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Beschluss

B 5 R 303/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein isolierter Antrag auf Aufhebung einer im Urteil getroffenen Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten ist unzulässig, wenn keine Rücknahme der Klage vorliegt. • § 192 Abs. 3 S.2 SGG ist nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist; eine Kostenentscheidung im Urteil ist nicht gesondert anfechtbar. • Bei unzulässigem Antrag ist dieser gem. § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Auferlegung von Mutwillenskosten • Ein isolierter Antrag auf Aufhebung einer im Urteil getroffenen Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten ist unzulässig, wenn keine Rücknahme der Klage vorliegt. • § 192 Abs. 3 S.2 SGG ist nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist; eine Kostenentscheidung im Urteil ist nicht gesondert anfechtbar. • Bei unzulässigem Antrag ist dieser gem. § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. Die Klägerin begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Bayerische Landessozialgericht hat den Anspruch mit Urteil vom 21.07.2010 verneint und der Klägerin zugleich Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 03.09.2010 (beim BSG eingegangen 07.09.2010) den Antrag, die Entscheidung über die Auferlegung der Mutwillenskosten nach § 192 Abs.1 SGG aufzuheben. Sie stützt sich dabei ersichtlich auf Regelungen zu Kostenentscheidungen nach dem SGG. Eine Rücknahme der Klage lag nicht vor. Das Bundessozialgericht hat über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden. • Der Antrag ist unzulässig und deshalb nach § 160a Abs.4 Satz1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. • § 192 Abs.3 Satz2 SGG, auf den die Klägerin offenbar abstellt, gilt nur, wenn die Klage zurückgenommen worden ist; Satz1 des Absatzes macht diese Voraussetzung deutlich. • Eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar, weshalb eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet. • Die Kostenentscheidung des Landessozialgerichts beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG, sodass keine eigenständige Korrekturmöglichkeit durch den vorgelegten Antrag besteht. Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozgerichts vom 21.07.2010 aufzuheben, wurde als unzulässig verworfen. Die Kammer begründet dies damit, dass die einschlägige Norm (§ 192 Abs.3 SGG) nur bei Rücknahme der Klage anwendbar ist und Kostenentscheidungen im Urteil nicht gesondert anfechtbar sind. Eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht. Die folgerichtige Verwerfungsentscheidung erfolgte nach § 160a Abs.4 Satz1 i.V.m. § 169 SGG. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.