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Beschluss

B 9 VH 2/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Bei unklaren schriftlichen Zeugenaussagen ist grundsätzlich eine ergänzende Befragung des Zeugen geboten, bevor das Gericht die Aussage endgültig würdigt (§ 103 SGG). • Ein Urteil darf nicht auf Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen beruhen, mit denen die Beteiligten nicht hätten rechnen müssen; insoweit können Hinweispflichten des Gerichts bestehen (Art.103 Abs.1 GG, §§ 62,112 SGG).
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung und unzureichende Beweisaufnahme führen zur Zurückverweisung • Die Revision ist zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Bei unklaren schriftlichen Zeugenaussagen ist grundsätzlich eine ergänzende Befragung des Zeugen geboten, bevor das Gericht die Aussage endgültig würdigt (§ 103 SGG). • Ein Urteil darf nicht auf Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen beruhen, mit denen die Beteiligten nicht hätten rechnen müssen; insoweit können Hinweispflichten des Gerichts bestehen (Art.103 Abs.1 GG, §§ 62,112 SGG). Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin eines 1987 verstorbenen Beschädigten. Streitig sind übergegangene Ansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz und BVG auf höhere Schwerstbeschädigtenzulage für 1.1.1982–31.5.1987 sowie höhere Versorgungsleistungen vor 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen. Das Landessozialgericht verneinte diese Ansprüche mit Schlussurteil vom 11.3.2010. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel und beanstandete insbesondere, dass ein Beweisantrag zur ergänzenden Befragung der behandelnden Ärztin nicht berücksichtigt wurde und dass sie nicht rechtzeitig über die Annahme einer Vertretungsmacht durch Ehefrau bzw. Tochter informiert worden sei. Das Bundessozialgericht prüfte die Nichtzulassungsbeschwerde und hob das Berufungsurteil auf; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; Zurückverweisung an das LSG ist geboten (§ 160 SGG). • Beweisermittlung (§ 103 SGG): Die Klägerin beantragte die ergänzende Befragung der früher behandelnden Ärztin zur Klarstellung eines Befund- und Behandlungsberichts. Schriftliche Äußerungen der Zeugin waren interpretationsbedürftig; daher hätte das LSG die Zeugin gezielt nach den für die MdE-Bemessung nach den AHP 1973 und 1983 relevanten Umständen befragen müssen. Unterlassene Ermittlungen können das Urteil über die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage beeinflusst haben. • Gehörsrüge (Art.103 Abs.1 GG, §§ 62,112 SGG): Das LSG stützte die Ablehnung einer Vorverlegung des Leistungsbeginns teilweise darauf, dass die Ehefrau stillschweigend bevollmächtigt gewesen sei und die Klägerin funktional vertreten habe. Diese Entscheidung stellte für die Klägerin eine Überraschung dar, weil keine vorherige Hinweiserteilung erfolgte und ihr damit die Gelegenheit zur Stellungnahme fehlte. Das Unterlassen von Hinweisen und Erörterungen im Termin verletzte das rechtliche Gehör. • Doppelte Begründung: Da das LSG zwei unabhängige Begründungsstränge (Ehefrau, Klägerin als Vertreterin) zur gleichen Rechtsfolge heranzog, musste für jeden Strang ein Zulassungsgrund gesondert geprüft werden; beide tragen einen Gehörsverstoß. • Verfahrensfolge (§ 160a Abs.5 SGG): Wegen der vorliegenden Verfahrensmängel hob das BSG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur beschleunigten erneuten Verhandlung an das LSG. Hinweise zur Fortführung: Das LSG hat bei der weiteren Sachaufklärung insbesondere die AHP 1973/1983 zu klären, ggf. durch Nachfrage beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat oder dem zuständigen Bundesministerium, und die Frage der MdE nach diesen Maßstäben neu zu ermitteln. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 11.3.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Gründe sind verfahrensrechtliche Mängel: Zum einen unterließ das LSG die erforderliche ergänzende Beweisaufnahme durch Befragung der behandelnden Ärztin trotz unklarer schriftlicher Äußerungen, was die Bewertung der MdE und damit die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage beeinflussen konnte. Zum anderen begründete das LSG ohne vorherige Hinweiserteilung, sodass der Klägerin das rechtliche Gehör in der Frage der stillschweigenden bzw. funktionalen Vertretung des Beschädigten verwehrt wurde. Wegen dieser Gehörsverstöße und der möglichen Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung ist eine neue, beschleunigte Verhandlung geboten; das LSG soll dabei die aufgezeigten Ermittlungen und Hinweise berücksichtigen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.