OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 13 R 170/10 B

BSG, Entscheidung vom

19mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Recht der Beteiligten, einem Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens vorzulegen, ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs und muss gewährt werden, wenn sachdienliche, hinreichend konkret bezeichnete Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung oder schriftliche Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nicht allein deshalb zurückweisen, weil es das Gutachten bereits für ausreichend hält. • Wurde das Fragerecht verletzt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Fragerechts an Sachverständige verletzt rechtliches Gehör • Das Recht der Beteiligten, einem Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens vorzulegen, ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs und muss gewährt werden, wenn sachdienliche, hinreichend konkret bezeichnete Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung oder schriftliche Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nicht allein deshalb zurückweisen, weil es das Gutachten bereits für ausreichend hält. • Wurde das Fragerecht verletzt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; ihr Antrag blieb in den Instanzen erfolglos. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, die Klägerin könne mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Die Klägerin rügte Unvollständigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Tinnitus und Schwerhörigkeit, und forderte die Einholung hno-Befunde sowie die Anhörung bzw. schriftliche Ergänzung der Sachverständigen. Sie reichte mehrere Schriftsätze mit konkreten Einwendungen und Fragen ein und beantragte wiederholt die Ladung der Gutachter zur mündlichen Verhandlung. Das LSG wies die Beweisanträge zurück und stützte sein Urteil auf die vorliegenden Gutachten. Die Klägerin brachte Verfahrensmängel und Gehörsverletzung vor; die Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Entscheidung des Bundessozialgerichts. • Rechtliches Gehör umfasst nach § 62 SGG iVm Art. 103 GG auch das Recht, Sachverständigenfragen zu stellen (vgl. § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs.1 SGG; §§ 397,402,411 ZPO). • Fragen müssen nicht wörtlich formuliert werden; es genügt, erläuterungsbedürftige Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen und rechtzeitig geltend zu machen (§ 411 Abs.4 ZPO). • Der Beteiligte erfüllt seine Obliegenheiten, wenn er rechtzeitig sachdienliche Fragen oder Einwendungen ankündigt; dann hat das Gericht dem Antrag auf Anhörung oder schriftliche Ergänzung der Sachverständigen zu folgen, selbst wenn es das Gutachten für überzeugend hält. • Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 30.11. und 22.12.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung konkrete, überwiegend sachdienliche Einwendungen und Fragen vorgetragen und damit ihr Fragerecht ausreichend ausgeübt. • Das LSG hat die Sachverständigen nicht erneut gehört und die Anträge ohne ausreichende Begründung abgelehnt; die bloße Überzeugung von der Richtigkeit der Gutachten reicht nicht aus, um das Fragerecht zu versagen. • Es ist nicht auszuschließen, dass eine Beantwortung der sachdienlichen Fragen bzw. die ergänzende Einholung hno-Befunde die Würdigung der Gutachten und damit das Verfahrensergebnis beeinflusst hätte. • Auf diesem Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) beruht die angefochtene Entscheidung daher möglicherweise und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit der Verletzung des Rechts der Klägerin, die Sachverständigen zu den in ihren Schriftsätzen und Fragenkatalogen benannten, sachdienlichen Punkten anzuhören oder schriftlich ergänzen zu lassen; diese Maßnahme war rechtzeitig und hinreichend konkret beantragt. Es bleibt offen, ob ergänzende hno-Befunde erforderlich sind; dies kann das Landessozialgericht im neuen Verfahren zu prüfen haben. Das LSG wird zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.