Beschluss
B 5 RS 55/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt.
• Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils aufgezeigt werden (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).
• Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkrete Anforderungen an die Beschwerdebegründung einzuhalten: Bezeichnung des auffindbaren Beweisantrags, Darstellung der vom LSG vertretenen Rechtsauffassung, Beschreibung der betroffenen Tatumstände, Angabe des erwarteten Beweisergebnisses und Darlegung, warum das Urteil von der unterlassenen Beweisaufnahme betroffen sein kann.
• Auch unvertretene Beschwerdeführer müssen hinreichend darlegen, wann und wie sie im Berufungsverfahren den noch bestehenden Aufklärungsbedarf und den konkreten Beweisantrag vorgetragen haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen der gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils aufgezeigt werden (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG). • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind konkrete Anforderungen an die Beschwerdebegründung einzuhalten: Bezeichnung des auffindbaren Beweisantrags, Darstellung der vom LSG vertretenen Rechtsauffassung, Beschreibung der betroffenen Tatumstände, Angabe des erwarteten Beweisergebnisses und Darlegung, warum das Urteil von der unterlassenen Beweisaufnahme betroffen sein kann. • Auch unvertretene Beschwerdeführer müssen hinreichend darlegen, wann und wie sie im Berufungsverfahren den noch bestehenden Aufklärungsbedarf und den konkreten Beweisantrag vorgetragen haben. Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für den Zeitraum 1.1.1980 bis 30.6.1990. Das Sächsische Landessozialgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte einen Verfahrensmangel mit Bezug auf unterbliebene Sachaufklärung und angebliche Beweisanträge. Er behauptete, im Berufungsverfahren sinngemäß Beweisanträge auf Vernehmung bestimmter Zeugen gestellt zu haben; diese Darstellung blieb jedoch unpräzise. Das LSG war im Berufungsverfahren offenbar nicht für eine Neufeststellung zugunsten des Klägers entschieden. Der Senat prüfte, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG erfüllt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG ordnungsgemäß darlegt; es fehlt an substantiierter Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels. • Bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden und es ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf diesem Mangel beruht oder hiervon beeinflusst worden sein kann (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei Rügen wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind konkret anzugeben: ein für das Revisionsgericht auffindbarer Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die vom Beweisantrag berührten Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und warum das Urteil durch die unterlassene Beweisaufnahme beeinflussbar ist. • Auch unvertretene Kläger müssen in der Beschwerde darlegen, wann und wie sie dem Berufungsgericht den konkreten Beweisantrag bzw. den noch bestehenden Aufklärungsbedarf mitgeteilt haben; bloße sinngemäße Behauptungen genügen nicht. • Hier hat der Kläger lediglich behauptet, einen Beweisantrag sinngemäß gestellt zu haben, ohne in der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich auf Schriftsatzstellen, konkreten Vortrag oder die vom Beweisantrag erfassten Tatsachen hinzuweisen. Daher ist die Darlegung unzureichend, dass das LSG den Beweisantrag gekannt und ihn unbeachtet gelassen hat. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen; eine weitere Begründung unterbleibt (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine substantiiert darlegte Darstellung des behaupteten Verfahrensmangels und der konkreten Beweisanträge, sodass nicht ersichtlich ist, dass das Urteil des LSG auf einem solchen Mangel beruhen kann. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, in welchen Schriftsätzen oder in welcher Weise er gegenüber dem Berufungsgericht den konkreten Beweisantrag oder den verbleibenden Aufklärungsbedarf deutlich gemacht hat. Damit besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, weshalb die Beschwerde gemäß den Vorschriften des SGG zurückgewiesen wird; die Parteien haben sich wechselseitig keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.