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Urteil

B 2 U 15/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formales Schreiben der Unfallversicherung, das keinen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X darstellt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, rechtfertigt keinen Widerspruch; ein späterer als Widerspruchsbescheid deklarierter Akt ist aufzuheben. • Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 54 SGG sind nur statthaft, wenn tatsächlich ein ablehnender Verwaltungsakt der Beklagten vorliegt. • Der Begriff "Kind" in § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII ist bereichsspezifisch auszulegen und entspricht dem Kindbegriff des § 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII (Personen unter 14 Jahren). • Junge Volljährige oder behinderte Personen, die über die in § 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII geregelte Altersgruppe hinausgehen, sind nicht kraft Besuchs einer Tageseinrichtung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII automatisch unfallversichert.
Entscheidungsgründe
Begrenzter Kindbegriff in §2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII; kein statthafter Widerspruchsbescheid • Ein formales Schreiben der Unfallversicherung, das keinen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X darstellt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, rechtfertigt keinen Widerspruch; ein späterer als Widerspruchsbescheid deklarierter Akt ist aufzuheben. • Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 54 SGG sind nur statthaft, wenn tatsächlich ein ablehnender Verwaltungsakt der Beklagten vorliegt. • Der Begriff "Kind" in § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII ist bereichsspezifisch auszulegen und entspricht dem Kindbegriff des § 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII (Personen unter 14 Jahren). • Junge Volljährige oder behinderte Personen, die über die in § 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII geregelte Altersgruppe hinausgehen, sind nicht kraft Besuchs einer Tageseinrichtung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII automatisch unfallversichert. Die behinderte Klägerin (geb. 1978) nahm 1998 an einer von einer Tageseinrichtung organisierten Ferienfreizeit teil. Am 10.8.1998 stürzte sie auf dem Weg zum Grillplatz und erlitt einen Kreuzbandriss. Die Beklagte teilte 2005 mit, der Unfall sei nicht als Tagesstättenunfall anerkannt und das Heilverfahren 1998 abgebrochen worden; die Klägerin sei mit 19 Jahren kein Kind i.S. von §2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII. Die Klägerin widersprach und machte u.a. geltend, wegen Behinderung dauere die Schulpflicht bis 21, sodass sie als Kind zu qualifizieren sei. Die Beklagte wertete ein Schreiben 2005/2006 als Widerspruch und erließ am 28.7.2006 einen Widerspruchsbescheid, den die Klägerin gerichtlich angriff. SG und LSG wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Das Schreiben der Beklagten vom 7.3.2005 war keine förmliche Verwaltungsentscheidung i.S. des §31 SGB X und enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung; es handelte sich um eine bloße Auskunft auf Sachstandsanfrage, nicht um einen ablehnenden Verwaltungsakt. • Ein späteres Umdeuten dieses formellen Auskunftsschreibens zum "Widerspruchsbescheid" war unzulässig, weil über einen Widerspruch nur gegen einen vorangegangenen Verwaltungsakt entschieden werden darf; folglich ist der Widerspruchsbescheid vom 28.7.2006 aufzuheben. • Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §54 SGG sind nur insoweit statthaft, als ein verwaltungsaktähnlicher Akt angegriffen wird; mangels eines tatsächlichen ablehnenden Verwaltungsakts war die Klage insoweit nicht statthaft. • Der Begriff "Kind" in §2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII ist bereichsspezifisch zu bestimmen; maßgeblich ist der Kindbegriff des §7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII (Personen unter 14 Jahren). • Gesetzeswortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte zeigen, dass der Versicherungsschutz nicht ohne weiteres auf Jugendliche oder junge Volljährige ausgedehnt werden sollte; auch behinderte junge Volljährige sind nicht automatisch als "Kinder" i.S.d. Vorschrift zu qualifizieren. • Aus verfassungsrechtlichen Gründen steht der Altersgrenze kein Verstoß entgegen: Die Differenzierung betrifft alle Personen gleichermaßen und ist sachlich vertretbar; eine individuelle Reifeprüfung wäre nicht praktikabel. • Wegen des verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehlers der Beklagten hat das Gericht die Kostenentscheidung zum Teil der Klägerin erstattet. Die Revision der Klägerin führte nur insoweit zum Erfolg, dass der als Widerspruchsbescheid bezeichnete Bescheid der Beklagten vom 28.7.2006 aufgehoben wurde; im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen, weil es an einem ablehnenden Verwaltungsakt fehlt, gegen den Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen statthaft wären. Die rechtliche Auslegung des Begriffs "Kind" in §2 Abs.1 Nr.8 Buchst. a SGB VII orientiert sich an §7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII (Personen unter 14 Jahren), sodass die Klägerin wegen ihres Alters von 19 Jahren keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall aus dieser Vorschrift herleiten konnte. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufgrund ihres verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehlers. Insgesamt hat die Klägerin teilweise prozessualen Erfolg gegen die Form des Bescheids, materiell jedoch keinen Anspruch auf Unfallanerkennung nach den maßgeblichen Vorschriften.