und damit der Rechtsweg an ein Landgericht zu verweisen ist oder ob das Landessozialgericht kraft eigener Kompetenz über den Anspruch zu entscheiden hat (§ 17a Abs.5 GVG).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Änderung der angekündigten Verfahrensweise im Berufungsbeschluss • Das Landessozialgericht verletzt durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG das rechtliche Gehör, wenn es nach zuvor angekündigter Verfahrensweise ohne erneute Anhörung über die Berufung entscheidet. • Erfordert die Prozesslage nach erster Anhörung eine andere Verfahrensentscheidung (z. B. Verweisung wegen Amtshaftungsansprüchen), muss die Beteiligten vor Beschlussfassung erneut angehört werden. • Ist § 153 Abs.4 SGG verletzt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor; das Beschlussverfahren ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Das Sozialgericht hat die tatsächlichen Angaben des Klägers dahingehend zu prüfen, ob ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG) geltend gemacht und damit der Rechtsweg an ein Landgericht zu verweisen ist oder ob das Landessozialgericht kraft eigener Kompetenz über den Anspruch zu entscheiden hat (§ 17a Abs.5 GVG). Der Kläger hatte freiwillig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge (Januar 1992 bis Dezember 2004) erstattet erhalten und machte zusätzlich Zinsen geltend. Die Beklagte erstattete die Beiträge im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; der Antrag auf Verzinsung wurde verwaltungsintern abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage auf Zinsen ab; Amtshaftungsansprüche sah es als nicht hinreichend geltend gemacht an. Im Berufungsverfahren kündigte der Senatsvorsitzende an, Amtshaftungsansprüche abzutrennen und an das Landgericht zu verweisen. Das Thüringer LSG wies die Berufung jedoch per Beschluss insgesamt zurück und belegte den Kläger mit einer Missbrauchsgebühr. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unterbliebene Verweisung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs; er erhob Beschwerde zum Bundessozialgericht. • Anhörungspflicht nach § 153 Abs.4 SGG ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG) und darf im vereinfachten Berufungsverfahren nicht verkürzt werden. • Erneute Anhörung ist erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert oder das Gericht seine zuvor geäußerte Rechtsauffassung ändert; sonst wird das Vertrauen der Beteiligten in den angekündigten Verfahrensverlauf verletzt. • Das LSG hatte gegenüber den Beteiligten angekündigt, Amtshaftungsansprüche abzutrennen und an das Zivilgericht zu verweisen; durch die entgegenstehende Entscheidung ohne erneute Anhörung verletzte es § 153 Abs.4 Satz 2 SGG. • Die Verletzung dieser Regelung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr.1 ZPO), weil dadurch das Verfahren formell fehlerhaft war. • Unabhängig vom Verfahrensfehler muss das LSG bei erneuter Verhandlung prüfen, ob das erstinstanzliche SG den Amtshaftungsanspruch tatsächlich erfasst hat und ob nach § 17a Abs.5 GVG das LSG kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch entscheiden kann. • Ist das SG in der Hauptsache über den Anspruch entschieden worden, greift die Bindungswirkung des § 17a Abs.5 GVG; andernfalls ist eine teilweise oder vollständige Verweisung an das zuständige Zivilgericht zu erwägen. • Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen hebt der Senat den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache an das LSG zurück; weitere gerügte Verfahrensmängel bleiben offen. Wichtigste Normen: § 153 Abs.4 SGG, § 160a SGG, § 17a Abs.5 GVG, § 17 GVG, § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG, Art.103 GG. Die Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Der angefochtene Beschluss des Thüringer LSG vom 21.1.2010 in Gestalt des Urteils vom 27.4.2010 wird aufgehoben. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass das LSG gegen § 153 Abs.4 SGG verstoßen hat, weil es ohne erneute Anhörung über die Berufung entschied, obwohl zuvor eine andere Verfahrensweise (Teilabtrennung und Verweisung von Amtshaftungsansprüchen) angekündigt worden war. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das Verfahren formell nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wird. Das LSG hat im weiteren Verfahren zu prüfen, ob ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht worden ist und ob es selbst darüber materiell zu entscheiden hat oder ob (teilweise) an das zuständige Landgericht zu verweisen ist; außerdem wird das LSG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.