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Urteil

B 5 R 47/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist für die Prüfung eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs.1 SGB X auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • § 22b Abs.1 Satz1 FRG in der nachträglichen Fassung (nF) ist auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden, wenn die Neufassung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das Rechtsverhältnis erfasst. • § 300 SGB VI und einschlägige Übergangsnormen kommen hier nicht zur Anwendung, weil zum Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchs (Zuzug der Klägerin 2000) kein durchsetzbarer Anspruch auf Witwenrente bestanden hat. • Wegen vorrangiger Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach § 22b Abs.3 FRG kann eine bereits erreich­te Höchstpunktzahl dazu führen, dass für die Hinterbliebenenrente kein Monatsbetrag festzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X bei rückwirkender Neuregelung von § 22b FRG • Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist für die Prüfung eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs.1 SGB X auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • § 22b Abs.1 Satz1 FRG in der nachträglichen Fassung (nF) ist auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden, wenn die Neufassung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das Rechtsverhältnis erfasst. • § 300 SGB VI und einschlägige Übergangsnormen kommen hier nicht zur Anwendung, weil zum Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchs (Zuzug der Klägerin 2000) kein durchsetzbarer Anspruch auf Witwenrente bestanden hat. • Wegen vorrangiger Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach § 22b Abs.3 FRG kann eine bereits erreich­te Höchstpunktzahl dazu führen, dass für die Hinterbliebenenrente kein Monatsbetrag festzustellen ist. Die Klägerin, 1947 in der ehemaligen UdSSR geboren, war mit dem 1996 verstorbenenen Versicher­ten verheiratet. Nach dessen Tod übersiedelte sie 2000 als anerkannte Spätaussiedlerin nach Deutschland. Die BfA bewilligte ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wobei Entgeltpunkte (EP) auf 25 begrenzt wurden. Die Beklagte gewährte zunächst eine große Witwenrente für einen kurzen Zeitraum und lehnte ab 1.11.2000 die Witwenrente ab mit der Begründung, wegen bereits bestehender 25 EP komme § 22b Abs.1 FRG nF zur Anwendung. Die Klägerin beantragte Überprüfung; Widerspruchsbescheid und Bescheid der Beklagten blieben ablehnend. Das Landessozialgericht gab der Klägerin in Berufung statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung ohne Begrenzung auf 25 EP; die Beklagte ließ Revision zu. • Anwendbares Recht und Prüfungszeitpunkt: Für die Frage eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs.1 SGB X ist auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; neue gesetzliche Regelungen, die das streitige Verhältnis nach ihrem zeitlichen Geltungswillen erfassen, sind zu beachten. • Rücknahmevoraussetzungen nicht erfüllt: Selbst bei fehlerhafter Rechtsanwendung zum Zeitpunkt des Bescheids fehlt es an der Voraussetzung, dass Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, weil nach der zwischenzeitlich eingetretenen Neuregelung (§ 22b Abs.1 FRG nF) die Klägerin aufgrund bereits berücksichtigter 25 EP aus ihrer Erwerbsunfähigkeits­rente keinen feststellbaren Monatsbetrag für die Witwenrente erhält. • Wirkung der Neufassung des § 22b FRG: Die Neufassung trat rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft und ist nach § 300 Abs.1 SGB VI grundsätzlich anzuwenden; die Ausnahmeregelung des § 300 Abs.2 SGB VI greift nicht, weil die Klägerin zum Rückwirkungszeitpunkt noch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Witwenrente hatte. • Vorrang der EP aus eigener Rente: Nach § 22b Abs.3 FRG sind EP aus einer Rente mit höherem Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen; die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin hat einen höheren Rentenartfaktor, sodass die bereits berücksichtigten 25 EP die Höchstgrenze gemäß § 22b Abs.1 FRG nF erschöpfen. • Übergangs- und Spezialrecht: § 300 Abs.3 SGB VI und das FANG-Sonderübergangsrecht greifen nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen (Neufeststellung einer bereits geleisteten Rente mit Neuberechnung persönlicher EP) nicht vorliegen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs.1 FRG nF verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin; das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Bedenken zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2005 wird aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Speyer vom 10.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten bleiben in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2002 rechtmäßig; eine Rücknahme nach § 44 Abs.1 SGB X wegen fehlerhafter Rechtsanwendung kommt nicht in Betracht, weil die zwischenzeitliche Neuregelung des § 22b FRG nF zur Folge hat, dass die Klägerin wegen bereits berücksichtigter 25 Entgeltpunkte aus ihrer eigenen Rente keinen Monatsbetrag für die große Witwenrente erwirkt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug zu tragen; sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.