Beschluss
B 8 SO 13/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unzutreffende Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
• Wenn ein Beteiligter nur ein Postfach als Zustellanschrift angegeben hat, hätte das Gericht die Ladung so zu übermitteln, dass sie den Beteiligten erreicht.
• Ist wegen mangelhafter Ladung die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung gemäß § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Ladungszustellung und Verstoßes gegen rechtliches Gehör • Eine unzutreffende Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. • Wenn ein Beteiligter nur ein Postfach als Zustellanschrift angegeben hat, hätte das Gericht die Ladung so zu übermitteln, dass sie den Beteiligten erreicht. • Ist wegen mangelhafter Ladung die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung gemäß § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG führen. Der Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert und bezieht seit 1.8.2008 Sozialhilfe. Die Beklagte berücksichtigte bei der Bedarfsermittlung nur einen deutlich niedrigeren Betrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger klagte auf Übernahme der ungedeckten Beiträge, blieb zunächst erfolglos. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger als Zustellanschrift nur ein Postfach angegeben; das Landessozialgericht sandte die Ladung zur mündlichen Verhandlung an eine frühere Wohnanschrift (Obdachlosenunterkunft). Die Ladung wurde nicht persönlich übergeben, sondern in einen Briefkasten eingelegt; der Kläger erhielt sie nicht und erschien nicht zur Verhandlung. Das LSG wies die Berufung nach mündlicher Verhandlung und Urteil ab. Der Kläger rügte daraufhin einen Verfahrensmangel wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung und unzureichenden rechtlichen Gehörs. • Der Beschwerdegrund der mangelhaften Gewährung rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet. • Rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung zum gesamten Streitstoff zu äußern (Art.103 Abs.1 GG; §62 SGG). • Weil der Kläger in der Berufungsinstanz nur ein Postfach als Zustellanschrift angegeben hatte, hätte das LSG die Ladung so übermitteln müssen, dass sie den Kläger erreicht; die Zustellung an die frühere Wohnanschrift war unzureichend. • Dass eine Zustellung an ein Postfach nach §63 Abs.1 SGG durch einfache Bekanntgabe möglich ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die gewählte Zustelladresse des Beteiligten zu beachten. • Da der Kläger wegen der fehlerhaften Ladung die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert war, ist davon auszugehen, dass dies für die Entscheidung ursächlich geworden sein kann; damit liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG vor. • Nach §160a Abs.5 i.V.m. §160 Abs.2 Nr.3 SGG hat das Bundessozialgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts vom 27.1.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird gem. §160a Abs.5 i.V.m. §160 Abs.2 Nr.3 SGG an das LSG zurückverwiesen, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen war und ihm dadurch das rechtliche Gehör entzogen wurde. Das LSG wird die Ladung unter Beachtung der vom Kläger angegebenen Zustellanschrift erneut durchführen und die Verhandlung unter Gewährung der Teilnahme- und Äußerungsmöglichkeiten neu führen. Gegebenenfalls hat das LSG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.