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Urteil

B 6 KA 33/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zeitlich befristete Gewährung eines 24%igen Aufschlags für Laborleistungen bis zu einer definierten Leistungs- und Auszahlungsschwelle ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Eine Abstaffelung der Vergütung um 20% für Quartale mit mehr als 450.000 abgerechneten Laborparametern ist verfassungsgemäß, weil bei großen Leistungsvolumina typischerweise Rationalisierungsvorteile und Kosteneinsparungen eintreten. • Die gleichzeitige Existenz und Anwendung von Aufschlags- und Abschlagsregelungen in verschiedenen Konstellationen des EBM-Ä ist zulässig, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und komplementär sind. • Der Bewertungsausschuss darf typisierend und pauschalierend vorgehen; er ist nicht verpflichtet, abweichende betriebswirtschaftliche Einzelerhebungen durchzuführen. • Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG oder ein Verbot des Einzelfallgesetzes und bieten keinen unzulässigen Anreiz zur Umgestaltung der Berufsausübung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abstaffelungs- und Aufschlagsregelungen für Laborvergütungen im EBM-Ä • Die zeitlich befristete Gewährung eines 24%igen Aufschlags für Laborleistungen bis zu einer definierten Leistungs- und Auszahlungsschwelle ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Eine Abstaffelung der Vergütung um 20% für Quartale mit mehr als 450.000 abgerechneten Laborparametern ist verfassungsgemäß, weil bei großen Leistungsvolumina typischerweise Rationalisierungsvorteile und Kosteneinsparungen eintreten. • Die gleichzeitige Existenz und Anwendung von Aufschlags- und Abschlagsregelungen in verschiedenen Konstellationen des EBM-Ä ist zulässig, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und komplementär sind. • Der Bewertungsausschuss darf typisierend und pauschalierend vorgehen; er ist nicht verpflichtet, abweichende betriebswirtschaftliche Einzelerhebungen durchzuführen. • Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG oder ein Verbot des Einzelfallgesetzes und bieten keinen unzulässigen Anreiz zur Umgestaltung der Berufsausübung. Die Kläger betrieben eine Labor-Gemeinschaftspraxis und klagten gegen Honorarkürzungen für die Quartale I/2000 und II/2001. Grundlage waren neu gestaltete Vergütungsregeln im Kapitel O des EBM-Ä: ein zeitlich befristeter 24%iger Aufschlag für Laborleistungen bis zu einer Quartalsgrenze von 450.000 Parametern und bis zu einer Auszahlungssumme von 6,2 Mio DM sowie eine Abstaffelung/20%ige Vergütungsminderung für Leistungen, die über 450.000 Parameter hinaus abgerechnet wurden. Die Kläger hatten in den streitgegenständlichen Quartalen jeweils etwa 1 Mio Parameter abgerechnet, wodurch ihnen der Aufschlag versagt und Kürzungen nach der Abstaffelungsregelung vorgenommen wurden. Das Sozialgericht gab den Klägern teilweise Recht; das Landessozialgericht wies die Klagen vollständig ab und hielt beide Regelungen sowie deren gleichzeitige Anwendung für rechtmäßig. Die Kläger rügten Überschreitung der Ermächtigungsgrenzen, Verstoß gegen Art. 3 und Art. 12 GG, mangelnde Verhältnismäßigkeit und unzureichende betriebswirtschaftliche Grundlage. Das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 87 SGB V i.V.m. den vom Bewertungsausschuss im EBM-Ä getroffenen Festlegungen; der Bewertungsausschuss hat einen weiten Gestaltungsspielraum zur Pauschalierung und Typisierung. • Die 24%ige zeitlich befristete Aufschlagsregelung diente als Stützungsmaßnahme für kleinere, durch die Laborreform besonders belastete Praxen; ihre Begrenzung auf bis zu 450.000 Leistungen und die Höchstgrenze von 6,2 Mio DM sind aus gestalterischer Sicht gerechtfertigt und verfassungsgemäß. • Abstaffelungen und Budgetbegrenzungen sind von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, weil bei steigenden Leistungsvolumina typischerweise Rationalisierungspotenziale und sinkende Stückkosten bestehen; der Bewertungsausschuss darf typisierend davon ausgehen. • Der Ausschluss des Aufschlags und die Anwendung der 20%igen Abstaffelung in den streitbefangenen Quartalen beruhten auf unterschiedlichen Zielsetzungen der Regelungen (Übergangsstützung vs. Abschöpfung von Rationalisierungsvorteilen) und sind daher kumulativ nicht rechtswidrig. • Die Berufungsrügen, betriebswirtschaftliche Einzelprüfungen seien erforderlich bzw. es liege ein unzulässiges Einzelfallgesetz oder eine Diskriminierung vor, sind unbegründet: Der Normgeber muss keine Einzelfallermittlungen anstellen und darf auf schematische, praxisbezogene Kriterien ("die Arztpraxis") abstellen; wenige betroffene Einzelfälle machen die Regelung nicht zu einem Einzelfallgesetz. • Auch eine durch die Regelungen angeregte Umstrukturierung der Praxisform oder eine Benachteiligung bestimmter Organisationsformen (z. B. Praxisgemeinschaft vs. Gemeinschaftspraxis) ist nicht ersichtlich, weil die praktische Eignung der Organisationsformen für Laborleistungen differiert und die Regelung auf typisierende Überlegungen abstellt. • Die vorgebrachten Grundrechtseinwendungen (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG) treffen nicht zu, weil objektiv hinreichende Erwägungen die unterschiedlichen Regelungszwecke rechtfertigen und das BVerfG in vergleichbarer Konstellation verfassungsrechtlich keine Bedenken erhoben hat. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die angegriffenen Urteile bleiben bestehen. Die honorkürzenden Regelungen des EBM-Ä – der befristete 24%ige Aufschlag bis zur Grenze von 450.000 Parametern und 6,2 Mio DM sowie die 20%ige Abstaffelung bei Überschreitung von 450.000 Parametern – sind rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kombination beider Regelungen in den streitigen Quartalen verletzt nicht höherrangiges Recht, weil sie unterschiedliche legitime Zwecke verfolgen: Stützung kleinerer Praxen einerseits, Abschöpfung typischer Rationalisierungsvorteile großer Praxen andererseits. Die Kläger haben folglich keinen Anspruch auf Nachgewährung des Aufschlags oder auf Rücknahme der Abstaffelung; sie tragen die Kosten des Revisionsverfahrens gesamtschuldnerisch mit den dort geregelten Ausnahmen.