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Urteil

B 11 AL 35/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bedürftigkeitsprüfung im Alhi-Verfahren ist nur Vermögen zu berücksichtigen, das dem Arbeitslosen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zuzuordnen ist, nicht allein der äußerliche Rechtsschein des Kontoinhabers. • Besteht nach eingehender Beweisaufnahme Zweifel an der Zuordnung von Kontoguthaben und ist nicht bewiesen, dass das Guthaben dem Leistungsberechtigten wirtschaftlich gehört, trifft die Rücknahme von Leistungen wegen fehlender Bedürftigkeit die Behörde nicht. • Die objektive Beweislast kann auf den Arbeitslosen übergehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in seiner Sphäre liegen und nicht aufklärbar sind; das tritt hier nicht ein, weil keine Anhaltspunkte für eine verschleiernde Verhaltensweise vorliegen. • Vollbeweis verlangt überzeugende, nicht absolute Gewissheit; verbleibende unerhebliche Restzweifel hindern die Überzeugungsbildung nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Vermögenszurechnung bei verdeckter Kontenüberlassung • Zur Bedürftigkeitsprüfung im Alhi-Verfahren ist nur Vermögen zu berücksichtigen, das dem Arbeitslosen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zuzuordnen ist, nicht allein der äußerliche Rechtsschein des Kontoinhabers. • Besteht nach eingehender Beweisaufnahme Zweifel an der Zuordnung von Kontoguthaben und ist nicht bewiesen, dass das Guthaben dem Leistungsberechtigten wirtschaftlich gehört, trifft die Rücknahme von Leistungen wegen fehlender Bedürftigkeit die Behörde nicht. • Die objektive Beweislast kann auf den Arbeitslosen übergehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in seiner Sphäre liegen und nicht aufklärbar sind; das tritt hier nicht ein, weil keine Anhaltspunkte für eine verschleiernde Verhaltensweise vorliegen. • Vollbeweis verlangt überzeugende, nicht absolute Gewissheit; verbleibende unerhebliche Restzweifel hindern die Überzeugungsbildung nicht. Der Kläger erhielt ab 23.7.2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und ab 1.9.2003 Unterhaltsgeld (Uhg). Im Bewilligungsantrag gab er ein Girokonto mit 2,00 Euro und einen Freistellungsauftrag an. Die Beklagte erfuhr im Mai 2004, dass ein bei der C-Bank geführtes Tagesgeldkonto unter dem Namen des Klägers Guthaben von 7.108,55 Euro aufwies. Der Kläger erklärte, das Konto sei zwar in seinem Namen eröffnet worden, tatsächlich aber vom Vater genutzt worden; dazu legte er einen Kontoauszug und eine eidesstattliche Versicherung des Vaters vor. Die Beklagte hob Zahlung und Bewilligung auf und forderte die Leistungen zurück, weil der Kläger wegen des Guthabens nicht bedürftig gewesen sei. Sowohl SG als auch LSG gaben dem Kläger Recht; das LSG nahm an, dass dem Kläger das Guthaben nicht zuzuordnen sei. Die Beklagte rügte Verletzungen der Beweiswürdigung und die Nichtanwendung einer Beweislastumkehr und erhob Revision. • Revisionsgericht bestätigt die Rechtsfehlerfreiheit der Beweiswürdigung des LSG (§ 170 Abs.1 SGG). • Rechtsfragen: Ob das Guthaben als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen ist (maßgeblich: bürgerlich-rechtliche Zuordnung, AlhiV und §§ 190,193 SGB III; §§ 45,50 SGB X; §§ 330,335 SGB III). • Ein bloßer Rechtsschein des Kontoinhabers reicht nicht aus; nur dem Arbeitslosen tatsächlich zuzuordnendes Vermögen ist bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. AlhiV Freibetragregelung). • Nach der Sachverhaltsaufklärung ließ sich nicht nachweisen, dass das Guthaben dem Kläger wirtschaftlich gehörte; vielmehr spricht die Würdigung für eine interne Überlassung an den Vater, die einer verdeckten Treuhand vergleichbar ist. • Das LSG hat alle verfügbaren Ermittlungsquellen genutzt (§ 103 SGG) und im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) die Feststellungen getroffen; verbleibende Restzweifel sind unschädlich, weil der Vollbeweis mit der nötigen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht wurde. • Soweit die Beklagte eine Umkehr der Beweislast verlangt, greift dies nicht durch: Eine Beweislastumkehr käme nur in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in der Sphäre des Arbeitslosen lägen und dort unaufklärbar wären; dafür fehlen Anhaltspunkte und keine verschleiernde Mitwirkung des Klägers ist ersichtlich. • Da die Voraussetzungen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung nicht vorliegen, fällt auch die Rücknahme des Uhg dahin. Kostenentscheidung zugunsten des Klägers (§ 193 SGG). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Rücknahme der Bewilligungen und die Rückforderung waren unzulässig, weil nicht nachgewiesen ist, dass das auf dem Konto bei der C-Bank befindliche Guthaben dem Kläger wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Konto de facto dem Vater zuzurechnen war und die eingegangenen Zahlungen der Großmutter und des Küchenkäufers dem Vater zugedacht waren. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine in der Sphäre des Klägers liegende Verschleierung vorhanden sind und das LSG alle Beweismittel ausgeschöpft hat. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers, zu tragen.