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Beschluss

B 9 SB 35/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe nicht nach § 160a Abs. 2 S.3 SGG hinreichend darlegt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige Rechtsfrage erhebt, deren Klärung zur Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geeignet ist. • Bei der Bemessung des GdB ist das dreistufige Vorgehen des BSG zu beachten; die rechtliche Einordnung und die Folgen von AHP und VG sind vom Tatrichter zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe nicht nach § 160a Abs. 2 S.3 SGG hinreichend darlegt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige Rechtsfrage erhebt, deren Klärung zur Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geeignet ist. • Bei der Bemessung des GdB ist das dreistufige Vorgehen des BSG zu beachten; die rechtliche Einordnung und die Folgen von AHP und VG sind vom Tatrichter zu berücksichtigen. Der Kläger war mit einem Gesamt-GdB von 50 eingestuft worden; das LSG Baden-Württemberg hat die Herabsetzung auf 30 wegen Ablaufs einer Heilungsbewährung bestätigt. Der Kläger legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) bei karzinogenen Erkrankungen eine Herabsetzung unter 50 vorsehen könnten, ohne dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu entsprechen. Er verweist auf psychische Begleiterscheinungen, fordert längere Heilungsbewährungszeiten und eine andere GdB-Bemessung. Das BSG prüft, ob die Beschwerde die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG erfüllt und ob die vorgelegten Darlegungen zur höchstrichterlichen Klärungsbedürftigkeit genügen. Es stellt fest, der Kläger habe keine konkreten rechtlichen Fragen hinreichend benannt und keine medizinischen Nachweise vorgelegt. • Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S.3 SGG; es fehlen konkrete Darlegungen, welche Rechtsfragen offen seien und warum deren Klärung aus Rechtsfortbildungs- oder Rechtseinheitserwägungen geboten sei. • Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG verlangt die Darstellung (1) einer bestimmten Rechtsfrage, (2) ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, (3) ihrer konkreten Klärungsfähigkeit und (4) ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Diese Elemente hat der Kläger nicht ausreichend aufgezeigt. • Fragestellungen zur Auslegung und Anwendung der VG bei karzinogenen Erkrankungen sind nicht eindeutig reine Rechtsfragen; sie berühren medizinische Bewertungs- und Tatsachenfragen, die tatrichterliche Prüfung erfordern. • Bei der GdB-Bemessung ist das dreistufige Verfahren des BSG maßgeblich: Feststellung der nicht vorübergehenden Gesundheitsstörungen (ärztliches Fachwissen), Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft; AHP und VG sind dabei zu beachten und setzen gesetzliche Vorgaben des § 69 SGB IX um. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche Bestimmung der VG konkret betroffen sein soll und inwiefern neuere medizinische Erkenntnisse eine längere Heilungsbewährungszeit rechtfertigen; allgemeine Behauptungen ohne Quellenbezug genügen nicht. • Die Rügen zur berufungsgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung greifen nicht in der für die Revisionszulassung erforderlichen Weise durch; es gelten Beschränkungen bei behaupteten Verletzungen der Verfahrensvorschriften. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und mit Entscheidung über die Kosten nach § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass der Kläger die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. zur Revisionszulassung nach § 160a Abs. 2 SGG nicht erbracht hat. Insbesondere fehlen konkrete rechtliche Fragestellungen, wissenschaftliche Anhaltspunkte und eine Darstellung, warum eine höchstrichterliche Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich wäre. Die tatrichterliche Beurteilung der GdB-Bemessung und medizinische Bewertungsfragen bleiben deshalb unberührt; daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Kosten sind nicht zu erstatten.