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Urteil

B 9 SB 4/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze (AHP/Anl VersMedV) maßgeblich anzuwenden, wobei die Regelungen zur Heilungsbewährung nur die Bemessung des Einzel-GdB für den Zustand nach Tumorentfernung betreffen und nicht automatisch andere, getrennte Gesundheitsstörungen erfassen. • Ist nach einer Tumorentfernung während der Heilungsbewährung ein Einzel-GdB von 50 festgestellt, darf dieser nur dann erhöht werden, wenn der verbleibende Organ- oder Gliedmaßenschaden oder außergewöhnliche Folgen der Behandlung für sich allein einen GdB von 50 oder mehr bedingen. • Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind neben den Einzel-GdB die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen zu prüfen; mehrere leichte Beeinträchtigungen können ausnahmsweise zusammen zu einem höheren Gesamt-GdB führen, insbesondere wenn sie Ausdruck einer Systemerkrankung sind. • Tatrichterliche Feststellungen zur Zuordnung von Gesundheitsstörungen zu Funktionssystemen und zur Stadiumseinstufung der Tumorentfernung sind entscheidungserheblich; das Revisionsgericht kann fehlende tatsächliche Klärungen nicht ersetzen und verweist die Sache zurück.
Entscheidungsgründe
GdB-Bildung bei Tumorentfernung: Heilungsbewährung betrifft nur Einzel-GdB, Gesamt-GdB gesondert zu bilden • Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze (AHP/Anl VersMedV) maßgeblich anzuwenden, wobei die Regelungen zur Heilungsbewährung nur die Bemessung des Einzel-GdB für den Zustand nach Tumorentfernung betreffen und nicht automatisch andere, getrennte Gesundheitsstörungen erfassen. • Ist nach einer Tumorentfernung während der Heilungsbewährung ein Einzel-GdB von 50 festgestellt, darf dieser nur dann erhöht werden, wenn der verbleibende Organ- oder Gliedmaßenschaden oder außergewöhnliche Folgen der Behandlung für sich allein einen GdB von 50 oder mehr bedingen. • Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind neben den Einzel-GdB die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen zu prüfen; mehrere leichte Beeinträchtigungen können ausnahmsweise zusammen zu einem höheren Gesamt-GdB führen, insbesondere wenn sie Ausdruck einer Systemerkrankung sind. • Tatrichterliche Feststellungen zur Zuordnung von Gesundheitsstörungen zu Funktionssystemen und zur Stadiumseinstufung der Tumorentfernung sind entscheidungserheblich; das Revisionsgericht kann fehlende tatsächliche Klärungen nicht ersetzen und verweist die Sache zurück. Der Kläger, geboren 1960, ließ 2002 wegen eines juxtakortikalen Chondrosarkoms am linken Schulterblatt eine subtotale Entfernung des Schulterblatts vornehmen. Er beantragte im September 2002 die Feststellung eines Grades der Behinderung und erhielt Bescheide von 2003/2004 mit einem GdB von 50. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen seine Klagen auf Zuerkennung eines höheren GdB ab. Im Berufungsverfahren wurden zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die verschiedene Gesamt-GdB (60 bzw. 70) vorschlugen; das LSG bestätigte jedoch den Gesamt-GdB 50 mit der Begründung, die Tumorentfernung sei im Frühstadium erfolgt und die übrigen Funktionsstörungen einzeln zu bewerten. Der Kläger revidierte mit der Rüge fehlerhafter Anwendung der AHP/VersMedV und unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück, da entscheidungserhebliche Feststellungen fehlten. • Zuständigkeitswechsel: Zum 1.8.2008 trat die Stadt Leipzig an die Stelle des Freistaats Sachsen; diese landesrechtliche Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts ist verfassungsgemäß und für das Revisionsgericht bindend. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Feststellung des GdB ergibt sich aus § 69 SGB IX; für die GdB-Bewertung sind die AHP bzw. seit 1.1.2009 die Anl VersMedV anzuwenden. • AHP/VersMedV als Maßstab: Die AHP und die VersMedV sind antizipierte Sachverständigengutachten und grundsätzlich maßgeblich; Zweifel an deren Inhalt sind durch medizinische Sachkunde bzw. beim Sachverständigenbeirat zu klären. • Finalitätsprinzip: Alle dauerhaften Gesundheitsstörungen sind unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihrer Auswirkung auf Teilhabe zu berücksichtigen. • Heilungsbewährung bei Tumoren: Nach Nr.26.1 Abs.3 AHP/Teil B Nr.1.c Anl VersMedV ist während der in der Regel fünfjährigen Heilungsbewährung der Zustand nach Tumorentfernung gesondert mit einem Einzel-GdB zu bewerten; eine Erhöhung über 50 kommt nur in Betracht, wenn der verbleibende Organschaden oder außergewöhnliche Folgen der Behandlung für sich einen GdB von 50 oder mehr begründen. • Fehler des LSG: Das LSG hat die Regelung zur Heilungsbewährung unrichtig angewendet, indem es die während der Heilungsbewährung zu bestimmenden Aspekte auf die Bildung des Gesamt-GdB übertragen und so weitere, getrennte Gesundheitsstörungen nicht gesondert in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. • Notwendigkeit weiterer Feststellungen: Es fehlt an tatrichterlichen Feststellungen etwa zur Frage, ob der Tumor im Früh- oder fortgeschrittenen Stadium entfernt wurde, zur Systemerkrankung (familiäre Osteochondromatose) und zu möglichen psychischen Begleitstörungen; das BSG kann diese Feststellungen im Revisionsverfahren nicht ersetzen und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Revision des Klägers war begründet: Das BSG hat das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das LSG die Regelungen zur Heilungsbewährung (Nr.26.1 Abs.3 AHP/Teil B Nr.1.c Anl VersMedV) falsch angewandt und dadurch den Gesamt-GdB fehlerhaft gebildet hat. Es sind weitere tatrichterliche Feststellungen nötig, insbesondere zum Stadium der Tumorentfernung, zur Zuordnung und Bewertung der übrigen Funktionsstörungen (insbesondere im Rahmen der familiären Osteochondromatose) sowie zur möglichen psychischen Beeinträchtigung. Das LSG hat im Wiederverfahren zu prüfen und festzustellen, ob diese Umstände zu einem höheren Gesamt-GdB führen; erst auf dieser Grundlage kann über den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines über 50 liegenden GdB abschließend entschieden werden.