Urteil
B 12 KR 17/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedschaft im Board of Directors einer nach US-Recht gegründeten Kapitalgesellschaft begründet bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland keine automatische Gleichstellung mit Vorstandsmitgliedern einer deutschen AG im Sinne der deutschen Sozialversicherungsausnahmetatbestände.
• Für die Anwendung der deutschen Vorschriften über Versicherungsfreiheit (§ 1 Satz 4 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) ist eine gesetzliche Tatbestandsgleichstellung erforderlich; eine richterliche Substitution aufgrund faktischer Ähnlichkeit ist unzulässig.
• Der Freundschaftsvertrag USA–Deutschland (1954) enthält keine umfassende Äquivalenzregelung, die Mitglieder des BoD einer US-Gesellschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie Vorstände einer deutschen AG zu behandeln hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Gleichstellung von US-Directors mit Vorstandsmitgliedern deutscher AG für Sozialversicherung • Mitgliedschaft im Board of Directors einer nach US-Recht gegründeten Kapitalgesellschaft begründet bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland keine automatische Gleichstellung mit Vorstandsmitgliedern einer deutschen AG im Sinne der deutschen Sozialversicherungsausnahmetatbestände. • Für die Anwendung der deutschen Vorschriften über Versicherungsfreiheit (§ 1 Satz 4 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) ist eine gesetzliche Tatbestandsgleichstellung erforderlich; eine richterliche Substitution aufgrund faktischer Ähnlichkeit ist unzulässig. • Der Freundschaftsvertrag USA–Deutschland (1954) enthält keine umfassende Äquivalenzregelung, die Mitglieder des BoD einer US-Gesellschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie Vorstände einer deutschen AG zu behandeln hätte. Die Klägerin ist eine nach Delaware/USA gegründete Kapitalgesellschaft mit Niederlassung in München. Die Kläger zu 2 und 3 waren bzw. sind Mitglieder des Board of Directors der Klägerin und übten ihre Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte (Krankenkasse) stellte durch Bescheid fest, dass die beiden Kläger der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Widersprüche und Klagen blieben erfolglos; das Sozialgericht wies die Klagen ab, das Landessozialgericht bestätigte dies in der Hauptsache. Die Kläger rügten Verletzung der Ausnahmeregelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts (§ 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) und beriefen sich ferner auf das Diskriminierungs- und Inländerbehandlungsgebot des deutsch‑amerikanischen Freundschaftsvertrags. Das Bundessozialgericht hatte über die vom LSG zugelassene Revision zu entscheiden. • Anwendbares Recht ist deutsches Sozialversicherungsrecht, weil der Beschäftigungsort in Deutschland liegt und keine Entsendung vorliegt. • Tatbestand der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt für die Tätigkeit der Kläger als BoD-Mitglieder vor; entsprechend der ständigen Rechtsprechung sind Organmitglieder kapitalgesellschaftlicher Unternehmen bei Vorliegen entsprechender Umstände regelmäßig abhängig beschäftigt. • Die Ausnahmeregelungen für Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft (§ 1 Satz 4 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) gelten nicht unmittelbar für Mitglieder des BoD einer nach US‑Recht gegründeten Gesellschaft und dürfen nicht richterlich durch Entsprechung oder Typisierung auf solche Fälle ausgedehnt werden; es fehlt an einer gesetzlichen Äquivalenzregelung. • Internationale Verträge: Das Sozialversicherungsabkommen und die Durchführungsvorschriften begründen keine tatbestandliche Gleichstellung; das Sozialversicherungsabkommen enthält keine entsprechende Äquivalenzregelung. • Freundschaftsvertrag 1954: Weder Wortlaut noch systematischer Regelungszusammenhang erlauben eine Auslegung, nach der Art VII oder Art XXV Abs. 5 eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung begründen würden. Art IV behandelt Sozialversicherung nur zugunsten US‑Staatsangehöriger, nicht zugunsten in Deutschland tätiger Nicht‑US‑Staatsangehöriger. • Die niederlassungsrechtliche Inländerbehandlung des Art VII unterscheidet sich in Ziel und Reichweite von der Niederlassungsfreiheit des EU‑Rechts; die daraus entwickelte EuGH‑Rechtsprechung (z. B. Segers) lässt sich nicht auf den Freundschaftsvertrag übertragen und gewährt daher keinen Anspruch auf Gleichstellung im Sozialversicherungsrecht. • Meistbegünstigung des Art VII Abs. 4 führt nicht zur Gleichstellung außerhalb des in Art VII geregelten sachlichen Bereichs; Renten‑ und Arbeitslosenversicherung fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art VII, sondern sind bereits in Art IV geregelt und dort nur für US‑Staatsangehörige relevant. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist rechtmäßig. Die Kläger zu 2 und 3 unterliegen bzw. unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, weil ihre Tätigkeit in Deutschland als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist und die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für Vorstandsmitglieder einer deutschen AG nicht auf Mitglieder des BoD einer nach US‑Recht gegründeten Gesellschaft übertragen werden können. Weder das einschlägige Sozialversicherungsabkommen noch der Freundschaftsvertrag begründen eine tatbestandliche Gleichstellung oder einen subjektiven Anspruch auf Inländerbehandlung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.